Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 53 Allgemeine Bestimmungen


    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete für Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 gemäß diesem Abschnitt verantwortlich gemacht werden können.

    1. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, stellen sicher, dass die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; solche Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 verhängen bzw. anwenden können, und gewährleisten, dass diese durchgesetzt werden. Jede sich daraus ergebende nach diesem Abschnitt verhängte Sanktion oder angewandte Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    1. Abweichend von Absatz 2 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Geldbuße von dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsehern verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    2. Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diejenigen Maßnahmen nach nationalem Recht mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen haben, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 nicht nur gegen die juristische Person, sondern auch gegen die Führungsebenedie Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und einer ausreichend hohen Position, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können; und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Geldbußen verhängt und verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden können.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.

    1. Gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht werden Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf eine der folgenden Arten angewandt:

      1. direkt durch die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;;

      2. in Zusammenarbeit zwischen den Aufsehern und mit anderen Behörden;

      3. unter der Verantwortung der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;

      4. durch einen von den Aufsehern gestellten Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der AMLA bis zum 10. Oktober 2027 die Informationen über die Regelungen für die Verhängung von Geldbußen und die Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Absatz mit, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob bestimmte Sanktionen oder Maßnahmen den Rückgriff auf ein bestimmtes Verfahren erfordern.

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:

      1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;

      2. die Anzahl der Fälle, wie oft der Verstoß wiederholt wurde;

      3. der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

      4. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer Jahreseinkünfte;

      5. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

      6. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

      7. die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

      8. frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verantwortlich gemacht werden kann, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil einer Einrichtung dieser juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb dieser juristischen Person innehat:

      1. eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

      2. eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

      3. eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 durch eine ihr unterstellte Person oder im Namen oder zu Gunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

    1. Um zu gewährleisten, dass diese Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse zeitigen, arbeiten die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und zur Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen eng zusammen und stimmen ihre Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit anderen betroffenen Behörden ab und koordinieren ihr Vorgehen in grenzüberschreitenden Fällen.

    1. Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt:

      1. Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße;

      2. Kriterien, die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen oder der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind.;

      3. eine Methode für die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 57, einschließlich ihrer Häufigkeit.

    2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    1. Bis zum 10. Juli 2026 gibt die AMLA Leitlinien zu den Grundbeträgen für die Verhängung von Geldbußen im Verhältnis zum Umsatz heraus, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes und Kategorie von Verpflichteten.

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