Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 48 Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern


Die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nach dem Recht eines Drittlandseinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; nicht gestattet ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien, Verfahren und Kontrollen behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

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