Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 16 Aufzeichnungen über Geschäfte, die von Zweigniederlassungen getätigt werden


    1. Tätigt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; ein Geschäft ganz oder teilweise über seine Zweigniederlassung, so nimmt er in seine Aufzeichnungen über das Geschäft den Ländercode dieser Zweigstelle nach ISO 3166 gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Felder 7, 16, 34, 42 oder 44 des Anhangs auf.

    1. Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; nimmt folgende Informationen in die Aufzeichnungen über das Geschäft auf:

      1. ob die Zweigniederlassung den Auftrag von einem Kunden erhalten hat oder ob sie gemäß einem von dem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;

      2. ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die betreffende Anlageentscheidung verantwortlich ist;

      3. ob die Zweigniederlassung die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist;

      4. ob das Geschäft ganz oder teilweise auf einer außerhalb der Union gelegenen Handelsplattform für Kryptowerte unter Verwendung der Mitgliedschaft der Zweigniederlassung bei dieser Handelsplattform für Kryptowerte getätigt wurde.

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