Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 81 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und der EUStA


    1. Im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 übermittelt jede zentrale Meldestelle der EUStA unverzüglich die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder sonstige kriminelle Tätigkeiten begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung ausüben könnte.

    2. Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 in Absprache mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format festgelegt, das von den zentralen Meldestellen für den Bericht von Informationen an die EUStA zu verwenden ist.

    3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Standards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.

    1. Die zentralen Meldestellen beantworten Auskunftsersuchen der EUStA im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und sonstigen kriminellen Tätigkeiten gemäß Absatz 1.

    1. Die zentralen Meldestellen und die EUStA können die Ergebnisse strategischer Analysen, einschließlich Typologien und Risikoindikatoren, austauschen, wenn sich diese Analysen auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und andere kriminelle Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beziehen.

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