Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 54 Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
Im Falle von Niederlassungen von Verpflichteten, die als solche nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, oder Arten von Infrastruktur von Verpflichteten, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Aufsicht des Aufsehersdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; unterliegen, kommen die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.
Stellen die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; Verstöße gegen die geltenden Anforderungen fest, fordern sie die Verpflichteten, die über die in Absatz 1 genannten Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur tätig sind, auf, die geltenden Anforderungen zu erfüllen, und unterrichten die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; über die bei diesen Verpflichteten festgestellten Verstöße und die ergangene Aufforderung, die Anforderungen zu erfüllen.
Ergreifen die Verpflichteten nicht die erforderlichen Maßnahmen, so setzen die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; hiervon in Kenntnis.
Die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; handeln unverzüglich und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Verpflichtete bei den in seinen Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaatden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; festgestellten Verstößen Abhilfe leistet. Die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; unterrichten die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; über jegliche gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.
Abweichend von Absatz 3 können die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; für den Fall, dass bei Verpflichteten, die gemäß Absatz 1 über Niederlassungen oder andere Arten von Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt werden, die der sofortigen Abhilfe bedürfen, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um gegen diese Verstöße vorzugehen. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, sobald die festgestellten Verstöße behandelt werden, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaatden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; des Verpflichteten erfolgen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; des Verpflichteten unverzüglich über die Feststellung schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße und über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichten, es sei denn, es werden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; ergriffen.
Sind sich die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen uneinig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit den Artikeln 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.
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