Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 60 Ermittlung von Objekten einer Ermächtigung und Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung bei Discretionary Trusts


  1. Bei Discretionary Trusts, bei denen die Begünstigten noch ausgewählt werden müssen, sind die Objekte einer Ermächtigungdie natürlichen oder juristischen Personen oder die Kategorie natürlicher oder juristischer Personen, unter denen die Trustees die Begünstigten eines Discretionary Trusts auswählen können; und die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung zu ermitteln. Begünstigte unter den Objekten einer Ermächtigung sind wirtschaftliche Eigentümer, sobald sie ausgewählt sind. Letztbegünstigter bei Nichtausübung der Ermächtigungdie natürlichen oder juristischen Personen oder die Kategorie natürlicher oder juristischer Personen, die Begünstigte eines Discretionary Trusts sind, sollten die Trustees nicht von ihrem Ermessen Gebrauch machen; sind wirtschaftliche Eigentümer, falls die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben.

  2. Erfüllen Discretionary Trusts die in Artikel 59 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so werden nur die Kategorien von Objekten einer Ermächtigung und von Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung ermittelt. Diese Kategorien von Discretionary Trusts werden der Kommission gemäß Absatz 3 des genannten Artikels gemeldet.

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