Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 52 Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung
Für die Zwecke des Artikels 51 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ das direkte oder indirekte Eigentum von 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo. Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert und die Ergebnisse aus diesen verschiedenen Ketten addiert werden, es sei denn, Artikel 54 findet Anwendung.
Für die Zwecke der Beurteilung, ob eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft besteht, werden Beteiligungen auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt.
Ermitteln die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1640 Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ausgesetzt sind, auch auf der Grundlage der Sektoren, in denen sie tätig sind, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet bis zum 10. Juli 2029, ob die mit diesen Kategorien von juristischen Personen verbundenen Risiken von Bedeutung für den Binnenmarkt sind und erlässt, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass ein niedrigerer Schwellenwert zur Minderung dieser Risiken angemessen ist, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 85 zur Änderung dieser Verordnung, indem sie Folgendes ermittelt:
die Kategorien von Gesellschaften, die mit erhöhten Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; verbunden sind und für die ein niedrigerer Schwellenwert gelten soll;
die entsprechenden Schwellenwerte.
Der in Unterabsatz 1 genannte niedrigere Schwellenwert wird auf höchstens 15 % der Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft festgesetzt, es sei denn, die Kommission kommt aufgrund des Risikos zu dem Schluss, dass ein höherer Schwellenwert verhältnismäßiger wäre, der in jedem Fall auf weniger als 25 % festgesetzt wird.
Die Kommission überprüft den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie die einschlägigen Kategorien von Gesellschaften ermittelt, die mit erhöhten Risiken verbunden sind, und dass die entsprechenden Schwellenwerte diesen Risiken angemessen sind.
Bei juristischen Personen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften handelt und bei denen es hinsichtlich ihrer Form und Struktur nicht angemessen oder möglich ist, das Eigentum zu berechnen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer diejenigen natürlichen Personen, die die juristische Person gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren, es sei denn, Artikel 57 findet Anwendung.
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