Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 2 Begriffsbestimmungen


  1. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624.

  2. Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

    1. Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher;“ einen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;;

    2. Aufseher des Nichtfinanzsektorseinen für den Nichtfinanzsektor zuständigen Aufseher;“ einen für den Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. zuständigen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;;

    3. Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete.“ die in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete.

    4. Verpflichtetereine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist;“ eine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist;

    5. Herkunftsmitgliedstaatden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet;“ den Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet;

    6. Aufnahmemitgliedstaatden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt;“ den Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaatden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; dieses Verpflichteten handelt;

    7. Zollbehördendie Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).;Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).“ die Zollbehördendie Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).;Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(34)Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates(35)Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).;

    8. Aufsichtskollegium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungeine ständige Struktur für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zum Zwecke der Beaufsichtigung von Gruppen oder Unternehmen, die in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Drittland tätig sind;“ eine ständige Struktur für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zum Zwecke der Beaufsichtigung von Gruppen oder Unternehmen, die in einem anderen Aufnahmemitgliedstaatden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; oder in einem Drittlandeinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; tätig sind;

    9. Entwurf einer nationalen Maßnahmeden Wortlaut eines Rechtsakts unabhängig von seiner Form, der nach seiner Erlassung Rechtswirkung entfaltet, wobei sich der Wortlaut noch in der Vorbereitungsphase befindet, in der noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;“ den Wortlaut eines Rechtsakts unabhängig von seiner Form, der nach seiner Erlassung Rechtswirkung entfaltet, wobei sich der Wortlaut noch in der Vorbereitungsphase befindet, in der noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;

    10. Depotkontoein Depotkonto im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“ ein Depotkontoein Depotkonto im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(36)Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;

    11. WertpapiereFinanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(37) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).;Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“ Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(37)Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).;

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