Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 41 Sonderbestimmungen für Antragsteller, die Aufenthaltsrechte im Gegenzug für Investitionen anstreben
Zusätzlich zu den in Artikel 20 festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden in Bezug auf Kunden, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt und deren Antragsverfahren auf Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat im Gegenzug für Investition jeglicher Art, auch gegen Transfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, läuft, wenden die Verpflichteten mindestens verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstaben a, c, e und f an.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.