Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 13 Verfahren für die Überprüfung und gegenseitige Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Register nach Artikel 10 zuständige Stellen Maßnahmen ergreifen, um das Vorliegen des berechtigten Interesses gemäß Artikel 12 anhand von Unterlagen, Informationen und Daten, die sie von der natürlichen oder juristischen Person, die Zugang zum Zentralregister beantragt (im Folgenden „Antragsteller“), erhalten haben, und erforderlichenfalls der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 12 Absatz 3 zur Verfügung stehen, zu überprüfen.
Ob ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht, wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:
Funktion oder Beruf des Antragstellers und
mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Verbindung zu den spezifischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, deren Angaben angefordert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Person, deren berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen einer der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kategorien bereits vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats überprüft wurde, die Überprüfung der Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe a erfüllt ist, indem der vom Zentralregister dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Nachweis des berechtigten Interesses erhoben wird.
Die Mitgliedstaaten können das Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten zusätzlichen Kategorien anwenden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen bei jedem Zugriff auf die Register die Identität der Antragsteller überprüfen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichende Verfahren für die Überprüfung der Identität des Antragstellers zur Verfügung stehen, unter anderem indem die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(39)Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). gestattet wird.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zentralregister über Mechanismen verfügen, die den wiederholten Zugang von Personen mit einem berechtigten Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, ohne dass ihre Funktion oder ihr Beruf bei jedem Zugriff auf die Angaben bewertet werden muss.
Ab dem 10. November 2026 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung gemäß Absatz 1 durchführen und dem Antragsteller innerhalb von zwölf Arbeitstagen antworten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Frist für die Beantwortung des Antrags im Falle einer plötzlich hohen Anzahl von Anträgen auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel um zwölf Arbeitstage verlängert werden. Ist die Anzahl der eingehenden Anträge nach Ablauf der Verlängerung nach wie vor hoch, kann diese Frist um weitere zwölf Arbeitstage verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig jede Verlängerung nach Unterabsatz 2 mit.
Beschließen die für die Zentralregister zuständigen Stellen, den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, so stellen sie eine Bescheinigung aus, mit der der Zugang für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wird. Die für die Zentralregister zuständigen Stellen beantworten Folgeanträge derselben Person auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von sieben Arbeitstagen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen einen Antrag auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen dürfen:
der Antragsteller hat die erforderlichen Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 nicht vorgelegt,
ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wurde nicht nachgewiesen,
wenn die für das Zentralregister zuständige Stelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen begründete Bedenken hat, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Zusammenhang stehen,
wenn eine oder mehrere der in Artikel 15 genannten Situationen vorliegt,
in den in Absatz 3 genannten Fällen erstreckt sich das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden,
wenn sich der Antragsteller in einem Drittlandeinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen erwägen, vom Antragsteller zusätzliche Informationen oder Dokumente anzufordern, bevor sie einen Antrag auf Zugang aus den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Gründen ablehnen. Werden von für die Zentralregister zuständigen Stellen zusätzliche Informationen angefordert, so wird die Frist für die Übermittlung einer Antwort um sieben Arbeitstage verlängert.
Verweigern die für die Zentralregister zuständigen Stellen den Zugang zu Angaben gemäß Absatz 7, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass sie den Antragsteller über die Gründe für die Verweigerung und über sein Recht auf Rechtsbehelf informieren. Die für das Zentralregister zuständige Stelle dokumentiert die Schritte, die unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen den Zugang widerrufen können, wenn einer der in Absatz 7 genannten Gründe eintritt oder der für das Zentralregister zuständigen Stelle bekannt wird, nachdem ein solcher Zugang gewährt wurde, gegebenenfalls auch auf der Grundlage des Widerrufs durch ein Zentralregister in einem anderen Mitgliedstaat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es gerichtliche oder administrative Rechtsbehelfe gibt, um die Verweigerung oder den Widerruf des Zugangs gemäß Absatz 7 anzufechten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Funktion oder des dort genannten Berufs von Zeit zu Zeit und keinesfalls früher als zwölf Monate nach der Gewährung des Zugangs wiederholen können, es sei denn, die für das Zentralregister zuständige Stelle hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass das berechtigte Interesse nicht mehr besteht.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Personen, denen gemäß diesem Artikel Zugang gewährt wurde, der für das Zentralregister zuständigen Stelle Änderungen melden, die zur Beendigung eines berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen hinsichtlich ihrer Funktion oder ihres Berufs.
Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Antragstellern die in ihren Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wenn diese eine Gebühr entrichten, die auf die unbedingt erforderliche Abdeckung der Kosten für die Gewährleistung der Qualität der in diesen Registern gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben beschränkt ist. Diese Gebühren werden so festgesetzt, dass der wirksame Zugang zu den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben nicht beeinträchtigt wird.
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