Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 34 Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen


    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder jegliche Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke der vorherigen Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle bedarf.

    2. Die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten nicht, wenn die von der zentralen Meldestelle bereitgestellten Informationen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 bestehen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betrifft und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthält.

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten und unabhängig davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Die Fälle, in denen zentrale Meldestellen die Zustimmung verweigern können, werden so definiert, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

    1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die Ausnahmefälle, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt.

    2. Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.

    1. Bis zum 10. Juli 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind.

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