Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 38 Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind
Wenn die Tätigkeiten der folgenden Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur ausgeübt werden, auch wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erteilten Zulassung ausgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aktivitäten der Aufsicht ihrer nationalen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; unterliegen:
E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(42)Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).,
Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungeneinen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn er eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen erbringt;.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 führen die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; der Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, eine wirksame Überwachung durch, ob die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 sowie die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Umsetzung dieser Verordnungen eingehalten werden.
Abweichend von Absatz 1 wird die Beaufsichtigung von in diesem Absatz genannten Vertretern, Vertriebspartnern oder anderen Arten von Infrastruktur durch den Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, sofern
die in dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind; und
der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Mitgliedstaats, in dem sich diese Vertreter, Vertriebspartner oder anderen Arten von Infrastruktur befinden, dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, mitteilt, dass angesichts der begrenzten Infrastruktur des Unternehmens in seinem Hoheitsgebiet die Aufsicht der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Mitgliedstaats durchgeführt werden sollte, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet.
Für die Zwecke dieses Artikels stellen der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, und der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur tätig ist, einander alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt sind, einschließlich Informationen über etwaige Änderungen der Umstände des Verpflichteten, die sich auf die Erfüllung dieser Kriterien auswirken könnten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet, den Verpflichteten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b über den Sachverhalt, dass er die Tätigkeiten der Vertreter, Vertriebspartner oder anderer Arten von Infrastruktur, über die der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, beaufsichtigen wird, sowie über jede spätere Änderung ihrer Aufsicht unterrichtet.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; tätig ist.
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