Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Sixth anti-money laundering (AML 6) directive
Artikel 9 Statistiken
Die Mitgliedstaaten führen umfassende Statistiken über Aspekte, die für die Wirksamkeit ihres Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; von Belang sind, um die Wirksamkeit dieses Rahmens zu überprüfen.
Die in Absatz 1 genannten Statistiken enthalten Folgendes:
Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen und juristischen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;
Daten zur Messung von Meldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Meldungen verdächtiger Transaktionen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen über grenzüberschreitende physische Transfers von Barmitteln sowie der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der Anzahl der verfolgten Personen und der Anzahl der wegen Straftaten der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; verurteilten Personen, der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates(38)Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22). aufgeführten Arten von Vortaten — wenn derartige Informationen vorliegen -, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro;
die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die zur Weitergabe an andere zuständige Behörden geführt haben, und, soweit verfügbar, die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen, die zu weiteren Ermittlungen geführt haben, zusammen mit dem gemäß Artikel 27 erstellten Jahresbericht der zentralen Meldestellen;
Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat;
die Zahl der Ersuchen um Rechtshilfe oder anderer internationaler Ersuchen um Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer und um Bankkontoinformationen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie, die von entsprechenden Stellen außerhalb der Union gestellt oder an sie gerichtet wurden, aufgeschlüsselt nach zuständiger Behörde und Staat;
das Personal, das Aufsehern sowie zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 19 angegebenen Aufgaben zugewiesen wurde;
die Anzahl der vor Ort und anderweitig ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen, die Zahl der auf der Grundlage der Aufsichtsmaßnahmen festgestellten Verstöße und die Zahl der von Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 4 verhängten Geldbußen und Zwangsgeldern oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen;
die Zahl und die Art der festgestellten Verstöße gegen Verpflichtungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und der im Zusammenhang mit diesen Verstößen verhängten Geldbußen oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die Zahl der dem in Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Zentralregister gemeldeten Unstimmigkeiten sowie die Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 11 dieser Richtlinie durchgeführten Kontrollen, die von der für das Zentralregister zuständigen Stelle oder in deren Namen durchgeführt wurden;
die folgenden Informationen zur Umsetzung von Artikel 12:
die Zahl der Anträge auf Zugang zu Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Zentralregistern anhand der in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kategorien;
den Prozentsatz der Anträge auf Zugang zu Informationen, die für jede der in Artikel 12 Absatz 2 jeweils festgelegten Kategorien abgelehnt wurden;
eine Zusammenfassung der Kategorien von Personen, denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wurde;
die Zahl der von den zuständigen Behörden getätigten Abfragen in Bankkontenregistern oder Datenabrufmechanismen, aufgeschlüsselt nach Kategorie der zuständigen Behörde, und die Anzahl der von den zentralen Meldestellen und Aufsichtsbehörden getätigten Abfragen über die Vernetzung der Bankkontenregister;
die folgenden Informationen zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen:
den Wert der eingefrorenen Gelder oder anderer Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Art;
das Personal, das den für die Umsetzung und Durchsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständigen Behörden zugewiesen wurde.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt.
Die AMLA speichert diese Statistiken gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1620 in ihrer Datenbank.
Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zur Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 Buchstaben a, c, d, f und g genannten Statistiken ab.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken und die Modalitäten ihrer Übermittlung an die Kommission und die AMLA festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum 10. Juli 2030 und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden, und stellt ihn auf ihrer Website zur Verfügung.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.