Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 46 Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht
Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; und des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; handelt.
Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 durch die Niederlassungen, die sich im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats befinden, beaufsichtigen.
Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesondere tauschen die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; alle Informationen aus, die die Bewertung des inhärenten Risikos oder des Restrisikos eines Kredit- oder Finanzinstitutsein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)., sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).;Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondereeinen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).;Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten, darunter
Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind;, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;
einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können;, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung;
Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind;;
Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen;
ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmenbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält;, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; ernsthaft schaden könnten;
Geldbußen, die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; zu verhängen beabsichtigen, und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; anzuwenden beabsichtigen, gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels.
Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehersdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; zu erleichtern.
Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die jeweiligen Pflichten der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; sowie die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt.
Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.
Die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; können Fälle an die AMLA verweisen, in denen
ein Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; die in Absatz 3 genannten Informationen nicht übermittelt hat,
ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde,
aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen oder die Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen.
Die AMLA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden. Dabei gibt die AMLA binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Artikel auch Anwendung finden auf:
Gruppen von Verpflichteten im Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete.;
Verpflichtete, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ohne Infrastruktur in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes anderen Mitgliedstaats ausgeübt wird.
Treten die in Absatz 5 genannten Situationen in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektorseinen für den Nichtfinanzsektor zuständigen Aufseher; auf, kann die AMLA im Rahmen der ihr durch Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in Fällen, in denen Verpflichtete im Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, Aufseher des Nichtfinanzsektorseinen für den Nichtfinanzsektor zuständigen Aufseher; zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
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