Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 6 Ausnahmen für bestimmte Finanztätigkeiten
Bis auf Personen, die mit Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2015/2366 befasst sind, können die Mitgliedstaaten beschließen, natürliche oder juristische Personen, die eine der in Anhang I Nummern 2 bis 12, Nummer 14 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Finanztätigkeiten gelegentlich oder sehr eingeschränkt ausüben, von den Anforderungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn das Risiko der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; gering ist und alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:
die Finanztätigkeit ist absolut gesehen begrenzt;
die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt;
die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der betreffenden Personen dar;
die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der betreffenden Personen zusammen;
die Haupttätigkeit der betreffenden Personen ist keine der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten;
die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der betreffenden Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen ausreichend niedrig anzusetzenden Schwellenwert nicht überschreiten darf. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten pro Kunde und pro Transaktion einen maximalen Schwellenwert an, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionenzwei oder mehr Transaktionen mit identischer oder ähnlicher Herkunft und Bestimmung sowie mit identischem oder ähnlichem Zweck oder anderen relevanten Merkmalen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; ausgeführt wird. Dieser maximale Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf unabhängig vom Zahlungsmittel1 000 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Landeswährung nicht übersteigen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit 5 % des Gesamtumsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person nicht übersteigen darf.
Wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels das Risiko der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bewerten, richten sie ihr Augenmerk insbesondere auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; genutzt oder missbraucht zu werden.
Die Mitgliedstaaten legen risikoabhängige Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Artikel gewährten Ausnahmen nicht missbraucht werden.
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