Source: OJ L, 2024/1640, 19.6.2024

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Preamble Recitals


Erwägungsgrund 1

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43). noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der im Rahmen dieses Rechtsrahmens erzielten Fortschritte hat die Erfahrung gezeigt, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 weiter verbessert werden sollte, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken und die Integrität des Binnenmarkts zu fördern.

Erwägungsgrund 2

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, in denen Änderungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Finanzsystem der Union ausreichend widerstandsfähig und in der Lage ist, Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu verhindern.

Erwägungsgrund 3

Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde festgestellt, dass die Verfahren und Konzepte der zuständigen Behörden in der Union deutlich voneinander abweichen und es an hinreichend wirksamen Regelungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mangelt. Daher ist es angebracht, klar formulierte Anforderungen festzulegen, die zu einer reibungslosen Zusammenarbeit in der gesamten Union beitragen sollten und es gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Besonderheiten ihrer nationalen Systeme Rechnung zu tragen.

Erwägungsgrund 4

Diese neue Richtlinie ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem der Unionsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; gestärkt werden soll. Zusammen werden die vorliegende Richtlinie und die Verordnungen (EU) 2023/1113(6)Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)., (EU) 2024/1624(7)Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj). und (EU) 2024/1620(8)Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj)). des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen für die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und den institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bilden, der auch die Einrichtung einer Behörde zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; (Authority for anti-money laundering and countering the financing of terrorism — im Folgenden „AMLA“) beinhaltet.

Erwägungsgrund 5

Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; werden häufig in einem internationalen Kontext betrieben. Maßnahmen auf Unionsebene, die die grenzüberschreitende Koordinierung und Zusammenarbeit nicht berücksichtigen, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Deshalb sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit anderen auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng wie diese sein. Die Maßnahmen der Union sollten auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; noch wirksamer zu bekämpfen, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die Internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und die späteren Änderungen dieser Standards angepasst werden.

Erwägungsgrund 6

Spezifische Bedrohungen, Risiken und Anfälligkeiten, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bestehen, beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Integrität und Solidität des Finanzsystems der Union beizutragen. Daher ist es angebracht, dass Mitgliedstaaten, die solche Sektoren und solche spezifischen Risiken ermittelt haben, beschließen können, die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auf zusätzliche Sektoren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, auszuweiten. Um das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts und des Systems zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; der Union zu wahren, sollte die Kommission mit Unterstützung der AMLA bewerten können, ob die von Mitgliedstaaten geplante Ausweitung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auf zusätzliche Sektoren gerechtfertigt ist. Falls das beste Interesse der Union in bestimmten Sektoren durch Maßnahmen auf Unionsebene erreicht würde, sollte die Kommission den Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auf diese Sektoren auszuweiten, von ihrer Absicht, auf Unionsebene tätig zu werden, in Kenntnis setzen und sollte der betreffende Mitgliedstaat von den geplanten nationalen Maßnahmen absehen, es sei denn, mit diesen Maßnahmen soll einem dringenden Risiko begegnet werden.

Erwägungsgrund 7

Bestimmte Kategorien von Verpflichteten unterliegen Zulassungs- oder regulatorischen Anforderungen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen, während der Zugang zu dem Beruf für andere Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern nicht reguliert ist. Ungeachtet des Rahmens, der für die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit gilt, fungieren alle Verpflichteten als Torwächter (Gatekeeper) des Finanzsystems der Union und müssen zur Erfüllung dieser Aufgabe spezifische Fähigkeiten zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, Personen, die in dem Beruf dieser Unternehmen tätig werden möchten, Schulungen anzubieten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Pflichten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise in Erwägung ziehen, Kurse zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in das akademische Angebot im Zusammenhang mit diesen Berufen aufzunehmen oder mit Berufsverbänden zusammenzuarbeiten, um Berufsanfänger in diesen Berufen zu schulen.

Erwägungsgrund 8

Unterliegen Verpflichtete keinen spezifischen Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen, so sollten die Mitgliedstaaten über Systeme verfügen, die es Aufsehern ermöglichen, den Kreis ihrer Aufsichtspopulation mit Sicherheit zu kennen, um eine angemessene Beaufsichtigung dieser Verpflichteten sicherzustellen. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; spezifische Registrierungsanforderungen auferlegen müssen, wenn dies für die Ermittlung von Verpflichteten nicht erforderlich ist, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn die Mehrwertsteuerregistrierung die Ermittlung von Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Tätigkeiten ausüben, welche in den Anwendungsbereich der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; fallen.

Erwägungsgrund 9

Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften und Anbietern von Glücksspieldiensten sowie bei finanziellen gemischten Holdinggesellschaften diejenigen Personen, die die Geschäfte solcher Unternehmen tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Unternehmen gut beleumundet sind und aufrecht und integer handeln und über das/die erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person diese Anforderungen erfüllt, sollten zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung tragen. Zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes bei der Überprüfung durch Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;, ob die Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten diese Anforderungen erfüllen, sollte die AMLA Leitlinien zu den Kriterien für die Beurteilung der Begriffe „gut beleumundet“, „aufrecht“ und „integer“ sowie zu den Kriterien für die Beurteilung der Begriffe „Wissen“ und „Fachkenntnisse“ herausgeben.

Erwägungsgrund 10

Um die Eignung von Personen, die bei Verpflichteten eine leitende Funktion ausüben oder diese auf andere Weise kontrollieren, bewerten zu können, sollte jeglicher Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates(9)Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33). und dem Beschluss 2009/316/JI des Rates(10)Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23). durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in der Lage sein, auf alle Informationen zuzugreifen, die erforderlich sind, um das Wissen und die Fachkenntnisse der Geschäftsleitung sowie ihre(n) guten Leumund, Aufrichtigkeit und Integrität sowie denjenigen bzw. diejenige der wirtschaftlichen Eigentümer des Verpflichteten zu überprüfen, einschließlich Informationen, die über zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind.

Erwägungsgrund 11

Aufenthaltsregelungen für Investoren bergen Risiken und Anfälligkeiten, insbesondere in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union, Korruption und Steuerhinterziehung, die letztlich zu bestimmten Risiken für die Sicherheit der Union führen könnten. So können beispielsweise Schwachstellen in der Funktionsweise einiger bestimmter Regelungen, einschließlich des Fehlens von Risikomanagementverfahren oder einer unzureichenden Umsetzung dieser Verfahren, Gelegenheiten für Korruption schaffen, während unzureichende oder uneinheitlich angewandte Kontrollen der Herkunft der Gelder und des Vermögens von Antragstellern zu höheren Risiken führen können, dass diese Regelungen von Antragstellern für kriminelle Zwecke ausgenutzt werden, um mit illegalen Mitteln erlangte Gelder zu legimitieren. Um zu vermeiden, dass Risiken, die sich aus der Funktionsweise solcher Regelungen ergeben, das Finanzsystem der Union beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten, deren nationales Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten als Gegenleistung für Investitionen jeglicher Art ermöglicht, daher Maßnahmen ergreifen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu mindern. Solche Maßnahmen sollten ein angemessenes Risikomanagementverfahren, einschließlich einer wirksamen Überwachung seiner Umsetzung, Kontrollen des Profils der Antragsteller, einschließlich der Einholung von Informationen über die Herkunft ihrer Gelder und ihres Vermögens, und den Abgleich von Informationen über Antragsteller mit den Informationen im Besitz zuständiger Behörden umfassen.

Erwägungsgrund 12

Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Um Risiken effizient zu bewerten, müssen die einschlägigen Sachverständigen, wie etwa die Expertengruppe für Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Einrichtungen auf Unionsebene einschließlich der AMLA eingebunden werden. Auch nationale Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Die Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Union und die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und Daten natürlicher Personen auswirkt. Um größtmögliche Synergien zwischen der Bewertung von Risiken auf Unions- und auf nationaler Ebene zu erzielen, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten um die Anwendung kohärenter Methodiken bemühen.

Erwägungsgrund 13

Die Ergebnisse der Risikobewertung auf Unionsebene können den zuständigen Behörden und den Verpflichteten bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung von Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen helfen. Daher ist es wichtig, dass die Ergebnisse der Risikobewertung veröffentlicht werden.

Erwägungsgrund 14

Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, die sie unmittelbar betreffen, zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und zu entscheiden, wie diese am besten gemindert werden können. Daher sollte jeder Mitgliedstaat geeignete Schritte unternehmen, um ihn betreffende Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und eine kohärente nationale Strategie zur Minderung dieser Risiken festzulegen. Diese nationale Risikobewertung sollte eine Beschreibung der institutionellen Struktur und der Verfahren des Systems zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; des Mitgliedstaats sowie Angaben zu den dafür zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen umfassen, soweit diese Informationen verfügbar sind. Um ein kontinuierliches Verständnis von Risiken zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten ihre nationale Risikobewertung regelmäßig aktualisieren und sollten sie auch durch gezielte Aktualisierungen und Bewertungen von mit spezifischen Sektoren, Produkten oder Dienstleistungen verbundenen Risiken ergänzen können.

Erwägungsgrund 15

Juristische Personen und Rechtsvereinbarungen können Straftätern eine Möglichkeit bieten, sich hinter einem Deckmantel der Legitimität zu verstecken, und könnten somit dazu missbraucht werden, illegale Erträge zu waschen, sei es im Inland oder grenzüberschreitend. Um diese Risiken zu mindern, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Risiken verstehen, die mit den juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind, welche sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, sei es, weil die Unternehmen dort niedergelassen sind, oder sei es, weil Trustees von Express-Trusts oder Personen, die entsprechende Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, dort niedergelassen oder ansässig sind oder die Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; von dort aus verwalten. Im Fall von Rechtsvereinbarungen ist es angesichts des Rechts des Settlors, das auf die Vereinbarung anwendbare Recht zu wählen, auch wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein Verständnis der Risiken haben, die mit den Rechtsvereinbarungen verbunden sind, welche gemäß ihrem Recht errichtet werden können, unabhängig davon, ob ihr Recht sie ausdrücklich regelt oder ob ihre Schaffung auf die Vertragsfreiheit der Parteien zurückgeht und von den nationalen Gerichten anerkannt wird.

Erwägungsgrund 16

Angesichts des integrierten Charakters des internationalen Finanzsystems und der Offenheit der Wirtschaft der Union erstrecken sich mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbundene Risiken über diejenigen im Gebiet der Union hinaus. Es ist daher wichtig, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ein Verständnis der Exponiertheit gegenüber Risiken haben, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen. Eine solche Risikobewertung muss sich nicht mit jeder einzelnen ausländischen juristischen Person oder jeder einzelnen ausländischen Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; befassen, die eine hinreichende Verbindung zur Union hat, sei es aufgrund des Erwerbs von Immobilien oder weil aufgrund eines öffentlichen Vergabeverfahrens ein Auftrag erteilt wurde oder aufgrund von Transaktionen mit Verpflichteten, die ihnen Zugang zum Finanzsystem und zur Wirtschaft der Union ermöglichen. Die Risikobewertung sollte die Union und ihre Mitgliedstaaten jedoch in die Lage versetzen, zu verstehen, welche Arten ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen einen solchen Zugang zum Finanzsystem und zur Wirtschaft der Union haben und welche Arten von Risiken mit diesem Zugang verbunden sind.

Erwägungsgrund 17

Die Ergebnisse der Risikobewertungen sollten den Verpflichteten zeitnah zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre eigenen Risiken ermitteln, verstehen, steuern und mindern können. Diese Ergebnisse können in zusammengefasster Form weitergegeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und sollten keine Verschlusssachen oder personenbezogenen Daten enthalten.

Erwägungsgrund 18

Um Risiken auf Unionsebene noch besser ermitteln, verstehen, steuern und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der AMLA zugänglich machen. Verschlusssachen oder personenbezogene Daten sollten nicht in diese Übermittlungen aufgenommen werden, es sei denn, dies wird als unbedingt notwendig für die Erfüllung von Aufgaben zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; erachtet.

Erwägungsgrund 19

Um die in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken wirksam zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten ein kohärentes Vorgehen auf nationaler Ebene sicherstellen, indem sie entweder eine Behörde zur Koordinierung der nationalen Reaktion benennen oder zu diesem Zweck einen entsprechenden Mechanismus einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die benannte Behörde oder der eingerichtete Mechanismus über ausreichende Befugnisse und Ressourcen verfügt, um diese Aufgabe wirksam zu erfüllen und eine angemessene Reaktion auf die ermittelten Risiken sicherzustellen.

Erwägungsgrund 20

Um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und deren Qualität verbessern. Zur Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erhobenen statistischen Daten sollten die Kommission und AMLA die unionsweite Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen.

Erwägungsgrund 21

Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, um die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und um Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu ergreifen. Diese von der FATF eingeführten neuen Standards ersetzen oder untergraben nicht die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP(11)Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39). und (GASP) 2016/849(12)Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79). des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/2012(13)Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1). und (EU) 2017/1509(14)Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1). des Rates umgesetzt wurden, bleiben für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich. Angesichts der spezifischen Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Union ausgesetzt ist, ist es angezeigt, die Risikobewertung auf alle gezielten finanziellen Sanktionen auszuweiten, die auf Unionsebene erlassen werden. Die Risikosensibilität der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionensowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und in Verordnungen des Rates auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV benannt wurden; hebt nicht die regelbasierte Verpflichtung auf, die allen natürlichen oderjuristischen Personen in der Union obliegt, Gelder oder andere Vermögenswertealle Vermögenswerte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf finanzielle Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen — auch Öl und andere natürliche Ressourcen –, Vermögensgegenstände jeder Art — unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden — sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden in jeder Form — auch in elektronischer oder digitaler Form –, die das Recht auf solche Gelder oder andere Vermögenswerte oder Rechte daran belegen, unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Anteile, Wertpapiere, Anleihen, Wechsel und Akkreditive, und alle Zinserträge, Dividenden oder anderen Einkünfte oder Wertzuwächse aus solchen Geldern oder anderen Vermögenswerten sowie alle anderen Vermögenswerte, die für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können; einzufrieren und benannten Personen oder Einrichtungen nicht zur Verfügung zu stellen.

