Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025
Current language: DE
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- RTS on record keeping
Artikel 2 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständigen Behörden können ohne Weiteres auf diese Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jeder Kryptowerte-Dienstleistung, jeder Tätigkeit, jedes Auftrags oder jedes Geschäfts rekonstruieren,
es ist möglich, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen,
es ist nicht möglich, die Aufzeichnungen zu manipulieren oder zu ändern,
es ist möglich, die Daten mithilfe einer IKT oder eines anderen effizienten Systems zu verwerten, wenn die Daten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art nicht direkt analysiert werden können,
die Vorkehrungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zum Führen von Aufzeichnungen entsprechen unabhängig von der verwendeten Technologie den Anforderungen dieser Verordnung zum Führen von Aufzeichnungen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; führen je nach Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten die in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen.
Die in anderen Rechtsakten der Union festgelegte Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bleibt von der Pflicht zum Führen der in Abschnitt 1 des Anhangs genannten Aufzeichnungen unberührt.
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