Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 71 Verzicht auf die Durchführung von Transaktionen
Verpflichtete führen Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Verbindung stehen, erst dann durch, wenn sie einen Bericht im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelt und alle etwaigen weiteren besonderen Anweisungen der zentralen Meldestelle oder einer nach dem jeweils geltenden Recht anderen zuständigen Behörde befolgt haben. Verpflichtete können die betreffende Transaktion durchführen, nachdem sie die mit der Durchführung der Transaktion verbundenen Risiken bewertet haben, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Übermittlung des Berichts keine gegenteiligen Anweisungen von der zentralen Meldestelle erhalten haben.
Wenn es einem Verpflichteten nicht möglich ist, von der Durchführung einer in Absatz 1 genannten Transaktion abzusehen, oder wenn davon abzusehen die Bemühungen um Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion vereitelt, unterrichtet der Verpflichtete die zentrale Meldestelle unmittelbar nach der Durchführung der Transaktion.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.