Erwägungsgrund 22

Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere den überarbeiteten FATF-Empfehlungen, Rechnung zu tragen und einen umfassenden Rahmen für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen sicherzustellen, sollten mit dieser Richtlinie Anforderungen eingeführt werden, um Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu ermitteln, zu verstehen, zu steuern und zu mindern.

Erwägungsgrund 23

Zentrale Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden „Zentralregister“) sind von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen und von Rechtsvereinbarungen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, Informationen über Nominee-Vereinbarungen und Informationen über ausländische juristische Personen und ausländische Rechtsvereinbarungen in einem Zentralregister gespeichert werden. Um sicherzustellen, dass diese Zentralregister leicht zugänglich sind und hochwertige Daten enthalten, sollten einheitliche Regeln für die Erhebung und Speicherung dieser Informationen durch die Register eingeführt werden. In Zentralregistern gespeicherte Informationen sollten in einem leicht nutzbaren und maschinenlesbaren Format zugänglich sein.

Erwägungsgrund 24

Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem Zentralregister außerhalb der juristischen Person registriert werden. Die Mitgliedstaaten sollten hierfür eine zentrale Datenbank, in der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes Zentralregister verwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Bereitstellung bestimmter Informationen an das Zentralregister verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Informationen den zuständigen Behörden in allen Fällen und den Verpflichteten dann, wenn sie Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, zur Verfügung gestellt werden.

Erwägungsgrund 25

Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten dort registriert werden, wo Trustees und Personen, die entsprechende Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind oder wo die Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; verwaltet wird. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen bedarf es zudem der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen in den Mitgliedstaaten sollten diese Informationen zur Verfügung gestellt werden und sollte gleichzeitig sichergestellt werden, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union vermieden wird.

Erwägungsgrund 26

Der zeitnahe Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sollte so gestaltet werden, dass nicht die Gefahr einer Warnung der betreffenden juristischen Person oder des Trustees oder der Person in entsprechender Position besteht.

Erwägungsgrund 27

Die Richtigkeit der in den Zentralregistern enthaltenen Daten ist von grundlegender Bedeutung für alle relevanten Behörden und anderen Personen, denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass auf der Grundlage dieser Daten fundierte, rechtmäßige Entscheidungen getroffen werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und danach regelmäßig überprüfen, ob die übermittelten Angaben angemessen, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für Zentralregister zuständige Stellen in der Lage sind, alle Informationen anzufordern, die sie zur Überprüfung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und Informationen zu Nominees benötigen, sowie in Situationen, in denen es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder in denen die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten. In diesen Fällen sollte den dem Zentralregister bereitgestellten Informationen eine Begründung mit allen einschlägigen Belegen beigefügt werden, damit das Zentralregister feststellen kann, ob dies der Fall ist. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über angemessene Instrumente verfügen, um Überprüfungen, einschließlich automatisierter Überprüfungen, so durchzuführen, dass Grundrechte gewahrt und diskriminierende Ergebnisse vermieden werden.

Erwägungsgrund 28

Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die für das Zentralregister zuständigen Stellen mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten, um das wirtschaftliche Eigentum und die Richtigkeit der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und jeglichen Verdacht ihrer zentralen Meldestelle mitzuteilen. Diese Befugnisse sollten sich auf die Durchführung von Inspektionen in den Betriebsstätten der juristischen Personen und der Verpflichteten erstrecken, die als Trustees von Express-Trusts oder Personen, die entsprechende Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, tätig sind, unabhängig davon, ob sie von den für die Zentralregister zuständigen Stellen oder von anderen Behörden in deren Namen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Garantien gelten, wenn diese Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; innehaben, zu den rechtsberatenden Berufen gehören oder wenn ihre Betriebsstätten oder eingetragenen Niederlassungen mit ihrem privaten Wohnsitz zusammenfallen. Diese Befugnisse sollten sich auf Vertreter ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen in der Union erstrecken, wenn diese juristischen Personen und Vereinbarungen eingetragene Niederlassungen oder Vertreter in der Union haben.

Erwägungsgrund 29

Kommt eine für ein Zentralregister zuständige Stelle bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu dem Schluss, dass diese Angaben Unstimmigkeiten oder Fehler aufweisen, oder erfüllen diese Angaben anderweitig nicht die Anforderungen, so sollte es der Stelle möglich sein, den Nachweis der Registrierung im Zentralregister zurückzuhalten oder auszusetzen, bis die Mängel behoben sind.

Erwägungsgrund 30

Für Zentralregister zuständige Stellen sollten ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen, einschließlich jeglicher ungebührlicher Einflussnahme durch Politik oder Industrie auf die Überprüfung von Informationen, die Verhängung von Maßnahmen oder Strafen und die Gewährung des Zugangs für Personen mit einem berechtigten Interesse. Zu diesem Zweck sollten die für die Zentralregister zuständigen Stellen über Strategien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.

Erwägungsgrund 31

Für Zentralregister zuständige Stellen sind gut geeignet, um die natürlichen Personen, die letztlich Eigentümer von juristischen Personen und Vereinbarungen sind oder diese kontrollieren, einschließlich natürlicher Personen, die im Zusammenhang gezielter finanzieller Sanktionen benannt wurden, rasch und effizient zu ermitteln. Die zeitnahe Aufdeckung von Eigentums- und Kontrollstrukturen trägt dazu bei, die Exponiertheit gegenüber Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen besser zu verstehen und Abhilfemaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken zu ergreifen. Daher ist es wichtig, dass diese für das Zentralregister zuständige Stellen verpflichtet werden, die in ihnen gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer mit Benennungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen abzugleichen, und zwar sowohl unmittelbar nach einer solchen Benennung als auch danach regelmäßig, um festzustellen, ob Änderungen in der Eigentums- oder Kontrollstruktur der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; Risiken der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen begünstigen. Die Angabe in den Zentralregistern, dass juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen mit Personen oder Einrichtungen in Verbindung stehen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, sollte zu den Tätigkeiten zuständiger Behörden und der für die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union zuständigen Behörden beitragen.

Erwägungsgrund 32

Die Meldung von Unstimmigkeiten zwischen den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die den Verpflichteten und gegebenenfalls den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, ist ein wirksamer Mechanismus zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben. Derartige erkannte Unstimmigkeiten sollten im Einklang mit Datenschutzanforderungen rasch gemeldet und gelöst werden.

Erwägungsgrund 33

Wenn durch die Meldung von Unstimmigkeiten durch zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden eine Analyse einer verdächtigen Transaktion oder eine laufende Ermittlung gefährdet würde, sollten die zentralen Meldestellen oder anderen zuständigen Behörden die Meldung der Unstimmigkeit so lange aufschieben, bis die Gründe dafür, den Vorfall nicht zu melden, nicht mehr vorliegen. Außerdem sollten zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden Unstimmigkeiten nicht melden, wenn dies gegen nationale Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit verstoßen würde oder jemand rechtswidrig gewarnt würde.

Erwägungsgrund 34

Um bei der Anwendung des Konzepts des wirtschaftlichen Eigentümers gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, ist es wesentlich, dass für juristische Personen und Trustees von Express Trustseinen Trust, der von dem Settlor willentlich unter Lebenden oder von Todes wegen — in der Regel in Form eines schriftlichen Dokuments — errichtet wird, um Vermögenswerte zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unter die Kontrolle eines Trustees zu stellen; sowie Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; innehaben, in der gesamten Union einheitliche Meldekanäle und -mittel bestehen können. Zu diesem Zweck sollte bei der Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an die einschlägigen zentralen Register ein einheitliches Format verwendet werden, das Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.

Erwägungsgrund 35

Um faire Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Arten von Rechtsformen zu gewährleisten, sollten Trustees ebenfalls verpflichtet sein, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu beschaffen und zu halten und diese Angaben an ein Zentralregister oder eine zentrale Datenbank zu übermitteln.

Erwägungsgrund 36

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, nachdem die juristische Person aufgelöst wurde oder die Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; aufgehört hat, zu bestehen, über die zentralen Register und das vernetzte System der Zentralregister zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rechtlich zusätzliche Gründe für die Verarbeitung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu anderen Zwecken als zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; vorzusehen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

Erwägungsgrund 37

Zentrale Meldestellen, andere zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen sollten für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Verpflichtete sollten bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ebenfalls Zugang zu Zentralregistern haben. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, den Zugang für Verpflichtete von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen. Diese Gebühren sollten jedoch streng auf das Maß begrenzt sein, das zur Deckung der Kosten für die Sicherstellung der Qualität der in diesen Registern gespeicherten Informationen und für die Bereitstellung der Informationen erforderlich ist, und sollten den wirksamen Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht untergraben.

Erwägungsgrund 38

Ein direkter, zeitnaher und ungefilterter Zugang nationaler Behörden zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ist ebenfalls von zentraler Bedeutung, um die ordnungsgemäße Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union sicherzustellen, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union zu verhindern und Verstöße gegen diese Maßnahmen zu untersuchen. Aus diesen Gründen sollten die für die Umsetzung solcher restriktiven Maßnahmen zuständigen Behörden, die gemäß den auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen einschlägigen Verordnungen des Rates ermittelt wurden, direkten und sofortigen Zugang zu den in den vernetzten Zentralregistern gespeicherten Informationen haben.

Erwägungsgrund 39

Es sollte möglich sein, dass Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die im Rahmen des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; eine Rolle spielen, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Dies gilt für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), aber auch für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei der Durchführung seiner Untersuchungen sowie für Europol und Eurojust, wenn sie Untersuchungen nationaler Behörden unterstützen. Als Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; ist der AMLA bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren. Um sicherzustellen, dass die AMLA die Tätigkeiten zentraler Meldestellen wirksam unterstützen kann, sollte sie auch im Rahmen gemeinsamer Analysen auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen können.

Erwägungsgrund 40

Um Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte der Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die in Zentralregistern gespeichert sind, vom Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig gemacht werden. Unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten bezüglich der Überprüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse besteht, können die harmonisierte Umsetzung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und den präventiven Zweck, zu dem ein solcher Zugang der Öffentlichkeit gestattet ist, behindern. Daher ist es erforderlich, unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) einen Rahmen für die Anerkennung und Überprüfung des berechtigten Interesses auf Unionsebene zu schaffen. Besteht ein berechtigtes Interesse, so sollte die Öffentlichkeit auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen zugreifen können. Ein berechtigtes Interesse sollte für bestimmte Kategorien der Öffentlichkeit unterstellt werden. Der Zugang auf der Grundlage eines berechtigten Interesses sollte nicht von der Rechtsstellung oder der Rechtsform der Person abhängen, die den Zugang beantragt.

Erwägungsgrund 41

Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftler und Investigativjournalisten haben zu den Zielen der Union bei der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; beigetragen. Es sollte daher davon ausgegangen werden, dass sie ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, was für sie von entscheidender Bedeutung ist, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls öffentliche Kontrolle ausüben können. Die Möglichkeit des Zugangs zu den Zentralregistern sollte weder von dem Medium oder der Plattform, über das oder die sie ihre Tätigkeiten ausüben, noch von früheren Erfahrungen in diesem Bereich abhängen. Damit diese Kategorien ihre Tätigkeiten wirksam ausüben können und Vergeltungsrisiken vermieden werden, sollten sie Zugang zu Informationen über juristische Personen und Rechtsvereinbarungen haben, ohne eine Verbindung zu diesen juristischen Personen oder Vereinbarungen nachzuweisen. Wie gemäß den Datenschutzvorschriften der Union vorgesehen, sollte der Zugang wirtschaftlicher Eigentümerjede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; zu Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer, einschließlich des Rechts auf Sicherheit der Person, nicht beeinträchtigen. Die Offenlegung gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer, dass Personen, die zu journalistischen Zwecken tätig sind, oder zivilgesellschaftliche Organisationen ihre personenbezogenen Daten abgefragt haben, birgt die Gefahr, dass die Sicherheit von Journalisten und von Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die Untersuchungen zu potenziellen kriminellen Tätigkeiten durchführen, untergraben wird. Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit der Informations- und Meinungsfreiheit für Journalisten gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(15)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). in Einklang zu bringen und um die Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Verhinderung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung sicherzustellen, sollten für das Zentralregister zuständige Stellen daher an wirtschaftliche Eigentümer keine Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten durch diese Kategorien der Öffentlichkeit weitergeben, sondern nur die Tatsache, dass Personen, die zu journalistischen Zwecken tätig sind, oder zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Daten abgefragt haben.

Erwägungsgrund 42

Die Integrität geschäftlicher Transaktionen ist für das korrekte Funktionieren des Binnenmarkts und des Finanzsystems der Union entscheidend. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass Personen, die mit juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Union Geschäfte tätigen möchten, Zugang zu Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer haben, um zu überprüfen, ob ihre potenziellen Geschäftspartner nicht an Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; beteiligt sind. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Straftäter ihre Identität hinter Gesellschaftsstrukturen verbergen und indem diejenigen, die Transaktionen mit einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; tätigen könnten, in die Lage versetzen werden, sich der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bewusst zu werden, trägt zur Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen zu kriminellen Zwecken bei. Eine Transaktion ist nicht auf Handelstätigkeiten oder die Bereitstellung oder den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen beschränkt, sondern könnte auch Situationen umfassen, in denen eine Person voraussichtlich Geldbeträgebzw. „Gelder“ oder „Vermögensgegenstände“ Vermögensgegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673; im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(16)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). oder Kryptowerte in die juristische Person oder die Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; investiert oder die juristische Person erwirbt. Daher sollte das Erfordernis des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht nur bei Personen, die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben, als erfüllt betrachtet werden.

