Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 5 Ausnahmen für bestimmte Profifußballvereine


    1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Profifußballvereine, die in der höchsten Liga der nationalen Fußballliga spielen und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren jeweils einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als5 000 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung erzielt haben, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten dieser Profifußballvereine nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.

    2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Profifußballvereine, die in einer Liga unter der höchsten Liga der nationalen Fußballliga spielen, ganz oder teilweise von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn von der Art und dem Umfang der Tätigkeiten dieser Profifußballvereine nachgewiesenermaßen ein geringes Risiko ausgeht.

    1. Für die Zwecke von Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung von Profifußballvereinen durch, bei der Folgendes bewertet wird:

      1. die von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ausgehenden Bedrohungen und die Anfälligkeiten dafür und die diesbezüglichen risikomindernden Faktoren, die bei den Profifußballvereinen bestehen;

      2. die Risiken im Zusammenhang mit dem Umfang und dem grenzüberschreitenden Charakter der Transaktionen.

    2. Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikobewertungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertungen auf Unionsebene.

    1. Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.

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