Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 22 Feststellung und Überprüfung der Identität der Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer
Abgesehen von Fällen, in denen das Risiko geringer ist und für die die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen gelten, und unabhängig davon, ob in Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen werden, holen die Verpflichteten zur Ermittlung des Kunden, jeglicher Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, und der natürlichen Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zumindest die folgenden Informationen ein:
Bei natürlichen Personen:
alle Vor- und Nachnamen;
Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeiten oder ob es sich bei der betreffenden Person gegebenenfalls um einen Staatenlosen, einen Flüchtling oder eine Person mit subsidiärem Schutzstatus handelt, sowie gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer;
gewöhnlicher Aufenthaltsort oder für den Fall, dass die Person nicht über eine feste Meldeadresse und einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Union verfügt, die Postanschrift, unter der sie erreichbar ist, sowie — falls verfügbar — die Steueridentifikationsnummer.
Bei juristischen Personen:
Rechtsform und Name der juristischen Person;
Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und Land der Gründung;
Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person sowie — falls verfügbar — Registernummer, Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennungden einer juristischen Person im Sinne der Norm ISO 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode;;
Namen der Personen, die nominelle Anteilseigner oder nominelle Direktoren sind, einschließlich der Angabe ihres Status als nominelle Anteilseigner oder nominelle Direktoren.
Bei Trustees eines Express Trustseinen Trust, der von dem Settlor willentlich unter Lebenden oder von Todes wegen — in der Regel in Form eines schriftlichen Dokuments — errichtet wird, um Vermögenswerte zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter die Kontrolle eines Trustees zu stellen; oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; eine entsprechende Position innehaben:
grundlegende InformationenInformationenin Verbindung mit einer juristischen Person wiedie Rechtsform und der Namen einer juristischen Person;der Errichtungsakt und, falls er Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;die Anschrift des eingetragenen oder offiziellen Sitzes und — falls abweichend — der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet, und das Land der Gründung;eine Liste der gesetzlichen Vertreter;gegebenenfalls eine Liste von Anteilseignern oder Mitgliedern, einschließlich Informationen zur Anzahl der von jedem Anteilseigner Anteile und zu den Kategorien dieser Anteile und der Art der damit verbundenen Stimmrechte;gegebenenfalls die Registernummer, die einheitliche europäische Kennung, die Steuer-Identifikationsnummer und die Rechtsträgerkennung;im Fall von Stiftungen, die Vermögenswerte, die von der Stiftung zur Verfolgung ihrer Ziele gehalten werden;in Verbindung mit einer Rechtsvereinbarung wieder Namen oder die einheitliche Kennung der Rechtsvereinbarung;die Errichtungsurkunde des Trusts oder ein gleichwertiges Dokument;der Zweck bzw. die Zwecke der Rechtsvereinbarung, falls vorhanden;die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarung gehalten oder über sie verwaltet werden;der Wohnsitz des Trustees bzw. der Trustees des Express Trusts oder der Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, und — falls abweichend — der Ort, von dem aus der Express Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung verwaltet wird; über die Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso;; jedoch werden in Bezug auf die Vermögenswerte, die in der Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; gehalten oder über sie verwaltet werden, nur diejenigen Vermögenswerte ermittelt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; oder gelegentlichen Transaktion verwaltet werden sollen;
Wohnanschrift der Trustees oder der Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; eine entsprechende Position innehaben und — falls abweichend — Ort, von dem aus der Express Trusteinen Trust, der von dem Settlor willentlich unter Lebenden oder von Todes wegen — in der Regel in Form eines schriftlichen Dokuments — errichtet wird, um Vermögenswerte zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter die Kontrolle eines Trustees zu stellen; oder die ähnliche Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; verwaltet wird, Befugnisse, die die Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; regeln und binden sowie — falls verfügbar — Steueridentifikationsnummer und Rechtsträgerkennungden einer juristischen Person im Sinne der Norm ISO 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode;.
Bei anderen Organisationen, die nach nationalem Recht rechtsfähig sind:
Name, Anschrift des eingetragenen Sitzes oder gleichwertige Angaben;
Namen der zur Vertretung der Organisationen bevollmächtigten Personen sowie gegebenenfalls Rechtsform, Steueridentifikationsnummer, Registernummer, Rechtsträgerkennungden einer juristischen Person im Sinne der Norm ISO 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Referenzcode; und Satzung oder Ähnliches.
Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; holen Verpflichtete die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen ein.
Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege keine natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer ermitteln oder besteht Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, so halten die Verpflichteten fest, dass kein wirtschaftlicher Eigentümerjede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; ermittelt wurde, und ermitteln alle natürlichen Personen, die in der Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person der Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; angehören, und überprüfen deren Identität.
Wenn der Kunde infolge der Durchführung einer Identitätsüberprüfung gemäß Unterabsatz 2 erfahren kann, dass der Verpflichtete Zweifel in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person hat, so verzichtet der Verpflichtete darauf, die Identität der Personen, die der Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; angehören, zu überprüfen, und erfasst stattdessen die Schritte, die ergriffen wurden, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und der Personen, die der Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; angehören, festzustellen. Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; ermittelt wurde, gestoßen sind.
Die Kredit- und Finanzinstitute holen Informationen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität von natürlichen oder juristischen Personen, die die von ihnen ausgegebene virtuelle IBANeine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht; verwenden, sowie über das zugehörige Bank- oder Zahlungskonto ein.
Das Kredit- oder Finanzinstitutein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)., sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).;Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondereeinen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).;Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet;, das das Bank- oder Zahlungskonto führt, auf das eine von einem anderen Kredit- oder Finanzinstitutein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)., sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).;Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondereeinen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).;Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; ausgegebene virtuelle IBANeine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht; Zahlungen umleitet, stellt sicher, dass es von dem Institut, das die virtuelle IBANeine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht; ausgegeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einholung der Informationen, die Informationen zur Identifizierung der natürlichen Person, die diese virtuelle IBANeine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht; verwendet, und zur Überprüfung ihrer Identität einholen kann.
Werden die Begünstigten von Trusts, von ähnlichen juristischen Personen oder von Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, sodass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Identität des Begünstigten feststellen kann.
Bei Discretionary Trusts erhält der Verpflichtete ausreichende Informationen über das Objekt einer Ermächtigung und den Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung, damit er die Identität des Begünstigten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Trustees ihren Ermessensspielraum ausüben, oder zu dem Zeitpunkt feststellen kann, zu dem die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung aufgrund der Tatsache, dass die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben, zu Begünstigten werden.
Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität des Kunden und jeder Person, die vorgibt, in seinem Namen zu handeln, notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein:
Vorlage eines Personalausweises, Passes oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments und erforderlichenfalls Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden geliefert werden;
Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllen, und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der genannten Verordnung.
Die Verpflichteten überprüfen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und gegebenenfalls der Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, auf eine der folgenden Weisen:
im Einklang mit Absatz 6;
indem sie angemessene Maßnahmen ergreifen, um die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vom Kunden oder aus anderen zuverlässigen Quellen, einschließlich öffentlicher Register, die keine Zentralregister sind, einzuholen.
In welchem Umfang Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Eigentumsstruktur.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfungsweisen überprüfen die Verpflichteten die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern durch Abfrage der Zentralregister.
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