Erwägungsgrund 43

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sollte anerkannt werden, dass Behörden von Drittländern ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über juristische Personen und Rechtsvereinbarungen der Union haben, wenn ein solcher Zugang dieser Behörden im Rahmen spezifischer Untersuchungen oder Analysen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; erforderlich ist. Ebenso sollten Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; unterliegen, auf die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Unionsregistern zugreifen können, wenn sie verpflichtet sind, in Bezug auf in der Union niedergelassene juristische Personen und Rechtsvereinbarungen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden im Einklang mit Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in diesen Ländern zu ergreifen. Jeglicher Zugang zu Informationen in den Zentralregistern sollte mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten und insbesondere mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten Zentralregister auch in Erwägung ziehen, ob Anträge von außerhalb der Union niedergelassenen Personen möglicherweise unter die Bedingungen fallen, unter denen eine Ausnahmeregelung nach Artikel 49 jener Verordnung in Anspruch genommen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) ist die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ein Ziel von allgemeinem öffentlichem Interesse und die Ziele der öffentlichen Sicherheit sind damit verbunden. Um die Integrität von Untersuchungen und Analysen von zentralen Meldestellen in Drittländern und von Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu wahren, sollten Zentralregister davon absehen, den wirtschaftlichen Eigentümern jegliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diese Behörden offenzulegen, soweit diese Offenlegung die Untersuchungen und Analysen dieser Behörden beeinträchtigen würde. Um die Rechte betroffener Personen zu wahren, sollten die Zentralregister jedoch nur davon absehen, diese Informationen offenzulegen, bis diese Offenlegung eine Untersuchung oder Analyse nicht mehr gefährden würde. Diese Frist sollte auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden und sollte nur auf begründeten Antrag der Behörde des Drittlandseinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; verlängert werden.

Erwägungsgrund 44

Um eine Zugangsregelung sicherzustellen, die hinreichend flexibel ist und an neu auftretende Umstände angepasst werden kann, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, jeglicher Person, die ein berechtigtes Interesse in Verbindung mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; nachweisen kann, im Einzelfall Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über Fälle von berechtigtem Interesse erheben, die über die in dieser Richtlinie festgelegten Kategorien hinausgehen, und sie der Kommission mitteilen.

Erwägungsgrund 45

Straftäter können juristische Personen zu jedem Zeitpunkt missbrauchen. Bestimmte Phasen im Lebenszyklus von juristischen Personen sind jedoch mit höheren Risiken verbunden, beispielsweise in der Phase der Unternehmensgründung oder bei Änderungen in der Unternehmensstruktur, wie etwa Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung, die es Straftätern ermöglichen, Kontrolle über die juristische Person zu erlangen. Der Unionsrahmen sieht eine Aufsicht durch Behörden über diese Phasen des Bestehens einer juristischen Person gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates(17)Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46). vor. Damit diese Behörden ihre Tätigkeiten wirksam ausüben und zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen zu kriminellen Zwecken beitragen können, sollten sie Zugang zu den in den vernetzten Zentralregistern enthaltenen Informationen haben.

Erwägungsgrund 46

Um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicherzustellen, die in der Rechnungslegung enthalten sind, welche der Kommission im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union vorgelegt wird, müssen Programmbehörden Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Empfänger von Unionsmitteln erheben und in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen speichern. Daher muss sichergestellt werden, dass Programmbehörden in Mitgliedstaaten Zugang zu in den vernetzten Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, um ihren Pflichten zur Verhinderung, Aufdeckung, Berichtigung und Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(18)Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159). nachzukommen.

Erwägungsgrund 47

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(19)Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). umsetzen, Zugang zu den vernetzten Zentralregistern haben, um die gemäß jener Verordnung erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über den Empfänger von Unionsmitteln oder Auftragnehmer zu erheben.

Erwägungsgrund 48

Korruption bei der Vergabe öffentlicher Aufträge schadet dem öffentlichen Interesse, untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit und wirkt sich negativ auf das Leben der Bürger aus. Angesichts der Anfälligkeit von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Korruption, Betrug und andere Vortaten sollten nationale Behörden mit Zuständigkeiten für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Zentralregister abfragen können, um die Identität der natürlichen Personen festzustellen, die letztlich Eigentümer der Bieter sind oder diese kontrollieren, und Fälle zu ermitteln, in denen ein Risiko besteht, dass Straftäter an dem Vergabeverfahren beteiligt sein könnten. Der zeitnahe Zugang zu Informationen im Zentralregister ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass Behörden, die mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Verträge betraut sind, ihre Aufgaben wirksam erfüllen können, unter anderem durch die Aufdeckung von Korruptionsfällen in diesen Verfahren. Der Begriff „Behörde“ im Zusammenhang mit Vergabeverfahren sollte den Begriff „öffentlicher Auftraggeber“ in Rechtsakten der Union über öffentlichen Vergabeverfahren für Güter und Dienstleistungen oder Konzessionen sowie jede von den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge benannte Behörde umfassen, die keine zuständige Behördeeine zentrale Meldestelle;eine Aufsichtsbehörde;eine Behörde, deren Aufgabe es ist, Geldwäsche, deren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, oder deren Aufgabe es ist, Vermögenswerte aus Straftaten zu ermitteln, zu beschlagnahmen oder einzufrieren und einzuziehen;eine Behörde mit besonderen Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ist.

Erwägungsgrund 49

Produkte wie etwa das Kunden-Screening, die von Drittanbietern angeboten werden, unterstützen Verpflichtete bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden. Solche Produkte geben ihnen einen ganzheitlichen Überblick über den Kunden, der es ihnen ermöglicht, fundierte Entscheidungen über ihre Risikoeinstufung, anzuwendende Abhilfemaßnahmen und mögliche Verdachtsmomente hinsichtlich der Tätigkeiten der Kunden zu treffen. Diese Produkte tragen auch zur Arbeit zuständiger Behörden bei der Analyse verdächtiger Transaktionen und bei Untersuchungen potenzieller Fälle von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten sowie Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bei, indem sie Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch andere technische Lösungen ergänzen, die es zuständigen Behörden ermöglichen, einen breiteren Überblick über komplexe kriminelle Machenschaften zu erhalten, auch durch die Lokalisierung der Täter. Sie spielen daher eine entscheidende Rolle bei der Verfolgung der immer komplexeren und schnelleren Bewegungen, die Geldwäschesysteme kennzeichnen. Aufgrund ihrer etablierten Funktion in der Rechtsbefolgungsinfrastruktur ist es angemessen, davon auszugehen, dass die Anbieter solcher Produkte ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Informationen in den Zentralregistern haben, sofern die aus dem Register erlangten Daten nur Verpflichteten und zuständigen Behörden in der Union zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; angeboten werden.

Erwägungsgrund 50

Um unterschiedliche Ansätze bei der Umsetzung des Konzepts des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu vermeiden, sollten die Verfahren für die Anerkennung eines solchen berechtigten Interesses harmonisiert werden. Dies sollte gemeinsame Vorlagen für die Anwendung und Anerkennung berechtigter Interessen umfassen, was die gegenseitige Anerkennung von Zentralregistern in der gesamten Union erleichtern würde. Zu diesem Zweck sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung harmonisierter Vorlagen und Verfahren übertragen werden.

Erwägungsgrund 51

Um sicherzustellen, dass die Verfahren für die Gewährung des Zugangs für diejenigen mit einem zuvor überprüften berechtigten Interesse nicht übermäßig aufwendig sind, kann der Zugang auf der Grundlage vereinfachter Verfahren erneuert werden, mit denen die für das Zentralregister zuständige Stelle sicherstellt, dass die zuvor für Überprüfungszwecke eingeholten Informationen korrekt und relevant sind, und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

Erwägungsgrund 52

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines verhältnismäßigen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Angaben zum wirtschaftlicher Eigentümerjede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; in den Zentralregistern und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Angaben für außergewöhnliche Fälle vorsehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Angaben einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, eine Online-Registrierung zur Ermittlung aller Personen, die Informationen aus dem Zentralregister anfordern, sowie die Zahlung einer Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen seitens Personen mit einem berechtigten Interesse zu verlangen. Diese Gebühren sollten jedoch streng auf das Maß begrenzt sein, das zur Deckung der Kosten für die Sicherstellung der Qualität der in den Zentralregistern gespeicherten Informationen und für die Bereitstellung der Informationen erforderlich ist, und sollten den wirksamen Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht untergraben.

Erwägungsgrund 53

Die Ermittlung von Antragstellern ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur Personen mit einem berechtigten Interesse Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Dieses Ermittlungsverfahren sollte jedoch so durchgeführt werden, dass es nicht zu einer Diskriminierung führt, auch nicht aufgrund des Wohnsitzlands oder der Staatsangehörigkeit der Antragsteller. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ausreichende Ermittlungsmechanismen, einschließlich elektronischer Ermittlungssysteme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(20)Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). aber nicht darauf begrenzt, und einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste vorsehen, damit Personen mit einem berechtigten Interesse tatsächlich auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen können.

Erwägungsgrund 54

Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurde dafür gesorgt, dass die Zentralregister der Mitgliedstaaten, in denen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind, über die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt wurden. Die Vernetzung hat sich als wesentlich für einen wirksamen grenzüberschreitenden Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch zuständige Behörden, Verpflichtete und Personen mit einem berechtigten Interesse erwiesen. Es wird eine kontinuierliche Entwicklung erforderlich sein, um die weiterentwickelten regulatorischen Anforderungen vor der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie umzusetzen. Daher sollte Arbeit an der Vernetzung unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems fortgesetzt werden, was durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen zum Betrieb des Systems und seine künftige Entwicklung sichergestellt werden sollte.

Erwägungsgrund 55

Durch die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten sollte der nationale und der grenzüberschreitende Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsvereinbarungen, die in den Zentralregistern der einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sind, gewährt werden, wobei die Entscheidung auf der Grundlage des Konzepts des „berechtigten Interesses“ erfolgt und in den Händen der für das betreffende Zentralregister zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats liegt. Um sicherzustellen, dass Entscheidungen zur Beschränkung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer überprüft werden können, sollten Verfahren eingerichtet werden, damit gegen solche Entscheidungen Beschwerde eingelegt werden kann. Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für das Zentralregister in ihrem Mitgliedstaat zuständige Stelle mit den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, einschließlich des Austauschs von Informationen über Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden oder deren Trustees in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist.

Erwägungsgrund 56

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümerjede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht; in zentralen Registern gespeichert sind, sollten über die geltenden Datenschutzvorschriften informiert werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die auf dem neuesten Stand sind und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; die wirtschaftlichen Eigentümer sollten über ihre Rechte nach dem Unionsrechtsrahmen für den Datenschutz und die für die Ausübung dieser Rechte geltenden Verfahren belehrt werden.

Erwägungsgrund 57

Verzögerungen beim Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern behindern die Aufdeckung von mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Zusammenhang stehenden Geldtransfers. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatisierte Mechanismen wie z. B. ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Diese Informationen sollten die historischen Informationen über geschlossene Kundenkonten, Bank- und Zahlungskonten — einschließlich virtueller internationaler Kontonummern (im Folgenden „virtuelle IBANeine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht;“) -, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer enthalten. Bei Anwendung der Vorschriften über den Zugang ist es angebracht, auf bereits bestehende Mechanismen zurückzugreifen, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die von ihnen angefragten Daten zugreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, in solche Mechanismen weitere Informationen, die als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, einzuspeisen, um eine wirksamere Eindämmung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu erreichen. Bei solchen Anfragen und bei Anforderungen zugehöriger Informationen sollten zentrale Meldestellen, die AMLA im Zusammenhang mit gemeinsamen Analysen und Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass vollständige Vertraulichkeit gegeben ist.

Erwägungsgrund 58

Virtuelle IBANeine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht; sind virtuelle Nummern, die von Kredit- und Finanzinstituten vergeben werden und die Umleitung von Zahlungen auf physische Bank- oder Zahlungskonten ermöglichen. Zwar können virtuelle IBANseine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht; von Unternehmen zu legitimen Zwecken verwendet werden, beispielsweise zur Rationalisierung des Prozesses der Erfassung und Übermittlung von Zahlungen über Grenzen hinweg, doch sind sie sind auch mit erhöhten Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; verbunden, da sie dazu verwendet werden können, die Identität des Kontoinhabers zu verschleiern, was es zentralen Meldestellen erschwert, den Finanzstrom zu verfolgen, den Standort des Kontos zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Sperrung oder Überwachung des Kontos, zu verhängen. Um diese Risiken zu mindern und die Verfolgung und Aufdeckung illegaler Finanzströme durch zentrale Meldestellen zu erleichtern, sollten die zentralen automatisierten Mechanismen Informationen über virtuelle IBANseine Kennung, durch die Zahlungen auf ein Zahlungskonto mit einer IBAN umgeleitet werden, die nicht der genannten Kennung entspricht; enthalten, die mit einem Bank- oder Zahlungskonto verbunden sind.

Erwägungsgrund 59

Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten die für Ermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; erforderlichen Mindestdaten in zentralen automatisierten Mechanismen für Bank- oder Zahlungskonten, Depotkonten und Kryptowertekonten aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, festzulegen, bei welchen zusätzlichen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden erhaltenen Dokumentation und Information entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume ausnahmsweise zu verlängern, sofern gute Gründe vorliegen. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Nationale Rechtsvorschriften zur Festlegung sonstiger Anforderungen an die Datenspeicherung, auf deren Grundlage Einzelfallentscheidungen möglich sind, um Straf- oder Verwaltungsverfahren zu erleichtern, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden.

