Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025
Current language: DE
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Artikel 12 Aufzeichnung von Aufträgen und Geschäften, die über Handelsplattformen oder Dienstleister ausgeführt werden und für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt
Führt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; einen Auftrag oder ein Geschäft im Namen eines Kunden über eine Handelsplattform für Kryptowerte oder einen Dienstleister aus, für den die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; die Einzelheiten des Auftrags oder Geschäfts so auf, als hätte er den Auftrag oder das Geschäft selbst ausgeführt.
Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zeichnet die in Absatz 1 genannten Informationen in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 und Abschnitt 3 Tabelle 3 des Anhangs genannten Feldern auf, sofern diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.
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