Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 40 Maßnahmen zur Minderung der Risiken im Zusammenhang mit Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungeneinen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt; ermitteln und bewerten das Risiko von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, das mit an eine selbst gehostete Adresseeine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113; gerichteten oder von dort stammenden Kryptowertetransfers verbunden ist. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungeneinen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt; verfügen diesbezüglich über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungeneinen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt; wenden Risikominderungsmaßnahmen an, die den ermittelten Risiken angemessen sind. Die Risikominderungsmaßnahmen umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
das Ergreifen risikobasierter Maßnahmen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresseeine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113; gerichteten oder von dort stammenden Transfers oder des wirtschaftlichen Eigentümers eines solchen Originators oder Begünstigten, auch durch Heranziehung Dritter;
das Verlangen zusätzlicher Informationen über Herkunft und Bestimmung der Kryptowerte;
eine verstärkte dauerhafte Überwachung von Transaktionen mit einer selbst gehosteten Adresse;
jede andere Maßnahme, um die Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu mindern und zu steuern.
Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Risikominderungsmaßnahmen aus, einschließlich
der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresseeine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113; gerichteten oder von dort stammenden Transfers, auch durch Heranziehung Dritter, unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen;
der Kriterien und Mittel zur Überprüfung, ob sich die selbst gehostete Adresseeine selbst gehostete Adresse im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113; im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Kunden befindet.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.