Erwägungsgrund 60

Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten würde es den nationalen zentralen Meldestellen ermöglichen, rasch grenzüberschreitende Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten und Kryptowertekonten und von Schließfächern in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, sodass sie Finanzanalysen effizienter durchführen und besser mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten könnten. Ein direkter grenzüberschreitender Zugang zu Informationen über Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und über Schließfächer würde es zentralen Meldestellen ermöglichen, Finanzanalysen innerhalb einer ausreichend kurzen Frist zu erstellen, um Gelder, die über verschiedene Konten geleitet werden, auch unter Verwendung virtueller IBANs, zu verfolgen, potenzielle Fälle von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; aufzudecken und eine rasche Strafverfolgung zu gewährleisten. Die AMLA sollte auch direkten Zugang zu den vernetzten zentralen automatisierten Mechanismen erhalten, um zentrale Meldestellen im Rahmen gemeinsamer Analysen operativ zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der direkte Zugang zu den vernetzten zentralen automatisierten Mechanismen auch auf Aufsichtsbehörden erweitert wird, um diesen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Erwägungsgrund 61

Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu wahren und die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Zugangs zu den in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen enthaltenen Informationen zu begrenzen, würde der Umfang der Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern abgerufen werden können, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, um die Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen, die Bank- oder Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren, zu ermöglichen. Der sofortige, ungefilterte Zugang zum System zur Vernetzung von Bankkontenregistern sollte zentralen Meldestellen und der AMLA sowie Aufsichtsbehörden gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Personal der zentralen Meldestellen in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Daten nach strengen technologischen Standards gewährleisten.

Erwägungsgrund 62

Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten (Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme), die Informationen über Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten sowie über Schließfächer enthalten, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern erfordert die Koordinierung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Deshalb sollten technische Maßnahmen und Spezifikationen entwickelt werden, die den Unterschieden zwischen den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen Rechnung tragen.

Erwägungsgrund 63

Immobilien sind für Straftäter ein attraktives Mittel, um die Erträge aus ihren illegalen Tätigkeiten zu waschen, da durch sie die tatsächliche Herkunft der Gelder und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verschleiert werden können. Für die Aufdeckung von Geldwäschesystemen und für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten sowie für verwaltungsrechtliche Einfriermaßnahmen zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen ist es wichtig, dass die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden Immobilien sowie natürliche Personen, juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die Immobilien besitzen, ordnungsgemäß und zeitnah ermitteln können. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten den zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden sofortigen und direkten Zugang zu Informationen gewähren, die die ordnungsgemäße Durchführung von Analysen und Ermittlungen in potenziellen Kriminalfällen im Zusammenhang mit Immobilien ermöglichen. Um einen wirksamen Zugang zu erleichtern, sollten diese Informationen kostenlos über eine zentrale Zugangsstelle, auf digitalem Weg und nach Möglichkeit in maschinenlesbarem Format bereitgestellt werden. Die Informationen sollten historische Informationen, einschließlich der Historie des Eigentums an Immobilien, die Preise, zu denen die Immobilie in der Vergangenheit erworben wurde, und damit verbundene Belastungen über einen festgelegten Zeitraum in der Vergangenheit umfassen, damit zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden in diesem Mitgliedstaat verdächtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen, einschließlich Grundstücken, die auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder andere Arten von Kriminalität hindeuten könnten, analysieren und ermitteln können. Solche historischen Informationen betreffen Arten von Informationen, die bereits bei der Durchführung von Grundstücks- oder Immobilientransaktionen erhoben wurden. Den betroffenen Personen werden somit keine neuen Verpflichtungen auferlegt, sodass die berechtigten Erwartungen der Betroffenen gebührend geachtet werden. Angesichts der oftmals grenzüberschreitenden Natur krimineller Machenschaften im Zusammenhang mit Immobilien ist es angebracht, ein Mindestmaß an Informationen festzulegen, auf die zuständige Behörden zugreifen und die sie mit den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten austauschen können sollten.

Erwägungsgrund 64

Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, um etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und Tätigkeiten sowie zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten aufzudecken und Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu verhindern und zu bekämpfen, haben die Mitgliedstaaten unabhängig arbeitende, eigenständige zentrale Meldestellen eingerichtet oder sollten dies tun. Die zentrale Meldestelle sollte die zentrale nationale Stelle sein, die dafür zuständig ist, Meldungen verdächtiger Transaktionen, Meldungen über grenzüberschreitende physische Bewegungen von Barmitteln über das Zollinformationssystem, Meldungen über Transaktionen, die bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte gemeldet werden (schwellenwertbasierte Offenlegungen), und andere Informationen über Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, die Verpflichtete übermitteln, entgegenzunehmen und zu analysieren. Die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestelle sollte dadurch gewährleistet werden, dass ihr die Befugnis und die Kapazität verliehen wird, ihre Aufgaben frei wahrzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, autonome Entscheidungen in Bezug auf Analyse, Anforderung und Weitergabe spezifischer Informationen zu treffen. In jedem Fall sollte die zentrale Meldestelle das unabhängige Recht haben, den einschlägigen zuständigen Behörden Informationen weiterzuleiten oder weiterzugeben. Die zentrale Meldestelle sollte mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, um ihre Autonomie und Unabhängigkeit zu gewährleisten und sie in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wirksam wahrzunehmen. Die zentrale Meldestelle sollte in der Lage sein, die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, auf Einzelbasis oder routinemäßig und ohne ungebührliche Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, zu erhalten und einzusetzen. Um die Erfüllung dieser Anforderungen zu bewerten und Schwachstellen und bewährte Praktiken zu ermitteln, sollte die AMLA ermächtigt werden, die Organisation von Peer-Reviews zentraler Meldestellen zu koordinieren.

Erwägungsgrund 65

Das Personal zentraler Meldestellen sollte in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sein und sollte mit hohem professionellem Standard arbeiten. Zentrale Meldestellen sollten über Verfahren zur wirksamen Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen. Aufgrund der Art ihrer Arbeit sind zentrale Meldestellen Empfänger großer Mengen sensibler personenbezogener und finanzieller Informationen und haben Zugang zu diesen. Das Personal zentraler Meldestellen sollte daher über entsprechende Qualifikationen verfügen, wenn es um den ethischen Einsatz von Big-Data-Analyseinstrumenten geht. Darüber hinaus könnten Tätigkeiten zentraler Meldestellen Auswirkungen auf Grundrechte natürlicher Personen haben, wie etwa das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Eigentum. Zentrale Meldestellen sollten daher einen Grundrechtsbeauftragten benennen, der dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören kann. Zu den Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten sollte es gehören, ohne die Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu behindern oder zu verzögern, die Einhaltung der Grundrechte durch die zentrale Meldestelle zu überwachen und zu fördern, die zentrale Meldestelle in Bezug auf die Auswirkungen ihrer Strategien und Verfahren auf Grundrechte zu beraten und anzuleiten, die Rechtmäßigkeit und Ethik der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle zu prüfen und unverbindliche Stellungnahmen abzugeben. Die Benennung eines Grundrechtsbeauftragten würde dazu beitragen, sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen die Grundrechte der betroffenen natürlicher Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten und schützen.

Erwägungsgrund 66

Zentrale Meldestellen sollten in der Lage sein, Informationen an zuständige Behörden weiterzugeben, die mit der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; betraut sind. Diese Behörden sollten so verstanden werden, dass Behörden mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Rechtsprechungsaufgaben eingeschlossen sind. In den Mitgliedstaaten haben andere Behörden spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, und zentrale Meldestellen sollten auch in der Lage sein, ihnen die Ergebnisse ihrer operativen oder strategischen Analysen zur Verfügung zu stellen, wenn sie diese Ergebnisse als für ihre Aufgaben relevant erachten. Die Ergebnisse dieser Analysen liefern aussagekräftige Erkenntnisse, die für die Erarbeitung von Anhaltspunkten im Verlauf der Ermittlungs- und Strafverfolgungsarbeit genutzt werden. Die Quelle der Meldung einer verdächtigen Transaktion oder eines verdächtigen Tätigkeitsberichts sollte bei der Weitergabe nicht offengelegt werden. Dies sollte jedoch nicht die zentralen Meldestellen daran hindern, einschlägige Informationen weiterzugeben, darunter beispielsweise Informationen über IBAN-Nummern, BIC oder SWIFT-Codes. Darüber hinaus sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, andere in ihrem Besitz befindliche Informationen weiterzugeben, auch auf Anforderung anderer zuständiger Behörden. Bei der Ausübung ihrer Autonomie und Unabhängigkeit sollten zentrale Meldestellen bedenken, wie sich eine Verweigerung der Bereitstellung von Informationen auf die Zusammenarbeit und das übergeordnete Ziel der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auswirken kann. Verweigerungen sollten auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sein, beispielsweise wenn die Informationen von einer anderen zentralen Meldestelle stammen, die ihrer Weitergabe nicht zugestimmt hat, oder wenn die zentrale Meldestelle Grund zu der Annahme hat, dass die Informationen nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden. In solchen Fällen sollte die zentrale Meldestelle Gründe für die Ablehnung angeben. Zu solchen Gründen könnte die Klarstellung, dass die Informationen nicht im Besitz der zentralen Meldestelle sind oder dass die Zustimmung zur Weitergabe nicht erteilt wurde, gehören.

Erwägungsgrund 67

Eine wirksame Zusammenarbeit und ein wirksamer Informationsaustausch zwischen zentralen Behörden und Aufsehern sind für die Integrität und Stabilität des Finanzsystems von zentraler Bedeutung. Sie stellen einen umfassenden und kohärenten Ansatz zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sicher, verbessern die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; der Union und schützen die Wirtschaft vor den Bedrohungen, die von illegalen Finanztätigkeiten ausgehen. Informationen, die sich im Besitz zentraler Meldestellen befinden, — beispielsweise über die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen, die Qualität und Zeitnähe der Antworten von Verpflichteten auf Anforderungen von Informationen durch die zentralen Meldestellen sowie Informationen über Typologien von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, dazugehörige Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und über Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; — Trends und Methoden können Aufsehern helfen, Bereiche zu ermitteln, in denen Risiken höher sind oder in denen die Rechtsbefolgung unzureichend ist, und ihnen dadurch Aufschluss darüber geben, ob die Aufsicht in Bezug auf bestimmte Verpflichtete oder Sektoren verstärkt werden muss. Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen Aufsehern entweder spontan oder auf Anforderung bestimmte Arten von Informationen bereitstellen, die für Aufsichtszwecke relevant sein könnten.

Erwägungsgrund 68

Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Tätigkeiten zur Unterstützung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Die zentralen Meldestellen weisen nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Funktionen, Zuständigkeiten und Befugnisse auf. Die derzeitigen Unterschiede sollten die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um alle mit nachrichtendienstlichen, ermittlungstechnischen und justiziellen Tätigkeiten betrauten Behörden sowie die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, die Mindestdatensätze festzulegen, auf die zentrale Meldestellen rasch zugreifen können und die sie ohne jegliche Behinderung mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten austauschen können sollten. In Fällen des Verdachts der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sollten Informationen direkt und unverzüglich zwischen den zentralen Meldestellen weitergegeben werden können. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, indem ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit klargestellt werden.

Erwägungsgrund 69

Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf direkten oder indirekten Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, deren Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; benötigen. Da die Arten von Informationen, die unter diese allgemeinen Kategorien fallen, bisher noch nicht definiert wurden, wurde den zentralen Meldestellen Zugang zu ganz unterschiedlichen Datensätzen gewährt, was sich sowohl auf ihre analytischen Funktionen als auch auf ihre Fähigkeit zur wirksamen Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten auswirkt, auch im Rahmen gemeinsamer Analysen. Daher ist es notwendig, Mindestdatensätze für Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen festzulegen, auf die jede zentrale Meldestelle in der gesamten Union direkt oder indirekt zugreifen können sollte. Zentrale Meldestellen erhalten und speichern in ihren Datenbanken auch Informationen über Transaktionen, die bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte gemeldet werden (schwellenwertbasierte Meldungen), oder haben Zugang dazu. Diese Meldungen sind eine wichtige Informationsquelle und werden von zentralen Meldestellen im Rahmen nationaler und gemeinsamer Analysen weithin verwendet. Daher gehören schwellenwertbasierte Meldungen zu den Arten von Informationen, die über FIU.net ausgetauscht werden. Ein direkter Zugang ist eine wichtige Voraussetzung für die operative Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit zentraler Meldestellen. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, zentralen Meldestellen direkten Zugang zu einer breiteren Palette von Informationen als den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen zu gewähren. Gleichzeitig verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, neue Datenbanken oder Register einzurichten, wenn bestimmte Arten von Informationen, beispielsweise Informationen über die Auftragsvergabe, auf verschiedene Datenspeicher oder Archive verteilt sind. Wurde eine Datenbank oder ein Register nicht eingerichtet, so sollten die Mitgliedstaaten andere erforderliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen diese Informationen zügig einholen können. Zudem sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen rasch zu erhalten. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle einholen und mit dieser austauschen können.

Erwägungsgrund 70

Der Zugang sollte als direkt und unmittelbar betrachtet werden, wenn die Informationen in einer Datenbank, einem Register oder einem elektronischen Datenabrufsystem enthalten sind, die oder das es der zentralen Meldestelle ermöglicht, sie über einen automatisierten Mechanismus direkt und ohne Beteiligung einer zwischengeschalteten Stelle einzuholen. Befinden sich die Informationen im Besitz einer anderen Stelle oder Behörde, so setzt ein direkter Zugang voraus, dass diese Behörden oder Stellen sie zügig an die zentrale Meldestelle übermitteln, ohne in den Inhalt der angeforderten Daten oder der bereitzustellenden Informationen einzugreifen. Die Informationen sollten nicht gefiltert werden. In einigen Situationen könnte es jedoch sein, dass die mit den Informationen verbundenen Vertraulichkeitsanforderungen eine ungefilterte Bereitstellung der Informationen nicht gestatten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Steuerinformationen zentralen Meldestellen nur mit Zustimmung einer Steuerbehörde in einem Drittlandeinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; bereitgestellt werden können, wenn ein direkter Zugang zu Strafverfolgungsinformationen laufende Ermittlungen gefährden könnte, sowie in Bezug auf Fluggastdatensätze, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates(21)Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132). erhoben werden. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle Anstrengungen unternehmen, um einen wirksamen Zugang zentraler Meldestellen zu den Informationen sicherzustellen, unter anderem indem sie gestatten, dass zentrale Meldestellen zu ähnlichen Bedingungen Zugang haben, wie sie anderen Behörden auf nationaler Ebene angeboten werden, um ihre Analysetätigkeiten zu erleichtern.

