Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 25 Anweisung zur Überwachung von Transaktionen oder Tätigkeiten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, Verpflichtete anzuweisen, während eines von der zentralen Meldestelle festzulegenden Zeitraums Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die über ein oder mehrere Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonten oder eine oder mehrere andere Geschäftsbeziehungen ausgeführt werden, die von dem Verpflichteten im Auftrag von Personen geführt werden, von denen ein erhebliches Risiko der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ausgeht. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, den Verpflichteten anzuweisen, über die Ergebnisse der Überwachung Bericht zu erstatten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats Überwachungsmaßnahmen gemäß diesem Artikel aufzuerlegen.
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