Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 12 Besondere Vorschriften für den Zugang von Personen mit berechtigtem Interesse zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer


    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; nachweisen kann, Zugang zu folgenden Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen hat, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten Zentralregistern gespeichert sind, ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso;:

      1. der Name des wirtschaftlichen Eigentümers,

      2. der Monat und das Jahr der Geburt des wirtschaftlichen Eigentümers,

      3. Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers,

      4. bei wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,

      5. bei wirtschaftlichen Eigentümern von Express-Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Art des wirtschaftlichen Interesses.

    2. Über die in Unterabsatz 1 genannten Angaben hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte natürliche oder juristische Person auch Zugang zu historischen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; hat, einschließlich von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die in den vergangenen fünf Jahren aufgelöst wurden oder aufgehört haben zu bestehen, sowie einer Beschreibung der Kontroll- oder Eigentümerstruktur.

    3. Der Zugang gemäß diesem Absatz wird auf elektronischem Wege gewährt. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, auch in anderen Formaten auf die Angaben zugreifen können, wenn sie nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.

    1. Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen haben ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben:

      1. Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Verbindung stehen,

      2. Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Verbindung stehen,

      3. natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion und der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; verhindern wollen,

      4. Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in diesen Drittländern zu erfüllen,

      5. Gegenparteien der für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungzuständigen Behörden der Union in Drittländern, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; dieser Drittländer wahrzunehmen,

      6. die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind,

      7. von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln,

      8. Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität,

      9. Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten,

      10. Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben benötigen.

    2. Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 ermittelten Kategorien stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass andere Personen, die ein berechtigtes Interesse in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; nachweisen können, fallweise Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erhalten.

    1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2026 über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen:

      1. die Liste der Behörden, die berechtigt sind, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 2 Buchstaben f, g und h einzusehen, und der Behörden oder Kategorien von Behörden, die berechtigt sind, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 2 Buchstabe i einzusehen,

      2. jede weitere Kategorie von Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt wurde.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung oder Ergänzung der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach ihrem Eintreten, mit.

    3. Die Kommission stellt die nach dem vorliegenden Absatz erhaltenen Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zentralregister Aufzeichnungen über die Personen führen, die auf die Angaben gemäß dem vorliegenden Artikel zugreifen, und diese gegenüber den wirtschaftlichen Eigentümern offenlegen können, wenn diese einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die von den Zentralregistern bereitgestellten Angaben nicht zur Ermittlung einer auf das Register zugreifenden Person führen, wenn es sich bei diesen Personen um folgende handelt:

      1. Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Verbindung stehen,

      2. Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Verbindung stehen.

    3. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen davon absehen, die Identität einer der für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständigen Behörde der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechenden Stelle in Drittländern offenzulegen, so lange wie nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen.

    4. In Bezug auf die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass wirtschaftliche Eigentümer, die einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, Angaben über die Funktion oder den Beruf der Personen erhalten, die ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen haben.

    5. Für die Zwecke von Unterabsatz 3 geben die Behörden bei der Beantragung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel den Zeitraum, für den sie die Zentralregister ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, und die Gründe für diese Beschränkung an, sowie inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen die Zentralregister die Identität der Einrichtung, die die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen hat, nicht offenlegen, eine Verlängerung dieses Zeitraums nur auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes um einen maximalen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird, nach dessen Ablauf diese Behörde einen neuen begründeten Antrag auf Verlängerung stellt.

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