Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 28 Rückmeldung der zentralen Meldestelle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den gemeldeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gibt. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen.
Rückmeldungen gemäß diesem Artikel sind nicht so zu verstehen, dass sie jegliche von Verpflichteten übermittelte Meldung einschließen.
Die zentrale Meldestelle übermittelt dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten mindestens einmal jährlich Rückmeldung und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen.
Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 40 zu ermöglichen.
Die zentralen Meldestellen erstatten der AMLA jährlich Bericht über die den Verpflichteten erteilten Rückmeldungen gemäß diesem Artikel und stellen Statistiken über die Anzahl der Meldungen verdächtiger Transaktionen zur Verfügung, die von den verschiedenen Kategorien von Verpflichteten übermittelt wurden.
Die AMLA richtet bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für die Rückmeldung, einschließlich zu Art und Häufigkeit von Rückmeldungen, an die zentralen Meldestellen.
Die Verpflichtung zur Rückmeldung darf laufende analytische Arbeiten der zentralen Meldestelle oder Ermittlungen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an die Weitergabe von Informationen durch die zentrale Meldestelle nicht gefährden und lässt die Anwendbarkeit der Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen unberührt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Zollbehördendie Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).;Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). zumindest jährlich Rückmeldung zur Wirksamkeit und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelten Informationen geben.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.