Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 13 Aufzeichnung der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen an Unternehmen, für die die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt


    1. Übermittelt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; einen Auftrag an ein Unternehmen, für das die Verordnung (EU) 2023/1114 nicht gilt, zeichnet er die Einzelheiten des übermittelten Auftrags in den in Abschnitt 2 Tabelle 2 des Anhangs genannten Feldern auf, soweit diese Felder für den betreffenden Auftrag oder das betreffende Geschäft relevant sind.

    1. Handelt es sich um einen aggregierten Auftrag für mehrere Kunden, sind die in den Artikeln 9 und 14 genannten Angaben für jeden Kunden aufzuzeichnen.

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