Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 18 Auslagerung
Verpflichtete können Aufgaben, die sich aus dieser Verordnung ergeben, an Dienstleister auslagern. Der Verpflichtete teilt dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; die Auslagerung mit, bevor der Dienstleister die ausgelagerte Aufgabe ausführt.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem vorliegenden Artikel gilt der Dienstleister als Teil des Verpflichteten, auch wenn sie verpflichtet sind, die in Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640 genannten Zentralregister (im Folgenden „Zentralregister“) abzufragen, um die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Namen des Verpflichteten zu erfüllen.
Der Verpflichtete haftet in vollem Umfang für jede Handlung, unabhängig davon, ob es sich um eine Beauftragung oder Unterlassung handelt, die mit den ausgelagerten Aufgaben im Zusammenhang steht und von Dienstleistern ausgeführt wird.
Für jede ausgelagerte Aufgabe muss der Verpflichtete dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; nachweisen können, dass er die Hintergründe für die vom Dienstleister durchgeführten Tätigkeiten und den bei ihrer Durchführung verfolgten Ansatz versteht und dass solche Tätigkeiten die spezifischen Risiken, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, mindern.
Die nach Absatz 1 dieses Artikels ausgelagerten Aufgaben dürfen nicht in einer Weise ausgeführt werden, die die Qualität der Strategien und Verfahren des Verpflichteten zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1113 sowie der zur Prüfung dieser Strategien und Verfahren bestehenden Kontrollen wesentlich beeinträchtigen. Unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen
der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung des Verpflichteten gemäß Artikel 10 Absatz 2;
die Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten gemäß Artikel 9;
die Entscheidung über das dem Kunden zuzuordnende Risikoprofil;
die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; aufzunehmen oder eine gelegentliche Transaktion mit einem Kunden durchzuführen;
die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle gemäß Artikel 69 oder schwellenwertbasierte Meldungen gemäß den Artikeln 74 und 80, es sei denn, diese Tätigkeiten werden an einen anderen Verpflichteten ausgelagert, der derselben Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; angehört und in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist;
die Billigung der Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Tätigkeiten.
Bevor ein Verpflichteter eine Aufgabe gemäß Absatz 1 auslagert, stellt er sicher, dass der Dienstleister ausreichend qualifiziert ist, um die ausgelagerten Aufgaben zu wahrzunehmen.
Bei Auslagerung einer Aufgabe gemäß Absatz 1 stellt der Verpflichtete sicher, dass der Dienstleister sowie alle nachfolgenden Dienstleister, an die weiter ausgelagert wird, die vom Verpflichteten festgelegten Strategien und Verfahren anwenden. Die Bedingungen für die Ausführung solcher Aufgaben werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Dienstleister festgelegt. Der Verpflichtete führt regelmäßige Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass diese Strategien und Verfahren vom Dienstleister wirksam umgesetzt werden. Die Häufigkeit solcher Kontrollen richtet sich danach, wie kritisch die ausgelagerten Aufgaben sind.
Die Verpflichteten stellen sicher, dass eine Auslagerung nicht in einer Weise erfolgt, die die Aufsichtsbehörden wesentlich in ihrer Fähigkeit einschränkt, die Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch den Verpflichteten zu überwachen und nachzuverfolgen.
Abweichend von Absatz 1 lagern Verpflichtete Aufgaben, die sich aus den Anforderungen dieser Verordnung ergeben, nicht an Dienstleister aus, die in gemäß Kapitel III Abschnitt 2 ermittelten Drittländern ansässig oder niedergelassen sind, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Der Verpflichtete lagert Aufgaben ausschließlich an einen derselben Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; angehörenden Dienstleister aus;
die Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden und die Regeln bezüglich der Führung von Aufzeichnungen stehen voll und ganz mit dieser Verordnung oder mit gleichwertigen Vorschriften in Drittländern in Einklang;
die wirksame Umsetzung der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt.
Abweichend von Absatz 3 kann ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der keine Rechtspersönlichkeit hat oder nur ein Direktorium hat und die Verarbeitung von Zeichnungen und die Einziehung von Geldbeträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 von Anlegern an ein anderes Unternehmen übertragen hat, die in Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannte Aufgabe an einen seiner Dienstleister auslagern.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Auslagerung darf erst erfolgen, nachdem der Organismus für gemeinsame Anlagen dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; seine Absicht mitgeteilt hat, die Aufgabe gemäß Absatz 1 auszulagern, und der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; eine solche Auslagerung genehmigt hat, wobei Folgendes berücksichtigt wurde:
die Ressourcen, Erfahrungen und Kenntnisse des Dienstleisters in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;;
die Kenntnis des Dienstleisters der Art der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgeführten Tätigkeiten oder Transaktionen.
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien für die Verpflichteten zu folgenden Punkten aus:
der Begründung von Auslagerungsverhältnissen, einschließlich nachfolgender Auslagerungsverhältnisse, gemäß dem vorliegenden Artikel, den entsprechenden Aufgaben und Zuständigkeiten sowie den Verfahren, mit denen überwacht wird, wie der Dienstleister diese Funktionen, insbesondere die als kritisch anzusehenden Funktionen, wahrnimmt;
den Aufgaben und Zuständigkeiten des Verpflichteten und des Dienstleisters im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung;
den aufsichtlichen Vorgehensweisen für die Auslagerung sowie den aufsichtlichen Erwartungen in Bezug auf die Auslagerung kritischer Funktionen.
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