Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 75 Informationsaustausch im Rahmen von Partnerschaften für den Informationsaustausch
Mitglieder von Partnerschaften für den Informationsaustausch können im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien Informationen untereinander austauschen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die Pflichten nach Kapitel III und Artikel 69 zu erfüllen.
Verpflichtete, die sich an einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. beteiligen wollen, unterrichten ihre jeweiligen Aufsichtsbehörden, die — gegebenenfalls in Absprache untereinander und mit den Behörden, denen die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt — überprüfen, ob die Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. über Mechanismen verfügt, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen, und ob die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 4 Buchstabe h durchgeführt wurde. Die Überprüfung findet vor Beginn der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. statt. Gegebenenfalls konsultieren die Aufsichtsbehörden auch die zentralen Meldestellen.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts verbleibt bei den Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich..
Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. ausgetauschten Informationen beschränken sich auf Folgendes:
Informationen über den Kunden, einschließlich aller Informationen, die im Zuge der Identifizierung des Kunden und der Überprüfung seiner Identität und gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden erlangt wurden;
Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; oder der gelegentlichen Transaktion zwischen dem Kunden und dem Verpflichteten sowie gegebenenfalls die Herkunft des Vermögens und der Gelder des Kunden;
Informationen über Kundentransaktionen;
Informationen über die Faktoren für ein höheres und ein geringeres Risiko im Zusammenhang mit dem Kunden;
die Analyse des Verpflichteten in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Kunden gemäß Artikel 20 Absatz 2;
Informationen, die sich gemäß Artikel 77 Absatz 1 im Besitz des Verpflichteten befinden;
Informationen über verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 69.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden nur insoweit ausgetauscht, als dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. erforderlich ist.
Für den Informationsaustausch im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. gelten die folgenden Bedingungen:
Verpflichtete führen Aufzeichnungen über jeden Informationsaustausch im Rahmen der Partnerschaft;
Verpflichtete dürfen sich nicht ausschließlich auf die im Rahmen der Partnerschaft erhaltenen Informationen verlassen, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
Verpflichtete ziehen keine Rückschlüsse oder treffen keine Entscheidungen, die sich auf die Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; mit dem Kunden oder die Ausführung der gelegentlichen Transaktionen für den Kunden auswirken, auf der Grundlage der Informationen, die sie von anderen Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. erhalten haben, ohne diese Informationen bewertet zu haben. Alle im Rahmen der Partnerschaft erhaltenen Informationen, die bei einer Bewertung verwendet werden, die zu einer Entscheidung über die Verweigerung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; oder die Ausführung einer gelegentlichen Transaktion führt, werden in die gemäß Artikel 21 Absatz 3 geführten Aufzeichnungen aufgenommen, und diese Aufzeichnungen enthalten einen Verweis darauf, dass die Informationen von einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. stammen;
Verpflichtete führen ihre eigene Bewertung von Transaktionen mit Kundenbeteiligung durch, um zu bewerten, welche Transaktionen möglicherweise mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Verbindung stehen oder Erträge aus kriminellen Tätigkeiten umfassen;
Verpflichtete ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Pseudonymisierung, um ein Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit zu gewährleisten, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Umfang der ausgetauschten Informationen steht;
der Informationsaustausch darf nur in Bezug auf Kunden erfolgen,
deren Verhaltensweise oder Transaktionstätigkeiten mit einem höheren Risiko der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; verbunden sind, das anhand der gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ermittelt wurde;
die sich in einer der in den Artikeln 29, 30, 31 und 36 bis 46 dieser Verordnung aufgeführten Situationen befinden; oder
für die die Verpflichteten zusätzliche Informationen einholen müssen, um festzustellen, ob sie mit einem höheren Risiko der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; verbunden sind;
Informationen, die durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz, Technologien des maschinellen Lernens oder Algorithmen generiert werden, dürfen nur weitergegeben werden, wenn diese Prozesse einer angemessenen menschlichen Aufsicht unterliegen;
vor der Verarbeitung personenbezogener Daten wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt;
die zuständigen Behörden, die Mitglieder der Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. sind, dürfen Informationen nur insoweit einholen, bereitstellen und austauschen, als dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist;
beteiligen sich die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden an einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich., so dürfen sie personenbezogene Daten und operative Informationen nur im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(44)Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). und den geltenden Bestimmungen des nationalen Strafprozessrechts, einschließlich erforderlichenfalls einer vorherigen richterlichen Genehmigung oder etwaiger sonstiger nationaler Verfahrensgarantien, einholen, bereitstellen oder austauschen;
der Austausch von Informationen über verdächtige Transaktionen gemäß Absatz 3 Buchstabe g des vorliegenden Artikels erfolgt nur, wenn die zentrale Meldestelle, der die Meldung verdächtiger Transaktionen gemäß den Artikeln 69 und 70 übermittelt wurde, einer solchen Offenlegung zugestimmt hat.
Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. erhaltenen Informationen werden nicht weiter übermittelt, es sei denn,
die Informationen werden einem anderen Verpflichteten gemäß Artikel 49 Absatz 1 zur Verfügung gestellt;
die Informationen sind gemäß Artikel 69 Absatz 1 in einer Meldung an die zentrale Meldestelle aufzunehmen oder zur Beantwortung eines Ersuchens der zentralen Meldestelle bereitzustellen;
die Informationen werden der AMLA gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2024/1620 übermittelt;
die Informationen werden von Strafverfolgungs- oder Justizbehörden vorbehaltlich etwaiger nach nationalem Recht erforderlicher vorheriger Genehmigungen oder sonstiger Verfahrensgarantien angefordert.
Verpflichtete, die sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch beteiligen, legen in ihren internen Strategien und Verfahren gemäß Artikel 9 Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch fest. In diesen Strategien und Verfahren
wird die Bewertung festgelegt, die zur Bestimmung des Umfangs der auszutauschenden Informationen durchzuführen ist, und, sofern dies für die Art der Informationen oder die geltenden gerichtlichen Garantien relevant ist, ein differenzierter oder begrenzter Zugang zu Informationen für die Mitglieder der Partnerschaft vorgesehen;
werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beteiligten der Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. beschrieben;
werden die Risikobewertungen ermittelt, die vom Verpflichteten zu berücksichtigen sind, um Situationen mit höherem Risiko zu identifizieren, in denen Informationen ausgetauscht werden können.
Die in Unterabsatz 1 genannten internen Strategien und Verfahren werden vor der Beteiligung an einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. erstellt.
Sofern die Aufsichtsbehörden dies für erforderlich halten, geben die Verpflichteten, die an einer Partnerschaft für den Informationsaustauscheinen Mechanismus, der den Austausch von Informationen zwischen Verpflichteten und gegebenenfalls den unter Nummer 44 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden und deren Verarbeitung durch die Verpflichteten und gegebenenfalls diese zuständigen Behörden für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung auf nationaler oder grenzüberschreitender Ebene und unabhängig von der Form dieser Partnerschaft ermöglicht.Unter Absatz 1 Nummer 34 genannten öffentlichen Funktionen sind nicht als Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges umfassend zu verstehen;Wenn dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Benennung folgender wichtiger öffentlicher Ämter festlegen:Mitglieder der Führungsgremien der auf regionaler oder lokaler Ebene vertretenen politischen Parteien entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer iii;Leiter regionaler und lokaler Behörden entsprechend Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer viii.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte;In Zusammenhang mit Absatz 1 Nummer 34 Buchstabe a Ziffer vii, sofern dies durch ihre Verwaltungsorganisation und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenwerte für die Ermittlung von Unternehmen, die unter der Kontrolle regionaler oder lokaler Behörden stehen, als jene in Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2013/34/EU festlegen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese niedrigeren Schwellenwerte.Wenn dies durch ihre sozialen und kulturellen Strukturen und ihr Risiko gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten für die Benennung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen einen breiteren Anwendungsbereich gemäß Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe d vorsehen.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesen breiteren Anwendungsbereich. beteiligt sind, eine unabhängige Prüfung der Funktionsweise dieser Partnerschaft in Auftrag und teilen die Ergebnisse den Aufsichtsbehörden mit.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.