Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 3 Verpflichtete
Die folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete:
Kreditinstitute,
Finanzinstitute,
die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:
Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere natürliche oder juristische Person, einschließlich selbstständiger Angehöriger von rechtsberatenden Berufen wie Rechtsanwälten, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet;
Notare, Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen:
Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, einschließlich Kryptowerten, ihres Mandanten,
Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-, Wertpapier- oder Kryptowertekonten,
Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
Gründung, Errichtung, Betrieb oder Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,
Dienstleister für Trusts oder Gesellschaftenjede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer ähnlichen Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse sowie anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer gleichwertigen Funktion für eine ähnliche Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktion;;
Immobilienmakler und andere Fachkräfte im Immobilienbereich, soweit sie als Vermittler bei Immobilientransaktionen tätig sind, auch im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete unabhängig vom Zahlungsmittel auf mindestens10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;
Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen besteht;
Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht;
Anbieter von Glücksspieldiensten;
Schwarmfinanzierungsdienstleistereinen Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503; und Schwarmfinanzierungsvermittlerein Unternehmen, das kein Schwarmfinanzierungsdienstleister ist und dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, über ein internetgestütztes Informationssystem, das für die Öffentlichkeit oder für nur eine begrenzte Anzahl von Geldgebern zugänglich ist, die Zusammenführung von Folgenden zu ermöglichen oder zu erleichtern:Projektträgern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die eine Finanzierung von Projekten anstreben, die ein vordefiniertes Vorhaben oder eine Reihe von vordefinierten Vorhaben mit einem bestimmten Ziel beinhalten, etwa die Mittelbeschaffung für einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ereignis, unabhängig davon, ob diese Projekte der Öffentlichkeit oder einer begrenzten Anzahl von Geldgebern vorgeschlagen werden, undGeldgebern, d. h. natürlichen oder juristischen Personen, die zur Finanzierung von Projekten beitragen, etwa über verzinste oder unverzinste Darlehen oder Spenden, auch wenn solche Spenden einen Anspruch auf einen immateriellen Vorteil begründen;;
Personen, die mit Kulturgütern handeln oder beim Handel mit Kulturgütern als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder verbundener Transaktionen auf mindestens10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;
Personen, die KulturgüterGüter, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates(40) Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1). aufgeführt sind;Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1). und andere hochwertige Güterdie in Anhang IV aufgeführten Güter; aufbewahren, mit ihnen handeln oder beim Handel mit ihnen als Vermittler tätig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens10 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft;
Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Finanzinstitute handelt, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber(s) oder Kreditvermittler(s) ausüben;
Investitionsmigrationsberater, die Drittstaatsangehörige vertreten oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige anbieten dürfen, welche gegen eine Investition jeglicher Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen;
nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften;
Fußballvermittlereine natürliche oder juristische Person, die gegen eine Gebühr Vermittlungsdienste erbringt und Fußballspieler oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für einen Fußballspieler vertritt oder Profifußballvereine bei Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags für den Transfer eines Fußballspielers vertritt;;
Profifußballvereine in Bezug auf folgende Transaktionen:
Transaktionen mit einem Anleger;
Transaktionen mit einem Sponsor;
Transaktionen mit Fußballvermittlern oder anderen Vermittlern handelt;
Transaktionen für den Zweck des Transfers eines Fußballspielers.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.