Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 10 Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 4 jener Verordnung und Informationen über die in Artikel 66 jener Verordnung genannten Nominee-Strukturen in einem Zentralregister in dem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, in dem die juristische Person gegründet oder in dem der Trustees eines Express-Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; innehat, niedergelassen oder ansässig ist, oder von dem aus die Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; verwaltet wird. Diese Anforderung gilt nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1624.
Die in dem in Unterabsatz 1 genannten Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümerjede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; (im Folgenden „Zentralregister“) enthaltenen Angaben werden in maschinenlesbarem Format verfügbar gemacht und im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten erhoben.
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 67 jener Verordnung in einem Zentralregister des Mitgliedstaats gemäß den Bedingungen des Artikels 67 jener Verordnung aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Zentralregister einen Hinweis darauf enthält, welche in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte Situation die Eintragung der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; auslöst.
Sind die Trustees eines Express-Trusts oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; halten, in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig, so gilt ein Nachweis für die Registrierung oder ein Auszug aus den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die von einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister geführt werden, als ausreichend, um die Registrierungspflicht als erfüllt zu betrachten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle befugt ist, von juristischen Personen, Trustees von Express-Trusts und Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; innehaben, sowie von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer Angaben anzufordern, die zur Ermittlung und Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, darunter Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgansdas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt;, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.
Wird keine Person gemäß Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 als der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt, so enthält das Zentralregister
eine gemäß Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 mit einer Begründung versehene entsprechende Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten,
Angaben zu allen der Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sowohl den zuständigen Behörden als auch der AMLA zum Zweck der gemeinsamen Analyse gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zur Verfügung stehen. Die Verpflichteten haben jedoch nur Zugang zu der von der juristischen Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; vorgelegten Erklärung, wenn sie Unstimmigkeiten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 melden oder nachweisen, welche Schritte sie unternommen haben, um die wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; zu bestimmen; in diesem Fall können sie auch auf die Begründung zugreifen.
Die Kommission legt bis zum 10. Juli 2025 in Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich einer von der für die Zentralregister zuständigen Stelle zu prüfenden Checkliste mit Mindestanforderungen zu diesen Angaben, an das Zentralregister fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den Zentralregistern angemessen, zutreffend und aktuell sind, und richten dafür entsprechende Mechanismen ein. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Anforderungen:
Die für die Zentralregister zuständigen Stellen überprüfen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und in der Folgezeit regelmäßig, ob diese Angaben angemessen, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind;
die zuständigen Behörden melden — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — den für die Zentralregister zuständigen Stellen jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben in den Zentralregistern und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen;
Umfang und Häufigkeit der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Überprüfung müssen den Risiken entsprechen, die mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ermittelten Kategorien von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind
Die Kommission gibt bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu den Methoden und Verfahren heraus, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden zur Feststellung und Meldung von Unstimmigkeiten bei den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer anzuwenden sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Zentralregistern enthaltenen Angaben jede Änderung des wirtschaftlichen Eigentums juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen sowie von Nominee-Strukturen nach deren erstmaliger Eintragung in das Register umfassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen prüfen, ob die in diesen Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Personen oder Einrichtungen betreffen, die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen benannt wurden. Diese Überprüfung findet unmittelbar nach einer Benennung im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen und in regelmäßigen Abständen statt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben in den Zentralregistern einen Hinweis darauf enthalten, dass die juristische Person mit Personen oder Einrichtungen in Verbindung steht, gegen die in einer der folgenden Situationen gezielte finanzielle Sanktionensowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und in Verordnungen des Rates auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV benannt wurden; verhängt wurden:
eine juristische Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen,
eine juristische Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; wird von einer Person oder Einrichtung kontrolliert, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt,
ein wirtschaftlicher Eigentümerjede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen.
Die in Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Angabe muss für jede Person oder Organisation, der Zugang zu den in den Zentralregistern enthaltenen Angaben gemäß den Artikeln 11 und 12 gewährt wird, sichtbar sein und bleibt so lange bestehen, bis die gezielten finanziellen Sanktionen aufgehoben sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Meldung einer Unstimmigkeit durch eine zuständige Behördeeine zentrale Meldestelle;eine Aufsichtsbehörde;eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; oder einen Verpflichteten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unstimmigkeiten ergreifen, einschließlich der Änderung der in den Zentralregistern enthaltenen Angaben, wenn die Stelle in der Lage ist, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. In die Zentralregister wird bis zur Behebung der Unstimmigkeit ein besonderer Hinweis auf die Meldung von Unstimmigkeiten aufgenommen, der für alle Personen oder Stellen, die gemäß den Artikeln 11 und 12 Zugang erhalten, sichtbar ist.
