Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 21 Zugang zu Informationen


    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus Zugang zu den Informationen, einschließlich Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen mindestens über Folgendes verfügen:

      1. sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Finanzinformationen:

        1. Informationen, die in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen im Einklang mit Artikel 16 enthalten sind,

        2. Informationen von Verpflichteten, einschließlich Informationen über Geldtransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 und Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der genannten Verordnung,

        3. Informationen über Hypotheken und Darlehen,

        4. Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind,

        5. Informationen zu Sicherheiten;

      2. sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Verwaltungsinformationen:

        1. Finanzdaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden sowie Daten die gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU(40)Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1). erhoben wurden,

        2. Informationen über Vergabeverfahren für Güter oder Dienstleistungen oder Konzessionen,

        3. Informationen vom in Artikel 16 genannten System zur Vernetzung von Bankkontenregistern sowie aus den nationalen Immobilienregistern oder elektronischen Datenabrufsystemen sowie Grundbüchern und Katastern,

        4. in nationalen Staatsbürgerschafts- und Melderegistern natürlicher Personen befindlichen Informationen,

        5. in nationalen Registern für Reisepässe und Visa befindlichen Informationen,

        6. in Datenbanken für grenzüberschreitende Reisen befindlichen Informationen,

        7. in Handelsdatenbanken, einschließlich Handels- und Unternehmensregister und PEP-Datenbanken befindlichen Informationen,

        8. in nationalen Registern für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge befindlichen Informationen,

        9. in nationalen Sozialversicherungsregistern befindlichen Informationen,

        10. Zolldaten, einschließlich zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers,

        11. in nationalen Waffenregistern befindlichen Informationen,

        12. in nationalen Registern wirtschaftlicher Eigentümerjede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; befindlichen Informationen,

        13. Daten, die durch die Vernetzung der Zentralregister im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 verfügbar sind,

        14. in Registern gemeinnütziger Organisationen befindlichen Informationen,

        15. bei nationalen Finanzaufsehern und Regulierungsbehörden vorhandene Informationen im Einklang mit Artikel 61 und Artikel 67 Absatz 2,

        16. Datenbanken zur Speicherung von Daten über den CO2-Emissionshandel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission(41)Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).,

        17. Informationen über Jahresabschlüsse von Unternehmen,

        18. nationale Migrations- und Einwanderungsregister,

        19. bei Handelsgerichten vorhandene Informationen,

        20. Informationen, die in Insolvenzdatenbanken und bei Insolvenzverwaltern vorhanden sind,

        21. Informationen über Gelder und andere Vermögenswerte, die aufgrund gezielter finanzieller Sanktionen eingefroren oder immobilisiert wurden;

      3. direkten oder indirekten Zugriff auf folgende Strafverfolgungsinformationen:

        1. alle Arten von Informationen oder Daten, die im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, oder

        2. alle Arten von Informationen oder Daten, die bei Behörden oder privaten Stellen im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten vorhanden sind und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen.

    2. Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen umfassen Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen.

    3. Die Mitgliedstaaten können die Beschränkung des Zugangs zu den unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten strafverfolgungsrelevanten Informationen im Einzelfall gestatten, wenn die Bereitstellung dieser Informationen voraussichtlich eine laufende Ermittlung gefährdet.

    1. Der Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen gilt als direkt und unmittelbar, wenn die Informationen in einer IT-Datenbank, einem Register oder einem Datenabrufsystem enthalten sind, von dem die zentrale Meldestelle die Informationen ohne Zwischenschritte abrufen kann, oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

      1. die Stellen oder Behörden, die über die Informationen verfügen, stellen diese den zentralen Meldestellen zügig zur Verfügung und

      2. keine Stelle, Behörde noch ein Dritter ist in der Lage, in die angeforderten Daten oder die bereitzustellenden Informationen einzugreifen.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle nach Möglichkeit direkten Zugang zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen erhält. In Fällen, in denen die zentrale Meldestelle indirekten Zugang zu Informationen erhält, stellt die Stelle oder Behörde, der die angeforderte Information vorliegt, diese zeitnah zur Verfügung.

    1. Jede zentrale Meldestelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen anfordern, einholen und nutzen, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie wahrzunehmen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 erstattet wurde. Die Verpflichteten sind nicht verpflichtet, Informationsersuchen nach diesem Absatz nachzukommen, wenn sie Informationen betreffen, die in den in Artikel 70 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen erlangt wurden.

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