Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 1 Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Transaktionbzw. „Geschäft“ den Abschluss des Erwerbs oder der Veräußerung von anderen Kryptowerten als den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten;“ bzw. „Geschäft“ den Abschluss des Erwerbs oder der Veräußerung von anderen Kryptowerten als den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten;

  2. Tätigen einer Transaktionbzw. „Tätigen eines Geschäfts“ die Ausführung einer Transaktion bzw. eines Geschäfts oder die Übermittlung eines Auftrags über Kryptowerte für einen Kunden;“ bzw. „Tätigen eines Geschäfts“ die Ausführung einer Transaktionbzw. „Ausführung eines Geschäfts“ die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen oder die Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten, die zu einer Transaktion führen:Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden,Auftragsausführung für Kunden,Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte,Treffen einer Anlageentscheidung gemäß einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat,Übertragung von Kryptowerten auf oder aus Konten. bzw. eines Geschäfts oder die Übermittlung eines Auftrags über Kryptowerte für einen Kunden;

  3. Ausführung einer Transaktionbzw. „Ausführung eines Geschäfts“ die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen oder die Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten, die zu einer Transaktion führen:Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden,Auftragsausführung für Kunden,Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte,Treffen einer Anlageentscheidung gemäß einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat,Übertragung von Kryptowerten auf oder aus Konten.“ bzw. „Ausführung eines Geschäfts“ die Erbringung einer der folgenden Dienstleistungen oder die Ausübung einer der folgenden Tätigkeiten, die zu einer Transaktionbzw. „Geschäft“ den Abschluss des Erwerbs oder der Veräußerung von anderen Kryptowerten als den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten; führen:

    1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kundendie Annahme eines von einer Person erteilten Auftrags zum Kauf oder Verkauf eines oder mehrerer Kryptowerte oder zur Zeichnung eines oder mehrerer Kryptowerte und die Übermittlung dieses Auftrags an eine Drittpartei zur Ausführung,

    2. Auftragsausführung für Kunden,

    3. Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetragden Abschluss von Verträgen mit Kunden über den Kauf oder Verkauf von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag unter Einsatz eigenen Kapitals; oder gegen andere Kryptowerte,

    4. Treffen einer Anlageentscheidung gemäß einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat,

    5. Übertragung von Kryptowerten auf oder aus Konten.

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