Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 10 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der die Bedingungen für die Ausführung eines Geschäfts bestimmt


    1. Bestimmt eine Person oder ein Computeralgorithmus beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, der ein Geschäft ausführt, auf welche Handelsplattform für Kryptowerte außerhalb der Union zugegriffen werden soll, an welchen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; Aufträge übermittelt werden sollen oder welche sonstigen Bedingungen im Zusammenhang mit der Ausführung eines Geschäfts gelten, so ist dieser Mitarbeiter oder Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 41 des Anhangs anzugeben.

    1. Entscheidet eine Person beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; über die Ausführung des Geschäfts, weist der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; dieser Person gemäß Artikel 9 eine Bezeichnung für deren Identifizierung in seinen Geschäftsaufzeichnungen zu.

    1. Entscheidet ein vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; kontrollierter Computeralgorithmus über die Ausführung des Geschäfts, so ist dieser Computeralgorithmus in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs anzugeben.

    1. Sind sowohl eine Person als auch ein Computeralgorithmus oder mehrere Personen oder Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt, gibt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; in Abschnitt 3 Tabelle 3 Feld 43 des Anhangs an, welche Person oder welcher Computeralgorithmus vorrangig für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.

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