Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 27 Jahresbericht der zentralen Meldestelle


  1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht enthält Statistiken zu Folgendem:

    1. Maßnahmen, die infolge des Eingangs von Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Tätigkeitsberichte von der zentralen Meldestelle ergriffen wurden;

    2. Verdachtsmeldungen von Verpflichteten;

    3. Offenlegungen durch Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; und Zentralregister;

    4. Weitergabe an zuständige Behörden und diesbezügliche Folgemaßnahmen;

    5. Ersuchen, die an andere zentrale Meldestellen gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;

    6. Ersuchen, die an die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1624 gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;

    7. zugewiesenes Personal;

    8. von den Zollbehördendie Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).;Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelte Daten zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers.

  2. Der Bericht nach Absatz 1 enthält auch Informationen zu den Trends und Typologien, die in den an andere zuständige Behörden übermittelten Dossiers ermittelt wurden. Die in dem Bericht enthaltenen Informationen dürfen nicht die Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

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