Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 4 Ausnahmen für bestimmte Anbieter von Glücksspieldiensten


    1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Anbieter von Glücksspieldiensten ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten dieser Dienste nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.

    2. Die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für

      1. Kasinos;

      2. Anbieter von Glücksspieldiensten, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Diensten in den Bereichen Online-Glücksspiele oder Sportwetten besteht, mit Ausnahme von

        1. Online-Glücksspieldienste, die von einem Staat über eine Behörde oder ein Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Einrichtung betrieben werden;

        2. Online-Glücksspieldienste, deren Organisation, Betrieb und Verwaltung staatlich geregelt sind.

    1. Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Glücksspieldiensten durch, bei der Folgendes bewertet wird:

      1. die von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Glücksspieldiensten bestehen;

      2. die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang der Transaktionen und den verwendeten Zahlungsarten;

      3. das geografische Gebiet, in dem die Glücksspieldienste erbracht werden, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Dimension und der Zugänglichkeit aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern.

    2. Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikobewertungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene.

    1. Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.

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