Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 20 Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden
Für die Zwecke der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden treffen die Verpflichteten alle folgenden Maßnahmen:
sie stellen die Identität des Kunden fest und überprüfen diese;
sie ermitteln den/die wirtschaftlichen Eigentümer und ergreifen angemessene Maßnahmen, um dessen/deren Identität zu überprüfen, sodass sie davon ausgehen können, den wirtschaftlichen Eigentümer zu kennen und die Eigentümer- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
sie bewerten und beschaffen gegebenenfalls Informationen über und verstehen den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; oder der gelegentlichen Transaktionen;
sie überprüfen, ob der Kunde oder die wirtschaftlichen Eigentümer gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt bzw. unterliegen, und im Fall eines Kunden oder einer Partei einer Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso;, bei der es sich um eine juristische Person handelt, ob natürliche oder juristische Personen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, die juristische Person kontrollieren oder einzeln oder kollektiv mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an dieser juristischen Person haben;
sie bewerten und holen gegebenenfalls Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit der Kunden — einschließlich, im Fall von Unternehmen, Informationen zur Frage, ob sie Tätigkeiten ausüben –, ihrer Beschäftigung oder ihres Berufs ein;
sie überwachen die Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; kontinuierlich und überprüfen die in deren Verlauf ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit ihren Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
sie stellen fest, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden und gegebenenfalls der Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, um eine politisch exponierte Personeine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat, einschließlich der folgenden:in einem MitgliedstaatStaatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder ähnlicher Gesetzgebungsorgane;Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, die Sitze in nationalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen oder in regionalen oder lokalen Exekutiv- oder Gesetzgebungsorganen, die Wahlkreise mit mindestens 50 000 Einwohnern vertreten, innehaben;Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann;Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von Unternehmen, die im Rahmen einer der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Beziehung entweder unter der Kontrolle des Staats oder, wenn diese Unternehmen als mittlere oder große Unternehmen oder Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der genannten Richtlinie gelten, unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen;Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich Gemeindeverbänden und Metropolregionen, mit mindestens 50 000 Einwohnern;sonstige von den Mitgliedstaaten vorgesehene wichtige öffentliche Ämter;in einer internationalen Organisationdie obersten Amtsträger, ihre Stellvertreter und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer gleichwertigen Funktion bei einer internationalen Organisation;Vertreter bei einem Mitgliedstaat oder bei der Union;auf UnionsebeneFunktionen auf der Ebene der Organe und Einrichtungen der Union, die den unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi genannten Ämtern gleichwertig sind;in einem DrittlandFunktionen, die den unter Buchstabe a genannten Ämtern gleichwertig sind;, einen Familienangehörigen einer politisch exponierten Person oder eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Personeine natürliche Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhält;eine natürliche Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde; handelt.
sie stellen die Identität der natürlichen Personen fest und überprüfen diese, wenn eine Transaktion oder Tätigkeit im Namen oder zum Nutzen anderer natürlicher Personen als des Kunden durchgeführt wird;
sie überprüfen, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, und stellen ihre Identität fest und überprüfen sie.
Den Umfang der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestimmen die Verpflichteten anhand einer individuellen Analyse des Risikos von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, bei der sie die spezifischen Merkmale des Kunden und die Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; oder gelegentliche Transaktion berücksichtigen und der unternehmensweiten Risikobewertung nach Artikel 10 sowie den in Anhang I enthaltenen Risikovariablen für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und den in den Anhängen II und III genannten Risikofaktoren Rechnung tragen.
Stellen Verpflichtete ein erhöhtes Risiko für Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; fest, wenden sie verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 4 an. Bei geringerem Risiko können Verpflichtete vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen nach Abschnitt 3 anwenden.
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien für die Risikovariablen und Risikofaktoren aus, die von den Verpflichteten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder bei Durchführung gelegentlicher Transaktionen zu berücksichtigen sind.
Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Aufsehern jederzeit nachweisen können, dass die getroffenen Maßnahmen den festgestellten Risiken von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; angemessen sind.
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