Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 65 Zusammenarbeit in Bezug auf Abschlussprüfer


    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Abschlussprüfer zuständigen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; und gegebenenfalls die Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen nach Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie überwachen, sowie ihre zentrale Meldestelle und die für die Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(45)Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87). und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(46)Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77). im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.

    2. Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer in Unterabsatz 1 genannter Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.

    1. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Analysen einer zentralen Meldestelle, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod