Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 5 Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen


    1. Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen mindestens folgende Maßnahmen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu mindern:

      1. einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.;

      2. Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Zusammenhang mit Antragsteller, die im Gegenzug für Investitionen Aufenthaltsrechte anstreben, einschließlich

        1. der Überprüfung des Profils des Antragstellers durch die benannte Behörde, wozu auch die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens des Antragstellers zählt;

        2. der Überprüfung der Informationen über die Antragsteller anhand von Informationen, die sich im Besitz der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden befinden, vorbehaltlich der Einhaltung des geltenden nationalen Strafprozessrechts, und anhand von Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen;

        3. regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Risikomanagementprozesses überwacht wird, auch indem er jährlich bewertet wird.

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen und setzen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in einer Weise um, die mit den Risiken im Einklang steht, die bei der Risikobewertung gemäß Artikel 8 ermittelt wurden.

    1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten folgende Informationen:

      1. die Zahl der eingegangenen Anträge und die Herkunftsländer der Antragsteller;

      2. die Zahl der erteilten und abgelehnten Aufenthaltstitel und die Gründe für solche Ablehnungen;

      3. jede festgestellte Entwicklung in Bezug auf die Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängende Vortaten oder die Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen.

    1. Bis zum 10. Juli 2028 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen. Diese Unterrichtung enthält eine Erläuterung dieser Maßnahmen, die sich auf die entsprechende von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie durchgeführte Risikobewertung stützt.

    1. Die Kommission veröffentlicht die Maßnahmen, über die sie gemäß Absatz 5 unterrichtet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union.

    1. Bis zum 10. Juli 2030 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die gemäß Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bewertet werden, und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab.

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