Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 61 Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;, einschließlich der AMLA, und andere zuständige Behörden sowie Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ermöglichen.
In Bezug auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die die zuständigen Behörden nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitt 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten haben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, diese Informationen den entsprechenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Drittländer zeitnah und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden und ihren Gegenparteien für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:
das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;
das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt werden oder einem gesetzlich festgelegten Berufsgeheimnis gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 unterliegen;
in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Untersuchung, eine Ermittlung, ein Verfahren oder eine Analyse einer zentralen Meldestelle im Gang, es sei denn, die Untersuchung, die Ermittlung, das Verfahren oder die Analyse einer zentralen Meldestelle würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;
Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.
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