Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 14 Identifizierung von Kunden, die juristische Personen sind


    1. Bei der Übermittlung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Informationen an die zuständigen Behörden identifiziert der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; alle Kunden, bei denen es sich um juristische Personen handelt, indem er einen diesen Kunden entsprechenden LEI-Code verwendet.

    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zeichnen die LEI-Codes auf, die der Norm ISO 17442 entsprechen und in der globalen LEI-Datenbank verzeichnet sind, die von der durch die LEI-Regulierungsaufsicht ernannten zentralen operativen Einheit (Central Operating Unit, COU) geführt wird.

    1. Verfügt der Kundeeine natürliche oder juristische Person, für die ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt; über keine Rechtsträgerkennung, die der Norm ISO 17442 entspricht, so muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; eine solche Kennung für den Kunden beschaffen oder eine auf Unionsebene festgelegte Kennung verwenden, die alle folgenden Merkmale aufweist:

      1. Unverwechselbarkeit,

      2. Neutralität,

      3. Verlässlichkeit,

      4. Quelloffenheit,

      5. Skalierbarkeit,

      6. Zugänglichkeit,

      7. kostenlose Verfügbarkeit oder Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und

      8. Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.

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