Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 27 Befristete Maßnahmen für Kunden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen
In Bezug auf Kunden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen oder die von natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen, oder bei denen natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen, einzeln oder kollektiv mehr als 50 % der Eigentumsrechte oder der Mehrheitsbeteiligung haben, führen die Verpflichteten Aufzeichnungen über
die Gelder oder andere Vermögenswertealle Vermögenswerte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen — auch Öl und andere natürliche Ressourcen –, Vermögensgegenstände jeder Art — unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden — sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden in jeder Form — auch in elektronischer oder digitaler Form –, die das Recht auf solche Gelder oder andere Vermögenswerte oder Rechte daran belegen, unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Anteile, Wertpapiere, Anleihen, Wechsel und Akkreditive, und alle Zinserträge, Dividenden oder anderen Einkünfte oder Wertzuwächse aus solchen Geldern oder anderen Vermögenswerten sowie alle anderen Vermögenswerte, die für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können;, die sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen für den Kunden verwalten,
die vom Kunden versuchten Transaktionen,
die für den Kunden durchgeführten Transaktionen.
Die Verpflichteten wenden diesen Artikel zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der finanziellen Sanktionen der Vereinten Nationen und dem Zeitpunkt der Anwendung der entsprechenden gezielten finanziellen Sanktionen in der Union an.
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