Source: OJ L, 2025/1140, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 7 Führen von Aufzeichnungen über Geschäfte


    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zeichnen die in Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalten 2 und 3 und Abschnitt 4 Tabelle 4 des Anhangs genannten Angaben unmittelbar nach dem Tätigen eines Geschäfts auf.

    1. Verlangen die zuständigen Behörden eine der in Absatz 1 genannten Angaben gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a oder d oder Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, übermitteln die Betreiber von Handelsplattformen für Kryptowerte diese Angaben gemäß Abschnitt 3 Tabelle 3 Spalte 4 des Anhangs.

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