Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 67 Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses


    1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; und die in Artikel 52 genannten Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Aufsehern oder Behörden beauftragten Abschlussprüfer und Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

    2. Unbeschadet der von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht erfassten Fälle sowie Informationen, die den zentralen Meldestellen nach Artikel 42 und Artikel 43 bereitgestellt werden, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Verpflichtete nicht ermittelt werden können.

    1. Absatz 1 dieses Artikels steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:

      1. Aufsehern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, einschließlich der AMLA, wenn sie als Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; handelt, oder den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden;

      2. Aufsehern sowie den in Artikel 52 der vorliegenden Richtlinie genannten Behörden und den zentralen Meldestellen;

      3. Aufsehern sowie den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden und den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden;

      4. Finanzaufsehern und für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.

    2. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.

    1. Eine Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtungeine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt;, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2 erhält, verwendet diese Informationen ausschließlich

      1. in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie oder anderen Rechtsakten der Union im Bereich der Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Sanktionen;

      2. im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtungeine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt;, einschließlich bei Gerichtsverfahren;

      3. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich dieser Richtlinie oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

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