Ist die Unstimmigkeit komplex und können die für die Zentralregister zuständigen Stellen sie nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen beheben, so registrieren sie den Vorgang sowie die ergriffenen Maßnahmen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Unstimmigkeit so bald wie möglich zu beheben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle — entweder direkt oder durch Ersuchen bei einer anderen Behörde, auch bei einer Justizbehörde — befugt ist, Kontrollen, einschließlich Inspektionen vor Ort in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; juristischer Personen, durchzuführen, um den aktuellen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person festzustellen und zu überprüfen, ob die dem Zentralregister vorgelegten Angaben zutreffend, angemessen und aktuell sind. Das Recht der für das Zentralregister zuständigen Stelle zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer darf in keiner Weise eingeschränkt, behindert oder ausgeschlossen werden.
Handelt es sich bei dem Trustee oder der Person, die eine entsprechende Position innehat, um einen Verpflichteten im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1624, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle auch befugt ist, Kontrollen, einschließlich Inspektionen vor Ort, in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; des Trustees oder der Person in einer entsprechenden Position durchzuführen. Bei diesen Kontrollen sind die folgenden Schutzmaßnahmen zu beachten:
Bei natürlichen Personen bedarf die Inspektion vor Ort, wenn die Betriebsstätten oder die eingetragene Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; mit dem privaten Wohnsitz der natürlichen Person identisch sind, einer vorherigen richterlichen Genehmigung,
alle Verfahrensgarantien, die in dem Mitgliedstaat zum Schutz des Privilegs der rechtsberatenden Berufe bestehen, sind zu beachten und es darf nicht auf Informationen zugegriffen werden, die durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen befugt sind, Angaben von anderen Registern, auch in Drittländern, anzufordern, soweit diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über die erforderlichen automatisierten Mechanismen zur Durchführung der in Absatz 7 Buchstabe a und in Absatz 8 genannten Überprüfungen — auch für den Abgleich der in diesen Registern enthaltenen Angaben mit in anderen Quellen enthaltenen Angaben — verfügen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung nach Absatz 7 Buchstabe a zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt wird und eine für ein Zentralregister zuständige Stelle aufgrund dessen zu dem Schluss kommt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten, die für ein Zentralregister zuständige Stelle die Ausstellung eines gültigen Nachweises für die Registrierung zurückhalten oder verweigern kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Durchführung einer Überprüfung gemäß Absatz 7 Buchstabe a nach der Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, bei der eine für ein Zentralregister zuständige Stelle aufgrund einer solchen Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Informationen nicht mehr angemessen, zutreffend und aktuell sind, die für das Zentralregister zuständige Stelle die Gültigkeit des Nachweises für die Registrierung aussetzen kann, bis sie die übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer als ordnungsgemäß erachtet, es sei denn, die Unstimmigkeiten beschränken sich auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten, die sich nicht auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer oder deren wirtschaftlichen Interesses auswirken.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle — entweder direkt oder durch Ersuchen bei einer anderen Behörde, auch bei einer Justizbehörde, — befugt ist, für Versäumnisse — einschließlich wiederholter Versäumnisse — dem Zentralregister zutreffende, angemessene und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen oder Sanktionen zu verhängen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 71 zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Indikatoren für die Einstufung eines Versäumnisses — auch im Wiederholungsfall –, angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben an die Zentralregister zu übermitteln, zu ergänzen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen im Falle, dass sie im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Zusammenhang stehen könnten, die zentrale Meldestelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen und dass diese Stellen dabei Standards für ihre Beschäftigten im Hinblick auf Interessenkonflikte und strikte Vertraulichkeit umsetzen.
Die Zentralregister werden über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben bleiben nach der Auflösung der juristischen Person oder nachdem die Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; aufgehört hat, zu bestehen, für einen Zeitraum von fünf Jahren über die nationalen Register und über das Netz der Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümerjede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; öffentlich zugänglich.
Unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, können Mitgliedstaaten in konkreten Fällen gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden, sofern die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; erforderlich und verhältnismäßig ist.
Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten aus den Zentralregistern gelöscht werden.
Die Kommission veröffentlicht bis zum 10. Juli 2031 einen Bericht, der Folgendes enthält:
eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass sie über angemessene, aktuelle und zutreffende Angaben verfügen,
eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Unstimmigkeiten, die von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden in Bezug auf die in den Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt wurden,
bewährte Verfahren und gegebenenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Maßnahmen, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass diese Register angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben enthalten,
einen Überblick über die Merkmale jedes von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zentralregisters, einschließlich Informationen über Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die in diesen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zutreffend, angemessen und auf dem neuesten Stand gehalten werden,
eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Gebühren, die für den Zugang zu den Angaben in den Zentralregistern erhoben werden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.