Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 60 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.
Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.
Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten:
die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen;
die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten;
sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; zu ergreifen beabsichtigt;
sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung.
Die Jahresberichte nach Unterabsatz 1 darf weder Informationen über die Identität oder den Beruf der Hinweisgeber noch andere Informationen enthalten, die zu deren Ermittlung führen könnten.
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