Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 43 Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen


Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:

  1. die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen;

  2. alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten;

  3. die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form.

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