Erwägungsgrund 71

Die große Mehrheit der zentralen Meldestellen ist befugt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und die Zustimmung zu einer Transaktion auszusetzen oder zu verweigern, um die Analysen durchzuführen, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analysen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten gewisse Unterschiede bezüglich der Geltungsdauer solcher Aussetzungsbefugnisse, was sich nicht nur auf den Aufschub von Tätigkeiten mit grenzüberschreitendem Charakter im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen, sondern auch auf Grundrechte natürlicher Personen auswirkt. Um sicherzustellen, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Gelder oder Vermögenswerte aus Straftaten unverzüglich zu sperren und deren Verschwinden zu verhindern, um u. a. die Möglichkeit der Beschlagnahme zu wahren, sollten sie die Befugnis erhalten, die Nutzung eines Bank- oder Zahlungskontos, eines Kryptowertekontosein Kryptowertekonto im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/1113; oder einer Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; auszusetzen, um über die Konten oder die Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; getätigte Transaktionen zu analysieren, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Da sich eine solche Aussetzung auf das Eigentumsrecht auswirken würde, sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen, um die Gelder zu sichern, die erforderlichen Analysen durchzuführen und die Ergebnisse der Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben, damit gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Angesichts der schwerwiegenderen Auswirkungen auf die Grundrechte einer betroffenen Person sollte die Aussetzung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; für einen begrenzteren Zeitraum verhängt werden, der auf fünf Arbeitstage festgesetzt werden sollte. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Aussetzungszeitraum festlegen, wenn die zentrale Meldestelle gemäß nationalem Recht Zuständigkeiten im Bereich der Vermögensabschöpfung ausübt und Aufgaben des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnimmt. In solchen Fällen sollte die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen gewährleistet werden und sollten zentrale Meldestellen ihre Aufgaben gemäß den entsprechenden nationalen Garantien wahrnehmen. Zentrale Meldestellen sollten die Aussetzung der Transaktion, des Kontos oder der Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; aufheben, sobald eine solche Aussetzung nicht mehr erforderlich ist. Wird ein längerer Aussetzungszeitraum festgelegt, so sollten betroffene Personen, deren Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen ausgesetzt wurden, die Möglichkeit haben, die Aussetzungsanordnung vor Gericht anzufechten.

Erwägungsgrund 72

Unter bestimmten Umständen sollten zentrale Meldestellen einen Verpflichteten im eigenen oder im Namen einer anderen zentralen Meldestelle ersuchen können, für einen bestimmten Zeitraum Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die über ein Bank- oder Zahlungskonto oder Kryptowertekontoein Kryptowertekonto im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/1113; oder eine andere Art von Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; in Bezug auf Personen durchgeführt werden, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; besteht. Eine genauere Überwachung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; kann der zentralen Meldestelle zusätzliche Einblicke in die Transaktionsmuster des Kontoinhabers verschaffen und zur zeitnahen Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten führen, die ein weiteres Tätigwerden der zentralen Meldestelle rechtfertigen könnten, einschließlich der Aussetzung des Kontos oder der Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird;, der Analyse der gesammelten Erkenntnisse und ihrer Weitergabe an Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Zentrale Meldestellen sollten auch in der Lage sein, Verpflichtete auf Informationen hinzuweisen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden relevant sind. Solche Hinweise können Verpflichteten helfen, ihre Sorgfaltsverfahren gegenüber Kunden anzupassen und deren Übereinstimmung mit Risiken sicherzustellen, ihre Risikobewertungs- und Risikomanagementsysteme entsprechend zu aktualisieren und ihnen zusätzliche Informationen bereitzustellen, die eine verstärkte Sorgfaltsprüfung bei bestimmten Kunden oder Transaktionen mit höheren Risiken erforderlich machen könnten.

Erwägungsgrund 73

Die zentralen Meldestellen sollten zur Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht und zur Schärfung des Bewusstseins für ihre Tätigkeiten jährlich Tätigkeitsberichte herausgeben. Diese Berichte sollten zumindest statistische Daten über die eingegangenen Meldungen verdächtiger Transaktionen und die ergriffenen Folgemaßnahmen, die Zahl der an die zuständigen nationalen Behörden weitergegebenen Meldungen und die Folgemaßnahmen zu diesen Weitergaben, die Zahl der bei anderen zentralen Meldestellen gestellten und von diesen erhaltenen Anforderungen sowie Informationen über festgestellte Trends und Typologien enthalten. Diese Berichte sollten mit Ausnahme der Teile, die sensible Informationen und Verschlusssachen enthalten, veröffentlicht werden.

Erwägungsgrund 74

Mindestens einmal pro Jahr sollte die zentrale Meldestelle den Verpflichteten Rückmeldungen über Qualität und Zeitnähe der Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie eine Beschreibung der Verdachtsmomente und etwaige zusätzliche Unterlagen geben. Solche Rückmeldungen können einzelnen Verpflichteten oder Gruppen von Verpflichteten gegeben werden und sollten darauf abzielen, deren Fähigkeit, verdächtige Transaktionen und Tätigkeiten aufzudecken und zu erkennen, weiter zu verbessern, die Qualität der Meldungen verdächtiger Transaktionen zu verbessern, die Meldemechanismen insgesamt zu stärken und Verpflichteten wichtige Einblicke in Trends, Typologien und Risiken im Zusammenhang mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu vermitteln. Bei der Festlegung der Art und Häufigkeit der Rückmeldungen sollten zentrale Meldestellen so weit wie möglich Bereiche berücksichtigen, in denen Verbesserungen bei Meldetätigkeiten erforderlich sein könnten. Um einen kohärenten Ansatz aller zentralen Meldestellen und angemessene Rückmeldungen an Verpflichtete zu unterstützen, sollte die AMLA zentralen Meldestellen Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für Rückmeldungen geben. Sofern dies die Analyse- oder Ermittlungsarbeit nicht gefährdet, könnten zentrale Meldestellen in Erwägung ziehen, Rückmeldungen zu der Verwendung oder den Ergebnissen von Meldungen verdächtiger Transaktionen zu geben, sei es zu einzelnen Meldungen oder in aggregierter Form. Zentrale Meldestellen sollten Zollbehördendie Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).;Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). ebenfalls mindestens einmal jährlich Rückmeldungen über die Wirksamkeit und die Folgemaßnahmen zu Meldungen über grenzüberschreitende physische Bewegungen von Barmitteln geben.

Erwägungsgrund 75

Der Zweck zentraler Meldestellen besteht darin, Informationen zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen oder Tätigkeiten und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und zusätzliche Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, deren Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle — spontan oder auf Ersuchen — nicht aus Gründen wie etwa der fehlenden Ermittlung einer Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte Vortaten unterlassen oder verweigern. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie etwa Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmonisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Weitergabe an andere zuständige Behörden und die Nutzung dieser Informationen nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, deren Vortaten und auf Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Einklang mit den für die Übermittlung von Daten geltenden Datenschutzvorschriften, den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen. Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen dazu angehalten werden, bilaterale Abkommen und Absichtserklärungen mit entsprechenden Stellen aus Drittländern zu schließen, wobei etwaige grundrechtliche Verpflichtungen und die Notwendigkeit des Schutzes der Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen sind.

Erwägungsgrund 76

Eine zentrale Meldestelle kann im Hinblick auf die Weiterverwendung von Informationen, die sie einer anderen zentralen Meldestelle bereitstellt, bestimmte Einschränkungen und Begrenzungen auferlegen. Die empfangende zentrale Meldestelle sollte die Informationen nur für die Zwecke verwenden, für die sie angefordert oder bereitgestellt wurden. Eine zentrale Meldestelle sollte ihre vorherige Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an andere zuständige Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglichen Vortat und unabhängig davon, ob die Vortat zum Zeitpunkt des Austauschs bereits festgestellt wurde, erteilen, damit die Funktion der Weitergabe wirksam wahrgenommen werden kann. Eine solche vorherige Zustimmung zur Weitergabe sollte umgehend erteilt und nicht verweigert werden, es sei denn, sie würde über den Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; hinausgehen oder nicht mit den Grundprinzipien des nationalen Rechts im Einklang stehen. Zentrale Meldestellen sollte eine etwaige Verweigerung einer Zustimmung erläutern.

Erwägungsgrund 77

Die zentralen Meldestellen sollten bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch sichere Einrichtungen, einschließlich geschützter Kommunikationskanäle, nutzen. In diesem Zusammenhang sollte ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten („FIU.net“) eingerichtet werden. Das System sollte von der AMLA verwaltet und betrieben werden und für ein Höchstmaß an Sicherheit und die vollständige Verschlüsselung der ausgetauschten Informationen sorgen. FIU.net sollte von den zentralen Meldestellen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihnen genutzt werden und könnte gegebenenfalls und vorbehaltlich einer Entscheidung der AMLA auch für den Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen von Drittländern und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union genutzt werden. Die Funktionen von FIU.net sollten von den zentralen Meldestellen voll genutzt werden. Diese Funktionen sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denjenigen anderer zentraler Meldestellen auf pseudonyme Weise und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen. Um Verbindungen zwischen Finanzinformationen und kriminalpolizeilichen Erkenntnissen zu ermitteln, sollten zentrale Meldestellen die Funktionen des FIU.net für den pseudonymisierten Abgleich ihrer Daten mit Informationen nutzen können, die sich im Besitz von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union befinden, sofern ein solcher Abgleich unter die jeweiligen rechtlichen Mandate der Letzteren fällt und die geltenden Datenschutzvorschriften uneingeschränkt geachtet werden.

Erwägungsgrund 78

Es ist wichtig, dass die zentralen Meldestellen wirksam zusammenarbeiten und Informationen austauschen. In diesem Zusammenhang sollte die AMLA für die nötige Unterstützung sorgen, indem sie nicht nur die Koordinierung gemeinsamer Analysen von Meldungen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen übernimmt, sondern auch Entwürfe technischer Durchführungs- und Regulierungsstandards für das Format des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen, die Vorlage für die Übermittlung von Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie die Relevanz- und Auswahlkriterien, die bei der Feststellung, ob eine Meldung verdächtiger Transaktionen einen anderen Mitgliedstaat betrifft, zu berücksichtigen sind, sowie Leitlinien zu der Art, den Merkmalen und den Zielen der operativen und strategischen Analyse und zu den Verfahren, die bei der Weiterleitung und Entgegennahme einer Meldung verdächtiger Transaktionen, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, einzusetzen sind, und den zu ergreifenden Folgemaßnahmen ausarbeitet. Die AMLA sollte auch ein Peer-Review-Verfahren einrichten, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten zentraler Meldestellen zu stärken und den Austausch bewährter Verfahren zwischen zentralen Meldestellen zu erleichtern.

Erwägungsgrund 79

Zentrale Meldestellen sind für die Entgegennahme von Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Tätigkeitsberichte von Verpflichteten zuständig, die im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Bestimmte verdächtige Transaktionen oder Tätigkeiten, die zentralen Meldestellen gemeldet werden, könnten sich jedoch auf Tätigkeiten von Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten beziehen, in denen sie ohne Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; tätig sind. In diesen Fällen ist es wichtig, dass zentrale Meldestellen die Meldungen an die entsprechende Stelle in dem von der Transaktion oder der Tätigkeit betroffenen Mitgliedstaat weiterleiten, ohne Bedingungen an die Verwendung dieser Meldungen zu knüpfen. Das FIU.net-System ermöglicht die Weitergabe solcher grenzüberschreitenden Meldungen. Um diese Funktion zu verbessern, wird das System derzeit modernisiert, um die rasche Weitergabe solcher Meldungen zu ermöglichen und einen umfangreichen Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und somit die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen.

Erwägungsgrund 80

Um eine rasche, wirksame und kohärente Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen Fristen für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen gesetzt werden. Mit diesen Fristen soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen Rechnung getragen wird. In außergewöhnlichen, begründeten und dringenden Fällen, in denen die ersuchte zentrale Meldestelle auf die Datenbanken, in denen die angeforderten Informationen gespeichert sind, direkt zugreifen kann, sollten kürzere Fristen vorgesehen werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen innerhalb der gesetzten Fristen zu übermitteln, so sollte sie die ersuchende zentrale Meldestelle darüber informieren.

Erwägungsgrund 81

Bei der Bewegung illegaler Gelder werden Grenzen überschritten und können verschiedene Mitgliedstaaten betroffen sein. Grenzüberschreitende Fälle, die mehrere Gerichtsbarkeiten betreffen, werden immer häufiger und nehmen an Bedeutung zu, was unter anderem auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verpflichteten zurückzuführen ist. Um in Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wirksam reagieren zu können, sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, über den einfachen Informationsaustausch zur Aufdeckung und Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten hinaus auch die Analysetätigkeit selbst gemeinsam durchzuführen. Die zentralen Meldestellen haben einige wichtige Probleme signalisiert, die ihre Möglichkeiten zur Durchführung gemeinsamer Analysen einschränken oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Eine gemeinsame Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten wird es den zentralen Meldestellen ermöglichen, potenzielle Synergien zu nutzen, Informationen aus verschiedenen Quellen zu nutzen und sich ein vollständiges Bild von anormalen Tätigkeiten zu machen, und wird die Analyse insgesamt bereichern. Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen und mit Unterstützung der AMLA für spezifische Zwecke und für einen begrenzten Zeitraum Teams für gemeinsame Analysen einzurichten und daran teilzunehmen. Die AMLA sollte das FIU.net-System verwenden, so dass sie Informationen versenden, empfangen und abgleichen und zentrale Meldestellen im Rahmen der gemeinsamen Analyse grenzüberschreitender Fälle operativ unterstützen kann.

