Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 11 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen


    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die einen Auftrag über Kryptowerte im Namen von Kunden gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a entgegennehmen und an einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; übermitteln, zeichnen die Einzelheiten solcher Aufträge gemäß Abschnitt 2 Tabelle 2 Felder 1, 2, 10, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 25 und 37 des Anhangs auf, sofern und soweit diese Felder für diesen Auftrag relevant sind.

    1. Ging der übermittelte Auftrag von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; ein, der ihn zuvor übermittelt hatte, so sind die gemäß Absatz 1 bereitgestellten Felder diejenigen, die den übermittelnden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; identifizieren.

    1. Wird ein Auftrag mehr als einmal übermittelt, so sind die in Absatz 1 genannten Einzelheiten des Auftrags diejenigen des Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, der den Auftrag zuerst übermittelt hat, und werden von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; aufgezeichnet, der den Auftrag zuerst übermittelt hat.

    1. Werden Aufträge für mehr als einen Kunden aggregiert, so werden die in Absatz 1 genannten Einzelheiten des Auftrags für jeden Kunden aufgezeichnet.

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