Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 19 Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden sind vom Verpflichteten immer dann anzuwenden, wenn
eine Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; begründet wird;
der Verpflichtete eine gelegentliche Transaktion mit einem Wert von10 000 EUR oder mehr bzw. dem entsprechenden Gegenwert in Landeswährung ausführt, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionenzwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung sowie mit identischem oder ähnlichem Zweck oder anderen relevanten Merkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; erfolgt, wobei nach Absatz 9 auch ein niedrigerer Wert festgelegt werden kann;
der Verpflichtete sich an der Gründung einer juristischen Person, an der Errichtung einer Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; oder — im Fall der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b oder c genannten Verpflichteten — an der Übertragung des Eigentums an einer juristischen Person, unabhängig vom Wert der Transaktion, beteiligt;
ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte ein Verdacht auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; besteht;
Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten bestehen;
Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Person, mit der er interagiert, um denjenigen Kunden oder diejenige Person handelt, der/die befugt ist, im Namen des Kunden zu handeln.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen wenden Kredit- und Finanzinstitute, mit Ausnahme von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, wenn sie gelegentliche Transaktionen, die einen Geldtransfer im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 darstellen, im Wert von1 000 EUR oder mehr oder dem Gegenwert in Landeswährung initiieren oder ausführen, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionenzwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung sowie mit identischem oder ähnlichem Zweck oder anderen relevanten Merkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; erfolgt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungeneinen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt;
bei der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion im Wert von1 000 EUR oder mehr oder dem Gegenwert in Landeswährung Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionenzwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung sowie mit identischem oder ähnlichem Zweck oder anderen relevanten Merkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; erfolgt;
bei der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion im Wert von weniger als1 000 EUR bzw. dem Gegenwert in Landeswährung mindestens die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionenzwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung sowie mit identischem oder ähnlichem Zweck oder anderen relevanten Merkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; erfolgt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wenden die Verpflichteten bei der Durchführung einer gelegentlichen Barzahlung über große Beträge im Wert von3 000 EUR oder mehr bzw. dem Gegenwert in Landeswährung mindestens die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionenzwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung sowie mit identischem oder ähnlichem Zweck oder anderen relevanten Merkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; erfolgt.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet keine Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 Absätze 2 und 3 eine Obergrenze für große Barzahlungen von3 000 EUR oder weniger oder der gleiche Wert in nationaler Währung haben, außer in den Fällen nach Absatz 4 Buchstabe b des genannten Artikels.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Umständen wenden Anbieter von Glücksspieldiensten im Zusammenhang mit Gewinnen und/oder Einsätzen bei Glücksspielen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden an, wenn Transaktionen in Höhe von2 000 EUR oder mehr bzw. dem Gegenwert in Landeswährung vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren miteinander in Verbindung stehenden Vorgängen erfolgt.
Für die Zwecke dieses Kapitels betrachten die Verpflichteten folgende Personen als ihre Kunden:
im Fall von Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben e, f und i und Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe j, neben ihrem direkten Kunden auch den Warenlieferanten;
im Fall von Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, die eine Transaktion vermitteln, und soweit sie der einzige Notar bzw. Rechtsanwalt oder Angehörige von rechtsberatenden Berufen sind, der die Transaktion vermittelt, beide Parteien der Transaktion;
im Fall von Immobilienmaklern beide Parteien der Transaktion;
in Bezug auf Zahlungsauslösedienste, die von Zahlungsauslösedienstleistern erbracht werden, den Händler;
in Bezug auf Schwarmfinanzierungsdienstleistereinen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503; und Schwarmfinanzierungsvermittlerein Unternehmen, das kein Schwarmfinanzierungsdienstleister ist und dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, über ein internetgestütztes Informationssystem, das für die Öffentlichkeit oder für nur eine begrenzte Anzahl von Geldgebern zugänglich ist, die Zusammenführung von Folgenden zu ermöglichen oder zu erleichtern:Projektträgern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, die ein vordefiniertes Vorhaben oder eine Reihe von vordefinierten Vorhaben mit einem bestimmten Ziel beinhalten, etwa die Mittelbeschaffung für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ereignis, unabhängig davon, ob diese Projekte der Öffentlichkeit oder einer begrenzten Anzahl von Geldgebern vorgeschlagen werden, undGeldgebern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die zur Finanzierung von Projekten beitragen, etwa über verzinste oder unverzinste Darlehen oder Spenden, auch wenn solche Spenden einen Anspruch auf einen immateriellen Vorteil begründen; die natürliche oder juristische Person, die Finanzmittel über die Schwarmfinanzierungsplattform sowohl sucht als auch bereitstellt.
Die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; können Verpflichtete direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden dieses Mitgliedstaats von der Anwendung der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden in Bezug auf E-GeldE-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(38) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)., jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). auf der Grundlage des nachweislich geringen Risikos, das von der Art des Produkts ausgeht, ganz oder teilweise freistellen, wenn alle folgenden risikomindernden Bedingungen erfüllt sind:
das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden, und der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht den Wert von 150 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;
das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen verwendet, die vom Emittenten oder innerhalb eines Netzes von Dienstleistern bereitgestellt werden;
das Zahlungsinstrument ist nicht an ein Zahlungskonto gebunden und erlaubt keinen Tausch eines gespeicherten Betrags gegen Bargeld oder Kryptowerte;
der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
Anbieter von Glücksspieldiensten können ihre Verpflichtung, Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a anzuwenden, durch die Identifizierung des Kunden und die Überprüfung seiner Identität beim Betreten des Kasinos oder einer anderen physischen Glücksspielstätte erfüllen, sofern sie über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, Transaktionen bestimmten Kunden zuzuordnen.
Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin wird Folgendes festgelegt:
die Verpflichteten, die Sektoren oder die Transaktionen, bei denen ein erhöhtes Risiko für Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; besteht, und für die ein niedrigerer Wert gilt als in Absatz 1 Buchstabe b festgelegt;
die damit verbundenen Werte für gelegentliche Transaktionen;
die zu berücksichtigenden Kriterien für die Ermittlung von gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen;
die Kriterien für die Ermittlung verbundener Transaktionen.
Bei Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die AMLA die Höhe des Risikos, das mit dem jeweiligen Geschäftsmodell der verschiedenen Arten von Verpflichteten einhergeht, sowie die von der Kommission nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
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