Erwägungsgrund 82

Die Beteiligung Dritter, einschließlich Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, kann für den erfolgreichen Abschluss von Analysen zentraler Meldestellen, einschließlich gemeinsamer Analysen, maßgeblich sein. Daher können die zentralen Meldestellen Dritte zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse einladen, wenn eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt. Die Beteiligung Dritter am Analyseverfahren kann dazu beitragen, Verbindungen zwischen Finanzerkenntnissen und kriminalpolizeilichen Informationen und Erkenntnissen zu ermitteln, die Analyse zu bereichern und festzustellen, ob es Hinweise darauf gibt, dass eine Straftat begangen wurde.

Erwägungsgrund 83

Eine wirksame Beaufsichtigung aller Verpflichteten ist für den Schutz der Integrität des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame und unparteiische Aufsicht im Hinblick auf Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; einführen und die Bedingungen für eine wirksame, zeitnahe und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Aufsehern festlegen.

Erwägungsgrund 84

Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame, unparteiische und risikobasierte Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, die vorzugsweise in den Händen der Behörden liegt und über einen separaten, unabhängigen nationalen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; erfolgen sollte. Nationale Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten in der Lage sein, eine breite Palette von Aufgaben wahrzunehmen, damit alle Verpflichteten wirksam beaufsichtigt werden können.

Erwägungsgrund 85

Die Union hat bei der Beaufsichtigung der Verpflichteten im Hinblick auf die Pflichten, denen sie in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; unterliegen, gelegentlich laxe Ansätze beobachtet. Daher ist es notwendig, dass nationale Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; im Rahmen des mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1620 eingeführten integrierten Aufsichtsmechanismus Klarheit über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten erlangen.

Erwägungsgrund 86

Um die Risiken, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind, und die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, die sie zur Steuerung und Minderung dieser Risiken einsetzen, wirksamer und regelmäßiger bewerten und überwachen und gezielte finanzielle Sanktionensowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und in Verordnungen des Rates auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV benannt wurden; umsetzen zu können, muss klargestellt werden, dass nationale Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sowohl berechtigt als auch verpflichtet sind, alle erforderlichen Kontrollen außerhalb des Unternehmens, vor Ort und zu bestimmten Themen sowie alle sonstigen Untersuchungen und Bewertungen, die sie für erforderlich halten, durchzuführen. Sie sollten auch in der Lage sein, unverzüglich auf jeden Verdacht der Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen zu reagieren und geeignete Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um mutmaßlichen Nichteinhaltungen nachzugehen. Dies wird Aufsehern die Entscheidung in Fällen erleichtern, in denen die spezifischen inhärenten Risiken eines Sektors klar und verständlich sind, und ihnen zudem auch die Instrumente an die Hand geben, die sie benötigen, um relevante Informationen an Verpflichtete weiterzugeben, damit diese ihr Verständnis der Risiken von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; vertiefen können.

Erwägungsgrund 87

Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Weitergabe von Informationen durch die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; an die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten, sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Privatsektor ein angemessenes Verständnis der Art und des Ausmaßes der Risiken von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, denen er ausgesetzt ist, entwickelt. Dies umfasst Weitergabe von Benennungen im Rahmen gezielter finanzieller Sanktionen und finanzieller Sanktionen der VN, die unmittelbar nachdem solche Benennungen vorgenommen wurden, stattfinden, um dem Sektor die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da die Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; durch Verpflichtete mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, ist es wichtig, dass sich Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; der Leitlinien and anderen Veröffentlichungen bewusst sind, die von den Datenschutzbehörden entweder auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene über den Europäischen Datenschutzausschuss herausgegeben werden, und dass sie diese Informationen gegebenenfalls in ihre Weitergaben an die ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen aufnehmen.

Erwägungsgrund 88

Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten bei ihrer Arbeit einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der es ihnen ermöglichen würde, ihre Ressourcen dort zu bündeln, wo die größten Risiken bestehen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass kein Sektor und kein Unternehmen kriminellen Versuchen der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ausgesetzt bleibt. Zu diesem Zweck sollten Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; ihre Tätigkeiten jährlich planen. Dabei sollten sie nicht nur eine risikobasierte Abdeckung der ihrer Aufsicht unterliegenden Sektoren sicherstellen, sondern auch, dass sie in der Lage sind, im Fall objektiver und signifikanter Hinweise auf Verstöße innerhalb eines Verpflichteten, insbesondere auch nach öffentlichen Enthüllungen oder Informationen von Hinweisgebern, umgehend zu reagieren. Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten auch Transparenz in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Aufsichtstätigkeiten sicherstellen, wie etwa die von ihnen organisierten und besuchten Aufsichtskollegien, die vor Ort und außerhalb des Unternehmens ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen, die verhängten Geldbuße oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die AMLA sollte bei der Förderung eines gemeinsamen Risikoverständnisses eine führende Rolle spielen und daher mit der Entwicklung von Benchmarks und einer Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken betraut werden und die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil überprüft werden sollte, festlegen.

Erwägungsgrund 89

Die Offenlegung von Tatsachen, die mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Zusammenhang stehen könnten, durch Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; gegenüber zentralen Meldestellen ist ein Eckpfeiler einer effizienten und wirksamen Beaufsichtigung der Risiken von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und gestattet es Aufsehern, Mängeln im Meldeverfahren von Verpflichteten nachzugehen. Zu diesem Zweck sollten Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in der Lage sein, der zentralen Meldestelle Verdachtsmomente zu melden, die der Verpflichtete versäumt hat zu melden, oder von dem Verpflichteten übermittelte Meldungen durch zusätzliche Informationen zu ergänzen, die sie im Verlauf ihrer Aufsichtstätigkeiten aufdecken. Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten auch in der Lage sein, Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; durch die Mitarbeiter von Verpflichteten oder Personen in einer entsprechenden Position, durch die Geschäftsführung oder ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Daher müssen die Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem sichergestellt wird, dass die zentralen Meldestellen ordnungsgemäß und umgehend informiert werden. Die Meldung von Verdachtsmomenten an die zentrale Meldestelle sollte nicht so verstanden werden, als ersetze sie die Verpflichtung von Behörden, den jeweils zuständigen Behörden jede kriminelle Tätigkeiteine kriminelle Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 sowie Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371, Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und missbräuchliche Verwendung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 jener Richtlinie; zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufdecken oder von der sie Kenntnis erlangen. Informationen, die unter das Privileg der rechtsberatenden Berufe fallen, sollten im Rahmen von Aufsichtsaufgaben weder erhoben noch abgefragt werden, es sei denn, die in der Verordnung (EU) 2024/1624 festgelegten Ausnahmen finden Anwendung. Wenn Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; auf solche Informationen stoßen oder diese in ihren Besitz gelangen, sollten sie diese nicht für die Zwecke ihrer Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen oder der zentralen Meldestelle melden.

Erwägungsgrund 90

Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsehern ist von entscheidender Bedeutung für einen unionsweit einheitlichen Aufsichtsansatz. Die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit hängt davon ab, dass sie so umfassend wie möglich und unabhängig von der Art oder dem Status der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; ausgeweitet wird. Über die traditionelle Zusammenarbeit — wie etwa die Durchführung von Ermittlungen im Namen einer ersuchenden Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; — hinaus ist es angebracht, die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Finanzsektor für Verpflichtete, die in mehreren Mitgliedstaaten über Niederlassungen tätig sind, und für Verpflichtete, die Teil einer grenzüberschreitend tätigen Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; sind, zu verlangen. Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; eines Drittlandseinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; können zu diesen Kollegien unter bestimmten Bedingungen eingeladen werden; dazu gehören Vertraulichkeitsanforderungen, die denjenigen für Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; der Union gleichwertig sind, und die Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten. Die Tätigkeiten von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risikograd, dem das Kredit- oder Finanzinstitutein Unternehmen, das kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma ist und das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change) — mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Tätigkeiten –, oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen besteht, einschließlich einer Finanzholdinggesellschaft, einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft und einer finanziellen gemischten Holdinggesellschaft;Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)., sofern es Lebensversicherungstätigkeiten oder andere Versicherungstätigkeiten mit Anlagezweck ausübt, die unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischter Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck handelt, mit Ausnahme eines Versicherungsvermittlers, der keine Prämien oder Beträge, die für den Kunden bestimmt sind, erhebt und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder -vermittler für die sie betreffenden Produkte handelt;eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).;Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).einen Organismus für gemeinsame Anlagen, insbesondereeinen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG und dessen Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie oder eine gemäß jener Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, die keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat und die OGAW-Anteile in der Union zum Kauf anbietet;einen alternativen Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU und dessen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Richtlinie, die in den in deren Artikel 2 festgelegten Geltungsbereich jener Richtlinie fallen;einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(35) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).;Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).einen Kreditgeber im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(36) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). und von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(37) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).;Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).einen Kreditvermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2014/17/EU und von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG, wenn Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gehalten werden, mit Ausnahme von Kreditvermittlern, die Tätigkeiten unter der Verantwortung eines oder mehrerer Kreditgeber oder Kreditvermittler ausüben;einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Buchstaben a bis i, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; ausgesetzt ist, und dem Umfang der grenzüberschreitenden Tätigkeit stehen.

Erwägungsgrund 91

In der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten generell zur Zusammenarbeit aufgefordert. Diese Anforderung wurde später verschärft, um zu verhindern, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern verboten oder unangemessen eingeschränkt würden. In Ermangelung eines eindeutigen Rechtsrahmens beruhte die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; jedoch auf nicht verbindlichen Leitlinien. Daher ist es nötig, klare Regeln für die Organisation der Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; festzulegen und einen koordinierten, rechtlich soliden Ansatz vorzusehen, mit dem der Notwendigkeit einer strukturierten Interaktion zwischen Aufsehern in der gesamten Union Rechnung getragen wird. Die AMLA sollte im Rahmen ihrer Koordinierungs- und Überwachungsfunktion mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, in denen allgemeine Bedingungen festgelegt sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; gewährleisten.

Erwägungsgrund 92

Verpflichtete, die im Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. tätig sind, könnten auch grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben oder Teil von Gruppen sein, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben. Es ist daher angebracht, Vorschriften festzulegen, die die Funktionsweise von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; für Gruppen regeln, welche sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Tätigkeiten ausüben, und die Einrichtung von Aufsichtskollegien im Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. zu ermöglichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass zusätzliche Garantien in Bezug auf Gruppen oder grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, angewandt werden müssen. Um eine wirksame grenzüberschreitende Aufsicht im Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. sicherzustellen, sollte die AMLA die Funktionsweise solcher Kollegien unterstützen und regelmäßig zur Funktionsweise dieser Kollegien Stellung nehmen, so wie die Umsetzung der durch diese Richtlinie geschaffenen günstigen Rahmenbedingungen voranschreitet.

Erwägungsgrund 93

Betreibt ein Verpflichtetereine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist; — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; dafür zuständig sein, die Anwendung gruppenweiter Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; durch den Verpflichteten zu überwachen. Dies kann auch Besuche vor Ort bei Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten einschließen. Der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; sollte eng mit dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die sein Urteil darüber, ob die Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; des Aufnahmelands einhält, beeinflussen könnten.

Erwägungsgrund 94

Betreibt ein Verpflichtetereine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist; — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte weiterhin der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; die Verantwortung tragen, dafür zu sorgen, dass sich die Niederlassungdie tatsächliche Ausübung einer unter Artikel 3 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Verpflichteten in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem sich nicht dessen Hauptsitz befindet, auf unbestimmte Zeit und durch eine stabile Infrastruktur, daruntereine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen,im Fall von Kredit- und Finanzinstituten eine Infrastruktur, die nach den Aufsichtsvorschriften als Niederlassung gilt; an die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; hält, gegebenenfalls auch durch Inspektionen vor Ort und externe Überwachung und durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Behebung von Verstößen gegen diese Anforderungen. Gleiches sollte für andere Arten von Infrastruktur von Verpflichteten gelten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, wenn diese Infrastruktur ausreicht, um eine Aufsicht durch den Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; zu erfordern. Der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; sollte eng mit dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die seine Bewertung der Anwendung von Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; durch den Verpflichteten beeinflussen könnten, damit der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Verstöße ergreifen kann. Werden jedoch schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, die sofortiger Abhilfe bedürfen, aufgedeckt, so sollte der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; in der Lage sein, geeignete und verhältnismäßige befristete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die er unter ähnlichen Umständen auch auf seiner Zuständigkeit unterliegende Verpflichtete anwenden würde, um solche schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegebenenfalls mit Unterstützung von oder in Zusammenarbeit mit dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; zu beseitigen.

Erwägungsgrund 95

In Bereichen, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen erlassen, selbst wenn diese Maßnahmen Einschränkungen der Freiheiten des Binnenmarkts darstellen. Dies gilt beispielsweise für Maßnahmen zur Regulierung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen, insbesondere wenn diese Tätigkeiten online und ohne jegliche Infrastruktur in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden. Um jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, müssen solche Maßnahmen ein Ziel von allgemeinem Interesse verwirklichen, nichtdiskriminierend und zur Erreichung dieses Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das für seine Erreichung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Unterwerfen Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen, die gemäß dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; reguliert sind, besonderen Zulassungsanforderungen wie etwa der Erlangung einer Lizenz, so sollten sie auch für die Beaufsichtigung dieser Dienstleistungen verantwortlich sein. Die Anforderung, diese Dienstleistungen zu beaufsichtigen, greift den Schlussfolgerungen nicht vor, die der Gerichtshof hinsichtlich der Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsrecht ziehen könnte.

Erwägungsgrund 96

Angesichts von Anfälligkeiten bei der Geldwäschebekämpfung im Zusammenhang mit Herausgebern von E-GeldE-Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(38) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)., jedoch ohne den monetären Wert im Sinne von Artikel 1 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie;Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)., Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass solche Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung oder über andere Arten von Infrastruktur niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle handelt im Namen des benennenden Instituts und sollte die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; durch die Niederlassungen gewährleisten.

