Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 15 Identifizierung von Kryptowerten


Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 6 und 7 identifiziert ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; die Kryptowerte, die Gegenstand des erfassten Auftrags oder Geschäfts sind oder als Zahlungsmittel verwendet werden, indem er einen Digital Token Identifier verwendet, der der Norm ISO 24165 entspricht, oder eine gleichwertige, von der ESMA auf Unionsebene genehmigte eindeutige Kennung, die alle folgenden Merkmale aufweist:

  1. Unverwechselbarkeit,

  2. Neutralität,

  3. Verlässlichkeit,

  4. Quelloffenheit,

  5. Skalierbarkeit,

  6. Zugänglichkeit,

  7. Verfügbarkeit zu vertretbaren Kosten und

  8. Regelung durch einen angemessenen Entscheidungsrahmen.

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