Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 59 Austausch von Informationen über Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen


    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; und gegebenenfalls die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen überwacht, die AMLA über alle gemäß diesem Abschnitt verhängten Geldbußen und angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsbehelfe und der Ergebnisse der Rechtsbehelfsverfahren, unterrichten. Diese Informationen werden auch anderen Aufsehern übermittelt, wenn die Geldbuße oder verwaltungsrechtliche Maßnahme ein Unternehmen betrifft, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist.

    1. Die AMLA unterhält auf ihrer Website Links zu den Bekanntmachungen jedes Aufsehersdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in Bezug auf Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die gemäß Artikel 58 verhängt bzw. angewendet wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen bekanntmacht.

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