Erwägungsgrund 97

Um eine bessere Koordinierung der Bemühungen zu gewährleisten und einen wirksamen Beitrag zu den Erfordernissen des integrierten Aufsichtsmechanismus zu leisten, sollten die jeweiligen Pflichten der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in Bezug auf Verpflichtete, die in anderen Mitgliedstaaten durch Niederlassungen oder Formen von Infrastruktur tätig sind, wodurch die Beaufsichtigung durch den Aufnahmemitgliedstaatden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; gerechtfertigt ist, präzisiert und spezifische, verhältnismäßige Kooperationsmechanismen vorgesehen werden.

Erwägungsgrund 98

Grenzüberschreitend tätige Gruppen müssen über weitreichende gruppenweite Strategien und Verfahren verfügen. Um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Geschäfte angemessen beaufsichtigt werden, müssen detaillierte Aufsichtsregeln festgelegt werden, die es Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet; und des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; ermöglichen, unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich miteinander und mit der AMLA zusammenzuarbeiten, um die Risiken zu bewerten und Entwicklungen, die sich auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; auswirken könnten, zu überwachen, Aufsichtsmaßnahmen zu koordinieren und Streitigkeiten beizulegen. Angesichts ihrer Koordinierungsfunktion sollte die AMLA mit der Aufgabe betraut werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die jeweiligen Aufgaben der für Gruppen zuständigen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; und die Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit festgelegt sind. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Methoden der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Rechtsakten der Union erfolgen.

Erwägungsgrund 99

Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern sind angesichts der zunehmend integrierten globalen Finanzsysteme von wesentlicher Bedeutung. Deshalb sollten sich Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; der Union, einschließlich der AMLA, gegenseitig über Fälle unterrichten, in denen das Recht eines Drittlandseinen Rechtsraum, einen unabhängigen Staat oder ein autonomes Gebiet, der bzw. das nicht Teil der Union ist und über eigene Rechtsvorschriften oder Durchsetzungsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt; die Umsetzung der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren nicht zulässt. Auf der anderen Seite sollten die Mitgliedstaaten Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; dazu ermächtigen können, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen mit den entsprechenden Stellen in Drittländern zu schließen. Die AMLA sollte angesichts ihrer Überwachungsfunktion Unterstützung leisten, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandstelle geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.

Erwägungsgrund 100

Die Richtlinie (EU) 2015/849 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Selbstverwaltungseinrichtungen mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichtetereine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist; zu betrauen. Die Qualität und Intensität der Aufsicht durch diese Selbstverwaltungseinrichtungen waren jedoch nicht ausreichend und unterliegen keiner oder nahezu keiner öffentlichen Kontrolle. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine Selbstverwaltungseinrichtungeine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt; mit Aufsichtsaufgaben zu betrauen, sollte er auch eine Behörde benennen, die die Tätigkeiten der Selbstverwaltungseinrichtungeine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt; überwacht, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie ausgeübt werden. Diese Behörde sollte eine Stelle der öffentlichen Verwaltung sein und ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen. Die von der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, wahrzunehmenden Aufgaben beinhalten nicht, dass die Behörde Aufsichtsaufgaben gegenüber Verpflichteten wahrnehmen sollte oder in Einzelfällen, die von der Selbstverwaltungseinrichtungeine Einrichtung, die Angehörige eines Berufes vertritt und die eine Rolle bei deren Regulierung, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben aufsichts- oder überwachungsrechtlicher Art sowie bei der Gewährleistung der Durchsetzung der sie betreffenden Regeln wahrnimmt; bearbeitet werden, Entscheidungen trifft. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, dieser Behörde zusätzliche Aufgaben zuzuweisen, wenn sie dies zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie für erforderlich halten. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass zusätzliche Aufgaben im Einklang mit den Grundrechten stehen und dass diese Aufgaben insbesondere nicht die Ausübung des Rechts auf Verteidigung und die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen.

Erwägungsgrund 101

Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Verordnung (EU) 2024/1624 nicht eingehalten wird. Nationale Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Verpflichteten solche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufzuerlegen, um im Falle von Verstößen Abhilfe zu schaffen, und, wenn der Verstoß dies rechtfertigt, Geldbußen zu verhängen. Je nach den in den Mitgliedstaaten bestehenden Organisationssystemen könnten solche Maßnahmen und Strafen auch in Zusammenarbeit zwischen Aufsehern und anderen Behörden, durch Befugnisübertragung von den Aufsehern auf andere Behörden oder durch Anwendung durch die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; auf Justizbehörden angewandt werden. Die Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten ausreichend weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten und Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, in Bezug auf ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen können.

Erwägungsgrund 102

Die Mitgliedstaaten greifen bei Verstößen gegen die wichtigsten präventiven Bestimmungen derzeit auf ein ganzes Spektrum an Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zurück und haben keinen kohärenten Ansatz für die Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;. Zudem sind sich Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; nicht darüber einig, was unter einem „schwerwiegenden“ Verstoß zu verstehen ist, und können daher nicht leicht erkennen, wann eine Geldbuße verhängt werden sollte. Diese Diversität beeinträchtigt die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, und es besteht keine Einheitlichkeit bei den Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der optimalen aufsichtlichen Reaktion auf Verstöße festgelegt werden, und es sollte eine Reihe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; ergreifen könnten, um bei Verstößen Abhilfe zu schaffen, sei es in Verbindung mit Geldbußen oder, wenn die Verstöße nicht schwerwiegend genug sind, um mit einer Geldbuße geahndet zu werden, für sich genommen. Um Verpflichteten einen Anreiz zu geben, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1624 einzuhalten, muss die abschreckende Wirkung von Geldbußen gestärkt werden. Dementsprechend sollte der Mindestbetrag der Höchststrafe, die bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 verhängt werden kann, angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass die Verhängung von Geldbußen und die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sowie die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen gemäß dem nationalen Recht nicht gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen.

Erwägungsgrund 103

Im Fall von Verpflichteten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, treten Verstöße gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; nach Handlungen — oder unter der Verantwortung — der natürlichen Personen ein, die die Befugnis haben, ihre Tätigkeiten zu leiten, auch durch Vertreter, Vertriebspartner oder andere Personen, die im Namen des Verpflichteten handeln. Um sicherzustellen, dass Aufsichtsmaßnahmen als Reaktion auf solche Verstöße wirksam sind, sollte der Verpflichtete auch für von natürlichen Personen vorgenommenen Handlungen, seien sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden, haftbar gemacht werden. Unbeschadet der Haftung juristischer Personen in Strafverfahren deutet jegliche Absicht, dem Verpflichteten aus Verstößen einen Vorteil zu verschaffen, auf umfassendere Versäumnisse in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; hin. Diese Versäumnisse untergraben die Rolle des Verpflichteten als Torwächter des Finanzsystems der Union. Jegliche Absicht, aus einem Verstoß gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; einen Vorteil zu ziehen, sollte daher als erschwerender Umstand betrachtet werden.

Erwägungsgrund 104

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Systeme für die Verhängung von Geldbußen, die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die Verhängung von Zwangsgeldern. Darüber hinaus sind bestimmte verwaltungsrechtliche Maßnahmen, zu denen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; befugt sind, wie etwa der Entzug oder die Aussetzung einer Lizenz, von der Durchführung dieser Maßnahmen durch andere Behörden abhängig. Um einer derartigen Vielfalt von Situationen gerecht zu werden, ist es angebracht, Flexibilität in Bezug auf die Mittel einzuräumen, mit denen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; Geldbußen verhängen, Abhilfemaßnahmen anwenden und Zwangsgelder verhängen. Unabhängig von den gewählten Mitteln obliegt es den Mitgliedstaaten und den beteiligten Behörden, sicherzustellen, dass die eingesetzten Mechanismen das angestrebte Ergebnis der Wiederherstellung der Rechtsbefolgung erreichen, und wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Geldbußen zu verhängen.

Erwägungsgrund 105

Um sicherzustellen, dass Verpflichtete Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; einhalten und die Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, denen sie ausgesetzt sind, wirksam mindern, sollten Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in der Lage sein, verwaltungsrechtliche Maßnahmen nicht nur als Abhilfe bei festgestellten Verstößen zu ergreifen, sondern auch dann, wenn sie feststellen, dass Schwachstellen in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen voraussichtlich zu Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; führen, oder wenn diese Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht ausreichen, um Risiken zu mindern. Der Umfang der angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die Zeit, die Verpflichteten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen eingeräumt wird, hängen von den spezifischen festgestellten Verstößen oder Schwachstellen ab. Werden mehrere Verstöße oder Schwachstellen festgestellt, so könnten für die Umsetzung jeder einzelnen verwaltungsrechtlichen Maßnahme unterschiedliche Fristen gelten. Im Einklang mit dem strafenden und erzieherischen Ziel von Bekanntmachungen sollten nur Entscheidungen über die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; bekannt gemacht werden, nicht aber verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die zur Verhinderung solcher Verstöße angewendet werden.

Erwägungsgrund 106

Eine zeitnahe Befolgung der auf sie angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen durch Verpflichtete ist von wesentlicher Bedeutung, um im gesamten Binnenmarkt einen angemessenen und kohärenten Grad an Schutz vor Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sicherzustellen. Versäumen es Verpflichtete, verwaltungsrechtliche Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist zu befolgen, so müssen Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in der Lage sein, verstärkten Druck auf den Verpflichteten auszuüben, um die Rechtsbefolgung unverzüglich wiederherzustellen. Zu diesem Zweck sollte es Aufsehern möglich sein, ab der für die Wiederherstellung der Rechtsbefolgung gesetzten Frist Zwangsgelder zu verhängen, auch rückwirkend, wenn die Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird. Bei der Berechnung der Höhe von Zwangsgeldern sollten Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; den Gesamtumsatz des Verpflichteten und die Art und Schwere des Verstoßes oder der Schwachstelle, auf die die Aufsichtsmaßnahme abzielt, berücksichtigen, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Angesichts ihres Ziels, einen Verpflichteten zur Befolgung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme anzuhalten, sollten Zwangsgelder zeitlich befristet sein und für höchstens sechs Monate gelten. Zwar sollte es Aufsehern möglich sein, die Verhängung von Zwangsgeldern um höchstens sechs Monate zu verlängern, doch sollten im Einklang mit dem breiten Spektrum an verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; anwenden können, alternative Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, um einer längeren Situation der Nichteinhaltung zu begegnen.

Erwägungsgrund 107

Lässt das Rechtssystem des Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Geldbußen auf dem Verwaltungsweg nicht zu, so können die Vorschriften über Geldbußen so angewandt werden, dass die Strafe vom Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; eingeleitet und von Justizbehörden verhängt wird. Daher müssen diese Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Geldbußen eine den von den Aufsehern verhängten Geldbußen gleichwertige Wirkung hat. Bei der Verhängung solcher Geldbußen sollten Justizbehörden der Empfehlung des Aufsehersdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;, der die Strafe einleitet, berücksichtigen. Die verhängten Geldbußen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Erwägungsgrund 108

Verpflichtete können im Zuge der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ihre Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten. Ein wirksames Aufsichtssystem setzt voraus, dass Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sich der Schwachstellen bei der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; durch die Verpflichteten bewusst sind. Daher ist es wichtig, dass Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sich gegenseitig über Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen informieren können, die gegen Verpflichtete verhängt bzw. auf sie angewandt werden, sofern diese Informationen für andere Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; relevant sind.

Erwägungsgrund 109

Die Bekanntmachung einer Geldbuße oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 kann eine starke abschreckende Wirkung gegen die Wiederholung eines solchen Verstoßes haben. Zudem sind dadurch andere Unternehmen, noch bevor sie eine Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; eingehen, über die Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Zusammenhang mit dem sanktionierten Verpflichteten informiert und werden Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; in anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Risiken, die von einem in ihrem Mitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten ausgehen, unterstützt. Aus diesen Gründen sollte die Verpflichtung zur Bekanntmachung von Entscheidungen über Geldbußen, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, bestätigt werden und auf die Bekanntmachung bestimmter verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, die als Abhilfe bei Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; ergriffen werden, sowie auf Zwangsgelder ausgeweitet werden. Eine solche Bekanntmachung sollte jedoch verhältnismäßig sein, und Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten bei der Entscheidung über die Bekanntmachung einer Geldbuße oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme der Schwere des Verstoßes und der abschreckenden Wirkung, die mit der Bekanntmachung voraussichtlich erreicht werden kann, Rechnung tragen. Zu diesem Zweck können Mitgliedstaaten entscheiden, die Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, aufzuschieben, wenn diese Maßnahmen als Abhilfe bei einem Verstoß ergriffen werden, der nicht schwerwiegend, wiederholt oder systematisch ist.

Erwägungsgrund 110

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates(22)Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, auf die in Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 Bezug genommen wird. Da die Richtlinie (EU) 2015/849 mit der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2015/849 in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/1937 als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie verstanden werden. Gleichzeitig müssen maßgeschneiderte Vorschriften für die Meldung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, die die Richtlinie (EU) 2019/1937 ergänzen, beibehalten werden, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an Verpflichtete, interne Meldekanäle einzurichten, und die Ermittlung von Behörden, die für die Entgegennahme und Weiterverfolgung von Meldungen über Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zuständig sind.

Erwägungsgrund 111

Eine neue, vollständig integrierte und kohärente Strategie zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auf Unionsebene mit festen Aufgaben sowohl für die zuständigen Behörden der Union als auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um eine reibungslose und permanente Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen allen Behörden zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; der Mitgliedstaaten und der Union von größter Bedeutung und sollte geklärt und verbessert werden. Es ist nach wie vor Aufgabe der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungsträger auf nationaler Ebene, zentrale Meldestellen, Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden;, einschließlich der AMLA, und andere an der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, über wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung verfügen, auch durch ein restriktives Vorgehen bei der Weigerung zuständiger Behörden, auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Unabhängig von den eingerichteten Mechanismen sollte eine solche nationale Zusammenarbeit zu einem wirksamen System zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sowie zur Verhinderung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen führen.

