Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 61 Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen


Abweichend von Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen diejenigen natürlichen Personen, die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie halten direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Anteile, die in dem Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden;

  2. sie sind in der Lage, die Anlagepolitik des Organismus für gemeinsame Anlagen festzulegen oder zu beeinflussen;

  3. sie kontrollieren anderweitig die Tätigkeiten des Organismus für gemeinsame Anlagen.

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