Erwägungsgrund 112

Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission und der AMLA die Liste ihrer zuständigen Behörden und die einschlägigen Kontaktdaten zu übermitteln.

Erwägungsgrund 113

Risiken von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; können von allen für Kreditinstitute zuständigen Aufsehern aufgedeckt werden. Aufsichtliche Informationen in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute, wie etwa Informationen in Bezug auf die Eignung und Zuverlässigkeit von Direktoren und Anteilseignern, die internen Kontrollmechanismen, die Verwaltung oder die Rechtsbefolgung und das Risikomanagement, sind für eine angemessene Aufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; dieser Institute häufig unerlässlich. In ähnlicher Weise sind Informationen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; auch für die allgemeine Beaufsichtigung solcher Institute wichtig. Daher sollten die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit Aufsehern zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und den zentralen Meldestellen im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten der Union wie etwa den Richtlinien 2013/36/EU(23)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)., 2014/49/EU(24)Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)., 2014/59/EU(25)Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)., 2014/92/EU(26)Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214). des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf alle für die Beaufsichtigung dieser Verpflichteten zuständige Behörden ausgeweitet werden. Um eine wirksame Umsetzung dieser Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die AMLA jährlich über den durchgeführten Austausch unterrichten.

Erwägungsgrund 114

Die Zusammenarbeit mit anderen, im Rahmen der Richtlinien 2014/92/EU und (EU) 2015/2366 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, kann dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zu verringern. Kreditinstitute könnten beschließen, Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder Kundengruppen zu beenden oder einzuschränken, um Risiken lieber zu vermeiden als zu steuern. Solche Praktiken der Risikominderung könnten den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; schwächen und die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen erschweren, da sich die betroffenen Kunden gezwungen sehen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf weniger sichere oder nicht regulierte Zahlungskanäle zurückzugreifen. Gleichzeitig könnte die weite Verbreitung solcher Praktiken der Risikominderung im Bankensektor zu einer finanziellen Ausgrenzung bestimmter Kategorien von Zahlungsstellen oder Verbrauchern führen. Die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; sind am besten in der Lage festzustellen, ob ein Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,eine in der Union gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unabhängig davon, ob sich deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland befindet; sich weigert, eine Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; einzugehen, obwohl es aufgrund des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 möglicherweise dazu verpflichtet wäre, ohne dies auf der Grundlage der dokumentierten Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zu begründen. Die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; sollten in einem solchen Fall oder bei Beendigung von Geschäftsbeziehungen infolge von Praktiken der Risikominderung die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch Finanzinstitute zu gewährleisten, entsprechend unterrichten.

Erwägungsgrund 115

Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden und insbesondere den für das Einlagensicherungssystem benannten Behörden und Abwicklungsbehörden ist eine Voraussetzung dafür, die Ziele der Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und des Schutzes der Finanzstabilität und der Einleger im Rahmen der Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU miteinander in Einklang zu bringen. Die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; sollten die benannten Behörden und Abwicklungsbehörden im Rahmen jener Richtlinien über jeden Fall unterrichten, in dem sie aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ausfalls oder der Nichtverfügbarkeit von Einlagen feststellen. Die Finanzaufsehereinen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher; sollten diese Behörden auch über alle Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen unterrichten, die von der zentralen Meldestelle ausgesetzt wurden, um die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Behörden und Abwicklungsbehörden in Fällen eines erhöhten Risikos des Ausfalls oder der Nichtverfügbarkeit von Einlagen zu ermöglichen, unabhängig von dem Grund für dieses erhöhte Risiko.

Erwägungsgrund 116

Um eine solche Zusammenarbeit in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute zu erleichtern, sollte die AMLA in Absprache mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Leitlinien veröffentlichen, in denen die wichtigsten Elemente dieser Zusammenarbeit, einschließlich der Art und Weise, wie Informationen ausgetauscht werden sollten, präzisiert werden.

Erwägungsgrund 117

Die Kooperationsmechanismen sollten auch auf die für die Beaufsichtigung und Überwachung von Abschlussprüfern zuständigen Behörden ausgeweitet werden, da eine solche Zusammenarbeit die Wirksamkeit des Unionsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; verbessern kann.

Erwägungsgrund 118

Der Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Zwecke dieser Richtlinie unabdingbar. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten einen solchen Informationsaustausch oder diese Amtshilfe weder verbieten noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen unterwerfen.

Erwägungsgrund 119

Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; sollten, unabhängig von ihrer Art oder ihrem jeweiligen Status, zusammenarbeiten und vertrauliche Informationen austauschen können. Zu diesem Zweck sollten sie über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen und für die Zusammenarbeit verfügen. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit sonstigen Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, sollten nicht aufgrund von Rechtsunsicherheit, die sich infolge eines Mangels an expliziten Bestimmungen in diesem Bereich ergeben könnte, ungewollt behindert werden. Die Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als Aufsehern zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, wie etwa der Europäischen Zentralbank (EZB), anvertraut wurde.

Erwägungsgrund 120

Informationen, die sich im Besitz von Aufsehern befinden, könnten für die Ausübung von Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden von zentraler Bedeutung sein. Um die Wirksamkeit des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten den Informationsaustausch zwischen Aufsehern und anderen zuständigen Behörden zulassen. Für die Verwendung ausgetauschter vertraulicher Informationen sollten strenge Vorschriften gelten.

Erwägungsgrund 121

Die Wirksamkeit des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; hängt von der Zusammenarbeit eines breiten Spektrums zuständiger Behörden ab. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, in Abstimmung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der EUStA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden auszuarbeiten. In diesen Leitlinien sollte auch beschrieben werden, wie gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Bedenken in Bezug auf Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; berücksichtigen sollten.

Erwägungsgrund 122

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(27)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).. Die Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; wird von Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder für das Aufspüren, die Beschlagnahme oder das Einfrieren und Einziehen von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind, sollten jedoch die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, einschließlich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(28)Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89)., einhalten.

Erwägungsgrund 123

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angleichung dieser Richtlinie an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit dem Unionsrecht erfolgt, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union, einschließlich der Vorschriften für die Datenübermittlung, und hinsichtlich des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie umfasst auch die Erhebung, Analyse und Speicherung sowie den Austausch von Daten innerhalb der Union und mit Drittländern. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke und für die nach dieser Richtlinie erforderlichen Tätigkeiten, wie etwa den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, erlaubt sein.

Erwägungsgrund 124

Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Zugangsrechte der betroffenen Person. Der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Meldungen verdächtiger Transaktionen würde jedoch die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund könnten Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 gerechtfertigt sein. Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass eine in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; oder gegebenenfalls der Europäische Datenschutzbeauftragte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht auf Rechtsbehelf gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung. Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; kann auch von Amts wegen tätig werden. Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Aufsichtsbehördeeinen Aufseher, der eine Behörde ist, oder die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, oder die AMLA, wenn sie als Aufseher agiert; der betroffenen Person mitteilen können, dass sie alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt hat und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.

Erwägungsgrund 125

Um während der Aufbauphase der AMLA einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherzustellen, sollte die Kommission für einen befristeten Zeitraum weiterhin den Betrieb von FIU.net übernehmen. Um die zentralen Meldestellen umfassend in den Betrieb des Systems einzubeziehen, sollte die Kommission regelmäßigen Kontakt mit der Plattform der zentralen Meldestellen der EU (im Folgenden „FIU-Plattform der EU“) pflegen, einer informellen Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind;, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen zusammensetzt, seit 2006 aktiv ist und dem Ziel dient, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern und sich über Fragen der Zusammenarbeit auszutauschen.

Erwägungsgrund 126

Technische Regulierungsstandards sollten eine kohärente Harmonisierung in der gesamten Union gewährleisten. Da die AMLA im Bereich der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; über hochspezialisierte Fachkenntnisse verfügt, wäre es angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.

Erwägungsgrund 127

Um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen und Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; kohärente Ansätze verfolgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die Festlegung von Indikatoren für die Einstufung der Schwere von Versäumnissen bei der Meldung angemessener, zutreffende und aktueller Informationen an die Zentralregister zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(29)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Erwägungsgrund 128

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Relevanz- und Auswahlkriterien für die Feststellung, ob eine Meldung verdächtiger Transaktionen einen anderen Mitgliedstaat betrifft; Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils von Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung des Risikoprofils; die Kriterien für die Bestimmung der Umstände der Benennung einer zentralen Kontaktstelle bestimmter Dienstleister sowie der Funktionen der zentralen Kontaktstellen; die Aufgaben der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaatsden Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt; und die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen diesen; die allgemeinen Bedingungen für die Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Finanzsektor, das Muster für die von den Finanzaufsehern zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung, alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Verpflichtete im Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. umfassen, sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Finanzaufsehern in Drittländern; die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; im Nichtfinanzsektordie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete., das Muster für die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektorsdie in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete. zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung, die Bedingungen für die Teilnahme von nichtfinanziellen Aufsehern in Drittländern sowie alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Kredit- oder Finanzinstitute umfassen; Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads von Verstößen gegen diese Richtlinie, Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen oder der Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen sind, und eine Methodik für die Verhängung von Zwangsgeldern. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.

Erwägungsgrund 129

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes festzulegen: eine Methodik für die Erstellung von Statistiken; das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an das Zentralregister; technische Spezifikationen und Verfahren, die für die Durchführung des Zugangs zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch die Zentralregister auf der Grundlage eines berechtigten Interesses erforderlich sind; das Format für die Übermittlung der Angaben an die zentralen automatisierten Mechanismen; die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten mit dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern; technische Spezifikationen und Verfahren, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten zu sorgen; sowie technische Spezifikationen und Verfahren, die notwendig sind, um für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten zu sorgen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(30)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). ausgeübt werden.

Erwägungsgrund 130

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Durchführungsstandards anzunehmen, in denen das für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zu verwendende Format sowie das für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen Aufsehern der Union und den entsprechenden Stellen in Drittländern zu verwendende Format festgelegt wird. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.

Erwägungsgrund 131

Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und die unternehmerische Freiheit.

Erwägungsgrund 132

Die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vielfalt sind Grundwerte der Union, die sie in allen Bereichen ihres Handelns zu fördern beabsichtigt. Zwar wurden in diesen Bereichen Fortschritte erzielt, doch muss noch mehr getan werden, um eine ausgewogene Vertretung bei der Entscheidungsfindung zu erreichen, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene. Unbeschadet der vorrangigen Anwendung leistungsbezogener Kriterien sollten die Mitgliedstaaten bei der Ernennung der Leiter ihrer nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen bestrebt sein, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Vielfalt und Inklusion sicherzustellen, und Überschneidungen zwischen ihnen so weit wie möglich berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch bei der Auswahl ihrer Vertreter in den Verwaltungsräten der AMLA um eine ausgewogene und inklusive Vertretung bemühen.

Erwägungsgrund 133

Bei der Erstellung eines Berichts zur Beurteilung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.

Erwägungsgrund 134

Durch die Entscheidung des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 WM und Sovim SA gegen Luxembourg Business Registers(31)Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2022, WM und Sovim SA gegen Luxembourg Business Registers, verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912. wurde die durch Richtlinie (EU) 2018/843 vorgenommene Änderung des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 soweit für nichtig erklärt, wie Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von auf ihrem Territorium eingetragenen Unternehmen und anderen juristischen Personen in allen Fällen für jedermann zugänglich sind. Zur Sicherstellung von Rechtsklarheit ist es wichtig, dass jene Vorschrift dahingehend angepasst wird, dass klargestellt wird, dass nur Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse in der Lage sein sollten, auf jene Informationen zuzugreifen. Die gleiche Bedingung sollte für den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen gelten. Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte daher geändert werden. Die Bedeutung dieses Urteils geht über Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinaus und ähnelt den Bestimmungen, mit denen der Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsvereinbarungen geregelt wird. Um zu gewährleisten, dass die Union den richtigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Grundrechte und der Verfolgung eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse wie dem Schutz des Finanzsystems der Union gegen Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; trifft, ist es daher angemessen Änderungen zu Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 einzuführen. Den Mitgliedstaaten sollte zur Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Abänderungen ein Jahr ab dem Tag dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gewährt werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Gewährleistung eines angemessenen Unionsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, sollten die Mitgliedstaaten sich größtmöglich bemühen diese Abänderungen so schnell wie möglich vor dieser Frist umzusetzen.

Erwägungsgrund 135

Da ein harmonisierter Ansatz für den Zugang zu Zentralregistern auf der Grundlage des Nachweises eines berechtigten Interesses dringend umgesetzt werden muss, sollten die einschlägigen Bestimmungen von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2026 umgesetzt werden. Da jedoch in der Anfangsphase der neuen Regelung für den Zugang auf Grundlage eines berechtigten Interesses die Zahl der Anträge, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen zu bearbeiten sind, voraussichtlich einen Höchststand erreichen wird, sollten die Fristen für die Gewährung des Zugangs für die ersten vier Monate der Anwendung der neuen Regelung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Juli 2029 zentrale Zugangsstellen für Informationen über Immobilienregister einrichten. Zentrale automatisierte Mechanismen, die die Ermittlung der Inhaber von Bankkonten, Zahlungskonten, Kryptowertekonten und Depotkonten ermöglichen, und Schließfächer sollten bis zu diesem Datum ebenfalls vernetzt sein.

Erwägungsgrund 136

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines koordinierten, kohärenten Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Erwägungsgrund 137

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(32)ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

Erwägungsgrund 138

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 22. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben(33)ABl. C 524 vom 29.12.2021, S. 10. —

Erwägungsgrund 139

Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte daher aufgehoben werden —

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